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Verordnung über die Organisation der Berufsmaturität

Valais · 412.106 · ordinance

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Contents: 28 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Artikel 22 c) wenn es sich um eine vorgezogene Prüfung gemäss
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28

28 provisions

Art. 1

Definitionen 1 Die Berufsmaturität (nachfolgend: BM) umfasst eine berufliche Grundbildung, zertifiziert durch ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (nachfolgend: EFZ), und eine erweiterte Allgemeinbildung. 2 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis ist ein Diplom, das nach einer Ausbildung verliehen wird, deren Bildungsgang: a) vom für die Bildung zuständigen Departement (nachfolgend: das Departement) bewilligt, und 1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses b) vom Bund anerkannt wurde. 3 In der vorliegenden Verordnung bezieht sich der Begriff "zuständige Dienststelle" je nach Bildungsgang auf die Dienststelle für Berufsbildung (nachfolgend: DB) oder die Dienststelle für Unterrichtswesen (nachfolgend: DU). 4 Der Begriff "Schüler" bezieht sich in gleicher Weise auf die Person, die während oder nach einer mit einem EFZ abgeschlossenen beruflichen Grundbildung den BM-Unterricht besucht. 5 Der Begriff "Lernender" bezieht sich auf die Person, die parallel zur beruflichen Grundbildung EFZ den BM-Unterricht besucht.

Art. 2

Ziele 1 Die BM befähigt die Schüler, ein Fachhochschulstudium aufzunehmen. 2 Sie fördert das selbstständige Lernen und eine offene Haltung für den Erwerb von neuem Wissen und die Verknüpfung von erworbenem Wissen und allgemeinen und beruflichen Erfahrungen. Sie zielt somit darauf ab, die Fähigkeit zu stärken, die Arbeitswelt zu verstehen und sich nachhaltig darin zu integrieren. 3 Sie entwickelt bei den Schülern Offenheit und persönliche Reife, die sie befähigen, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft, der Wirtschaft, der Kultur, der Technik und der Natur wahrzunehmen. 2 Organisation

Art. 3

Eröffnung eines Bildungsgangs 1 Die Eröffnung eines BM-Bildungsgangs muss vom Departement bewilligt werden. 2 Eine Bewilligung des Departements ist auch für die Eröffnung von mehrsprachigen Bildungsgängen, Bildungsgängen mit "Blended Learning" oder Bildungsgängen für Sportler und Künstler (SKA) erforderlich. 3 Unter "Blended Learning" ist die Kombination von klassischen Lehr- und Lernmethoden mit den Möglichkeiten digitaler Medien und Anwendungen zu verstehen. 4 Die SKA-Bildungsgänge ermöglichen es jungen Talenten, ihre Schulbildung mit hohen Anforderungen in einem Sport oder einer Kunst zu vereinbaren. Zu diesem Zweck kann die Dauer der Ausbildung verlängert und das Schuljahr als ein Semester betrachtet werden.

Art. 4

Besuch des BM-Unterrichts 1 Je nach Verfügbarkeit der Bildungsgänge kann der BM-Unterricht folgendermassen besucht werden: a) während der beruflichen Grundbildung (nachfolgend: BM1), wenn dies mit der Organisation der Kurse in der beruflichen Grundbildung vereinbar ist; b) nach Erhalt eines EFZ, in Vollzeit oder berufsbegleitend (nachfolgend: BM2). 2 Wenn ein Bildungsgang in einer BM-Ausrichtung von einer öffentlichen Walliser Schule angeboten wird, kann diese Ausbildung nicht in einem anderen Kanton absolviert werden. Ausnahmen in interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 3 Wenn es kein Ausbildungsangebot in einer BM-Ausrichtung von einer öffentlichen Walliser Schule gibt, ist die DB dafür zuständig, deren Absolvierung in einem anderen Kanton zu bewilligen.

Art. 5

BM-Ausrichtungen 1 Der BM-Unterricht berücksichtigt die besonderen Anforderungen für eine erfolgreiche Aufnahme eines Fachhochschulstudiums in einem verwandten Bereich. 2 Die verschiedenen BM-Ausrichtungen sind im eidgenössischen Rahmenlehrplan (nachfolgend: RLP-BM) festgelegt.

