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Verordnung über die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung

Glarus · VI C/1/10 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Steuerabrechnung
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Anwendbares Recht 1 Die in den Staatsverträgen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgeschriebene Anrechnung ausländischer Quellensteuern, mit denen Erträgnisse (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) belastet sind, wird nach Massgabe des Bundesrechtes durchgeführt.

Art. 2

Antrag auf Steueranrechnung 1 Die pauschale Steueranrechnung wird nur auf Antrag gewährt. 2 Der Antrag auf Steueranrechnung ist auf einem besonderen Formular (Ergänzungsblatt «Pauschale Steueranrechnung») der zuständigen Verwaltungsstelle desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Antragsteller zu Beginn des auf die Fälligkeit der Erträgnisse folgenden Kalenderjahres ansässig ist.

Art. 3

Entscheid, Verfahrensvorschriften 1 Über die im Kanton Glarus eingereichten Anträge entscheidet die kantonale Steuerverwaltung, welcher die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung übertragen wird. 2 Im Übrigen finden auf die Organisation und das Verfahren die Bestimmungen der kantonalen Vollzugsvorschriften über die Verrechnungssteuer sinngemäss Anwendung. SBE I/1 8 1 VI C/1/10 2. Rückerstattung

Art. 4

1 Die anrechenbaren Beträge werden dem Anspruchsberechtigten gemäss Weisung der kantonalen Steuerverwaltung durch die Staatskasse ausbezahlt. 2 In Sonderfällen kann die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde angeordnet werden. 3. Interne Aufteilung der anrechenbaren Steuerbeträge und

Art. 5 Steuerabrechnung

Anteil des Bundes, des Kantons und der Gemeinden 1 Der Bund übernimmt einen Drittel der Beträge der pauschalen Anrechnung, soweit eine Steueranrechnung zu Lasten des Bundes gewährt werden kann. 2 Der dem Bund gemäss Artikel 20 BRB nicht zu belastende Teil der Beträge der pauschalen Steueranrechnung wird vom Kanton und der Gemeinde, in welcher der Antragsteller zu Beginn des auf die Fälligkeit der Erträgnisse folgenden Jahres ansässig ist, im Verhältnis der von ihnen erhobenen Einkommens- und Reinertragssteuern übernommen. Artikel 140 des Gesetzes über das Steuerwesen1) ist bei der Berechnung der Kantons- und Gemeindeanteile entsprechend zu berücksichtigen. 3 Die Anteile der Kirchgemeinden sind gemäss Artikel 205 Absatz 2 des Gesetzes über das Steuerwesen aufzuteilen.2)

Art. 6

Abrechnung 1 Die kantonale Steuerverwaltung ermittelt aufgrund der Entscheide über die Steueranrechnung die von Bund, Kanton und Gemeinde zu übernehmenden Anteile. 2 Die Aufteilung des Gemeindeanteils auf die Orts-, Schul-, Fürsorge- und Kirchgemeinden wird durch die kantonale Steuerverwaltung vorgenommen. 3 Die Abrechnung über die Gemeindeanteile hat alljährlich mit der Steuerabrechnung für die Staatssteuer zu erfolgen. Das Departement Finanzen und Gesundheit erlässt hiezu die erforderlichen Weisungen. 4. Inkrafttreten

Art. 7

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1976 in Kraft. 1) Ab 1.1. 2001 Art. 240ff. Steuergesetz vom 7. 5. 2000 2) Ab 1.1. 2001 nicht mehr angewandt VI C/1/10 2 Sie findet gleichzeitig Anwendung für die endgültige Abrechnung über die bis Ende 1975 von der Staatskasse ausbezahlten Beträge der pauschalen Steueranrechnung.

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