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7 provisions
Art. 1
Anwendbares Recht
1 Die in den Staatsverträgen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgeschriebene Anrechnung ausländischer Quellensteuern, mit denen Erträgnisse (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) belastet sind, wird nach Massgabe des Bundesrechtes durchgeführt.
Art. 2
Antrag auf Steueranrechnung
1 Die pauschale Steueranrechnung wird nur auf Antrag gewährt.
2 Der Antrag auf Steueranrechnung ist auf einem besonderen Formular (Ergänzungsblatt «Pauschale Steueranrechnung») der zuständigen Verwaltungsstelle desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Antragsteller zu
Beginn des auf die Fälligkeit der Erträgnisse folgenden Kalenderjahres ansässig ist.
Art. 3
Entscheid, Verfahrensvorschriften
1 Über die im Kanton Glarus eingereichten Anträge entscheidet die kantonale Steuerverwaltung, welcher die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung übertragen wird.
2 Im Übrigen finden auf die Organisation und das Verfahren die Bestimmungen der kantonalen Vollzugsvorschriften über die Verrechnungssteuer sinngemäss Anwendung.
SBE I/1 8 1
VI C/1/10
2. Rückerstattung
Art. 4
1 Die anrechenbaren Beträge werden dem Anspruchsberechtigten gemäss
Weisung der kantonalen Steuerverwaltung durch die Staatskasse ausbezahlt.
2 In Sonderfällen kann die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des
Kantons und der Gemeinde angeordnet werden.
3. Interne Aufteilung der anrechenbaren Steuerbeträge und
Art. 5 Steuerabrechnung
Anteil des Bundes, des Kantons und der Gemeinden
1 Der Bund übernimmt einen Drittel der Beträge der pauschalen Anrechnung,
soweit eine Steueranrechnung zu Lasten des Bundes gewährt werden kann.
2 Der dem Bund gemäss Artikel 20 BRB nicht zu belastende Teil der Beträge
der pauschalen Steueranrechnung wird vom Kanton und der Gemeinde, in
welcher der Antragsteller zu Beginn des auf die Fälligkeit der Erträgnisse folgenden Jahres ansässig ist, im Verhältnis der von ihnen erhobenen Einkommens- und Reinertragssteuern übernommen. Artikel 140 des Gesetzes über
das Steuerwesen1) ist bei der Berechnung der Kantons- und Gemeindeanteile entsprechend zu berücksichtigen.
3 Die Anteile der Kirchgemeinden sind gemäss Artikel 205 Absatz 2 des Gesetzes über das Steuerwesen aufzuteilen.2)
Art. 6
Abrechnung
1 Die kantonale Steuerverwaltung ermittelt aufgrund der Entscheide über die
Steueranrechnung die von Bund, Kanton und Gemeinde zu übernehmenden
Anteile.
2 Die Aufteilung des Gemeindeanteils auf die Orts-, Schul-, Fürsorge- und
Kirchgemeinden wird durch die kantonale Steuerverwaltung vorgenommen.
3 Die Abrechnung über die Gemeindeanteile hat alljährlich mit der Steuerabrechnung für die Staatssteuer zu erfolgen. Das Departement Finanzen und
Gesundheit erlässt hiezu die erforderlichen Weisungen.
4. Inkrafttreten
Art. 7
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1976 in Kraft.
1) Ab 1.1. 2001 Art. 240ff. Steuergesetz vom 7. 5. 2000
2) Ab 1.1. 2001 nicht mehr angewandt
VI C/1/10
2 Sie findet gleichzeitig Anwendung für die endgültige Abrechnung über die
bis Ende 1975 von der Staatskasse ausbezahlten Beträge der pauschalen
Steueranrechnung.