Art. 6

Besondere Bestimmungen für die BM1 1 Grundsätzlich fällt der Beginn des BM1-Unterrichts mit dem Beginn der beruflichen Grundbildung zusammen. 2 Es besteht die Möglichkeit, den BM1-Unterricht zu beginnen, wenn der Lernende ins 2. Lehrjahr eintritt. 3 Solange die Lernenden den BM1-Unterricht bis und mit Abschlussprüfung besuchen, sind sie vom Fach "Allgemeinbildung" dispensiert und erhalten einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis des EFZ. 4 Wenn ein Lernender den BM1-Unterricht nicht mehr besucht, gelten die Bestimmungen über den allgemeinbildenden Unterricht. Sonderfälle werden von der zuständigen Dienststelle geregelt.

Art. 7

Besondere Bestimmungen für die BM2 1 Bei Abbruch des BM1-Unterrichts oder bei Nichtbestehen der BM1 kann dem Schüler, nach Erhalt des EFZ, der Besuch der BM2 gestattet werden. 2 In diesem Fall muss der BM2-Unterricht vollständig besucht werden. 3 Allfällige genügende Leistungen in der BM1 können nicht berücksichtigt werden, weder in Form einer Notenübernahme noch in Form einer Dispens. 4 Das Departement bietet Vorbereitungskurse für BM2-Kandidaten an.

Art. 8

Unentgeltlichkeit des Unterrichts 1 Der BM-Unterricht ist unentgeltlich. 2 Das persönliche Material, insbesondere die notwendigen Kursunterlagen und andere Lernmedien, sind von den Schülern selbst zu tragen.

Art. 9

Aufsicht und Qualitätssystem 1 Die BM-Bildungsgänge stehen unter der Aufsicht der zuständigen Dienststelle. 2 Zur Harmonisierung der Praxis auf kantonaler oder interkantonaler Ebene kann die zuständige Dienststelle gemeinsame Regeln für die Schulen in Bezug auf Pädagogik, Evaluation, Organisation und Führung der BM festlegen. 3 Die Schulen, die BM-Unterricht anbieten, verfügen über ein System zur Qualitätssicherung und -entwicklung. 3 Aufnahme – Promotion

Art. 10

Aufnahme in einen BM-Bildungsgang 1 Die Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme in den BM-Unterricht sind: a) für die BM1 das Vorhandensein eines Lehr- oder Ausbildungsvertrags; b) für die BM2 das Vorhandensein eines EFZ oder eines von der DB als gleichwertig erachteten Abschlusses. 2 Die weiteren Voraussetzungen und das Aufnahmeverfahren werden in einer Weisung des Departements festgelegt. 3 Ein erstes Nichtbestehen der Prüfung in einer BM2-Ausrichtung berechtigt nicht mehr zur Aufnahme in eine andere BM2-Ausrichtung.

Art. 11

Zeugnis 1 Am Ende jedes Semesters erhält der Schüler ein Zeugnis, in dem die Schule die erbrachten Leistungen in den Unterrichtsfächern und allenfalls in der interdisziplinären Arbeit festhält. 2 Die Fachnoten im Semesterzeugnis werden auf ganze oder halbe Noten gerundet. 3 Die Semesternote für ein bestimmtes Fach entspricht dem Durchschnitt von mindestens zwei separat benoteten Leistungen. 4 Die Gesamtnote entspricht dem auf die erste Dezimalstelle gerundeten Durchschnitt aller Fachnoten des Semesters, mit Ausnahme der Semesternote der interdisziplinären Arbeit in den Fächern (IDAF), die bei der Promotion nicht berücksichtigt wird. 5 Wenn kein Zeugnis ausgestellt werden kann, wird der Zugang zum nächsten Semester der Ausbildung verweigert. Eine allfällige Wiederholung des Unterrichts unterliegt den Bedingungen von Artikel 13 der vorliegenden Verordnung. 6 Sonderfälle regelt die zuständige Dienststelle.

Art. 12

Promotion 1 Der Schüler wird ins folgende Semester promoviert, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Gesamtnote beträgt 4,0 oder mehr; b) höchstens zwei Semesternoten sind unter 4,0; c) die Summe der Abweichungen zwischen den Noten der ungenügenden Fächer und der Note 4,0 beträgt 2,0 oder weniger. 2 Die Note der interdisziplinären Arbeit wird für die Berechnung der Promotion ins folgende Semester nicht berücksichtigt, ist jedoch Bestandteil des Qualifikationsverfahrens. 3 Wer die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird einmal provisorisch promoviert; beim zweiten Mal wird die Person vom BM-Unterricht ausgeschlossen. 4 Wird der Unterricht besucht, um sich auf die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens vorzubereiten, gelten die Promotionsvoraussetzungen nicht.

Art. 13

Wiederholung des Unterrichts 1 Es kann höchstens ein Unterrichtsjahr wiederholt werden. Diese Wiederholung ist nur einmal möglich. 2 Die Wiederholung ist kein Recht, sondern eine Möglichkeit, welche je nach organisatorischen Voraussetzungen der Schule eingeschränkt werden kann. 3 In der BM1 bezieht sich die Wiederholung auf das Semester, an dessen Ende die Promotionsvoraussetzungen zum zweiten Mal nicht erfüllt sind, sowie auf das vorhergehende Semester; im Sonderfall der SKA-Bildungsgänge kann das Schuljahr, an dessen Ende das zweite Nichtbestehen festgestellt wird, wiederholt werden. 4 In der BM2 kann die Wiederholung bei einer Ausbildung, die länger als 2 Semester dauert, einen Unterbruch der Ausbildung und deren Wiederaufnahme zu Beginn des nächsten Schuljahres erfordern. 5 Bei der Wiederholung eines Unterrichtsjahres muss dieses unabhängig von den erzielten Noten gesamthaft wiederholt werden. Der Schüler erhält somit für jedes wiederholte Semester neue Erfahrungsnoten in allen Fächern. 6 Allfällige vorgezogene Abschlussprüfungen können während des Wiederholungsjahres nicht noch einmal abgelegt werden. Deren Wiederholung ist nur möglich, wenn die gesamte BM-Prüfung am Ende des Bildungsgangs nicht bestanden wird. 7 Erfüllt ein Schüler die Promotionsvoraussetzungen ein drittes Mal während des wiederholten Unterrichtsjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht, wird er endgültig vom BM-Unterricht ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt der Fall in Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

Art. 14

Unterbruch während der Ausbildung 1 Ein Schuljahr, das nach der Ausstellung des Zeugnisses des 1. Semesters durch Fernbleiben vom Unterricht unterbrochen wird, zählt wie ein Schuljahr. 2 Vorbehalten bleiben Sonderfälle, namentlich aus medizinisch attestierten Gründen, die von der zuständigen Dienststelle behandelt werden. 4 Unterricht

Art. 15

Aufbau 1 Der BM-Unterricht umfasst: a) einen Grundlagenbereich; b) einen Schwerpunktbereich; c) einen Ergänzungsbereich. 2 Er integriert auch den Aufbau methodischer Kompetenzen des interdisziplinären Denkens und Problemlösens. Hieraus ergibt sich eine Note, die sich aus dem Interdisziplinären Arbeiten in den Fächern und der Interdisziplinären Projektarbeit zusammensetzt.

Art. 16

Lehrpläne 1 Die allgemeinen Ziele, die überfachlichen Kompetenzen sowie die fachspezifischen Kompetenzen werden in den verschiedenen Bereichen durch den RLP-BM fest-gelegt. 2 Die auf regionaler Ebene verfassten Lehrpläne der anerkannten Bildungsgänge und/oder die von der Schule erstellten und von der zuständigen Dienststelle validierten Lehrpläne präzisieren den RLP-BM. 3 Die Schule organisiert die interdisziplinäre Arbeit in den Fächern und die interdisziplinäre Projektarbeit gemäss der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) und den Angaben im RLP-BM. Sie legt diese Organisation in einem Dokument fest, das den Lehrplan vervollständigt .

Art. 17

Sprachen 1 Im Grundlagenbereich sind die erste und die zweite Landessprache Deutsch und Französisch. 2 Die erste Sprache, die sogenannte "Standardsprache", ist diejenige, die in der Region gesprochen wird, in der sich die Schule befindet, mit Ausnahme von Bildungsgängen für Schüler aus der anderen Sprachregion des Kantons. 3 Die zweite Landessprache oder Englisch kann unter folgenden Bedingungen auf einem höheren Niveau unterrichtet werden (Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen – GER – anstelle von Niveau B1): a) das Departement hat eine Bewilligung ausgestellt; b) die entsprechenden Bestimmungen des RLP-BM werden eingehalten. Wenn eine kantonale Sprachregion die Bewilligung erhält, müssen alle Bildungsgänge der betreffenden BM-Ausrichtung in dieser Region den Sprachunterricht auf dem höheren Niveau umsetzen.

Art. 18

Schülerführung 1 Mit Ausnahme der Elemente, die streng vom Vorhandensein eines Lehrvertrags abhängen, unterstehen die BM-Schüler sinngemäss den kantonalen Bestimmungen, die für die Schule und/oder den Bildungsgang gelten, in dem sie den Unterricht besuchen, sowie den internen Reglementen jeder Schule, insbesondere was die Sanktionen betrifft. 2 Die internen Reglemente jeder Schule geben namentlich an, wie Absenzen behandelt werden. Die Schule kann ein besonderes Absenzenreglement für die BM-Bildungsgänge nach der Berufslehre vorsehen. 3 Die internen Reglemente werden von der zuständigen Dienststelle validiert.

Art. 19

Besuch des Unterrichts 1 Die eingeschriebenen Schüler sind verpflichtet, den Unterricht zu besuchen. 2 Fehlt der Schüler im Laufe eines Semesters während mehr als 20 Prozent der Unterrichtszeit eines Fachs oder der gesamten effektiven Stunden aller Fächer, so schlägt die Direktion der zuständigen Dienststelle insbesondere Folgendes vor: a) ihm kein Semesterzeugnis auszustellen; b) ihm die Promotion ins nächste Semester zu verweigern und/oder; c) ihm den Zugang zu den BM-Abschlussprüfungen zu verweigern. 3 Die Weisungen des Departements zu besonders talentierten Schülern in den Bereichen Sport und Kunst bleiben vorbehalten. 4 Das unentschuldigte Fernbleiben bei einer benoteten Leistung führt dazu, dass diese mit der Note 1,0 bewertet wird.

Art. 20

Dispens aufgrund der Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen 1 Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann durch die Schule vom entsprechenden Unterricht dispensiert werden. 2 Es obliegt der zuständigen Dienststelle, über die Gewährung einer Notendispens zu entscheiden. Im Semesterzeugnis wird der Vermerk "dispensiert" eingetragen. 3 Wer ein von der DB anerkanntes Fremdsprachendiplom besitzt, kann vom Unterricht im entsprechenden Fach ganz oder teilweise dispensiert werden, jedoch nicht von der Erfahrungsnote. 5 Berufsmaturitätsprüfung

Art. 21

Berufsmaturitätsprüfung 1 Die Berufsmaturitätsprüfung entspricht dem gesamten Qualifikationsverfahren für die erweiterte Allgemeinbildung. 2 Die vier Fächer des Grundlagenbereichs und die beiden Fächer des Schwerpunktbereichs werden je in einer Abschlussprüfung, die zum Qualifikationsverfahren gehört, beurteilt. 3 Die Form und die Dauer der Abschlussprüfungen sind im RLP-BM festgehalten. 4 Die schriftlichen Abschlussprüfungen werden auf kantonaler Ebene unter Beachtung der Anweisungen der DB vorbereitet. Für Abschlussprüfungen, die auch Bildungsgänge betreffen, die der DU unterstellt sind, erstellt die DB die Anweisungen in Partnerschaft mit der DU. 5 Diese Anweisungen enthalten unter anderem eine Liste der erlaubten Hilfsmittel. 6 Die Fachhochschulen werden an der Vorbereitung der BM-Abschlussprüfungen angemessen beteiligt. 7 Die schriftlichen Prüfungen in einer BM-Ausrichtung sind für alle Schüler der gleichen Sprachregion des Kantons identisch. Das Departement kann in den folgenden Situationen Abweichungen von dieser Regel zulassen: a) wenn die BM1-Abschlussprüfungen zu einem anderen Zeitpunkt als die BM2-Abschlussprüfungen durchgeführt werden müssen, um die Vereinbarkeit mit den Daten für die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung zu gewährleisten; b) wenn das Ende des BM-Unterrichts nicht mit den regulären Prüfungssessionen übereinstimmt;

Artikel 22 c) wenn es sich um eine vorgezogene Prüfung gemäss

Absatz 3 der vorliegenden Verordnung handelt, die nicht während der regulären Prüfungssessionen durchgeführt werden kann. 8 Wenn eine Fremdsprachendiplomprüfung von der DB anerkannt wird, kann ihr Resultat in eine Prüfungsnote umgewandelt werden. Wenn die Fremdsprachendiplomprüfung vor Beginn des BM-Unterrichts abgelegt wurde, kann sie die Abschlussprüfung nur dann ersetzen, wenn sie zur Ausstellung des Fremdsprachendiploms geführt hat. Art. 22 Organisation 1 Die Abschlussprüfungen der Berufsmaturität finden einmal pro Jahr in einer einzigen Session für jede BM-Ausrichtung statt. Die Daten werden von der zuständigen Dienststelle validiert. 2 Die Abschlussprüfungen in den einzelnen Fächern finden am Ende des BM-Unterrichts statt. 3 Es können jedoch höchstens drei Fächer vorzeitig abgeschlossen werden. Die Auswahl der Fächer für eine vorgezogene Prüfung und die Festlegung des Semesters, an dessen Ende die Prüfung stattfindet, werden von der zuständigen Dienststelle genehmigt. 4 Die Prüfungssession wird von einem Chefexperten, der vom Departement ernannt wird, organisiert und geleitet; die Direktion der betreffenden Schule wirkt dabei mit. 5 Der Chefexperte sorgt namentlich dafür, dass die Prüfungsvorschriften im ganzen Kanton harmonisiert werden und die Bundesgesetzgebung einhalten.

Art. 23

Absenzen 1 Der Kandidat, der sich im Verlaufe der Prüfungen zurückzieht oder nicht zur Prüfung erscheint, hat nicht bestanden. 2 Arztzeugnisse werden nur dann berücksichtigt, wenn sie vor der Prüfung oder spätestens am Tag danach vorgelegt werden. 3 Vorbehalten bleiben Sonderfälle und Fälle höherer Gewalt, über die das Departement entscheidet.

Art. 24

Dispens von der Abschlussprüfung 1 Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann durch die zuständige Dienststelle von der entsprechenden Abschlussprüfung dispensiert werden. 2 Der Nachweis muss auf Resultaten beruhen, die im Rahmen einer vom Kanton anerkannten und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung erbracht wurden. Der Vermerk "erfüllt" wird im Notenausweis zum eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis eingetragen.

Art. 25

Beurteilung 1 Die Korrektur und die Bewertung der schriftlichen Prüfungen werden von einem schulinternen und einem externen Experten, die vom Departement ernannt werden, sichergestellt. 2 Die mündliche Prüfung wird von einer Lehrperson, der ein vom Departement ernannter Experte zur Seite steht, beurteilt. Sie füllen ein Bewertungsraster aus und vergeben auf dieser Grundlage die Note. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Chefexperte. 3 Die Berechnung der Noten erfolgt nach den Bestimmungen der BMV.

Art. 26

Bestehen 1 Die Bestehenskriterien werden durch die BMV festgelegt. 2 Der Schüler, der das BM-Qualifikationsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat und über ein EFZ verfügt, erhält ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis.

Art. 27

Wiederholung 1 Wer die Berufsmaturitätsprüfung nicht besteht, kann sie bei der Session am Ende des folgenden Schuljahres noch einmal ablegen. 2 Die mögliche Verschiebung der Wiederholung auf eine andere Session kann in besonderen Situationen von der zuständigen Dienststelle genehmigt werden. 3 Bei der Wiederholung werden nur die Fächer, in denen der Schüler beim ersten Qualifikationsverfahren eine ungenügende Note erhielt, erneut geprüft. 4 In den mit Erfolg abgeschlossenen Fächern bleibt die einmal erhaltene Fachnote gültig. 5 Die Modalitäten bezüglich der Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung werden durch die BMV und den RLP-BM festgelegt. 6 Der Schüler, der den Unterricht erneut besuchen will, um die Abschlussprüfung ein weiteres Mal abzulegen, muss sich innerhalb der von der Schule vorgeschriebenen Fristen einschreiben. 7 Ein Fernbleiben vom Unterricht nach der Erstellung des Zeugnisses für das 1. Semester berechtigt nicht mehr zur erneuten Teilnahme am Unterricht. 6 Rechtsmittel

Art. 28

Einsprache und Beschwerde 1 Gegen die Semesternoten der Schule, die für die Berufsmaturitätsprüfung übernommen werden, kann innert 30 Tagen nach Abgabe des Zeugnisses bei der Schuldirektion Einsprache erhoben werden. 2 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung Beschwerde beim Departement eingereicht werden. 3 Gegen andere Entscheide, die sich aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung ergeben, kann innert 30 Tagen beim Departement Beschwerde eingereicht werden. 4 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) regelt das Verfahren. T1 Übergangsbestimmung Art. T1-1 Übergangsbestimmungen 1 Schüler, die ihre BM-Ausbildung vor dem Inkrafttreten der Revision der vorliegenden Verordnung begonnen haben, unterliegen weiterhin der Verordnung über die Organisation der Berufsmaturität in der Fassung vom 1. September 2014. 2 Bei einem Unterbruch der BM-Ausbildung gilt für den Schüler das Recht, das zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme in Kraft ist. 3 Die BM-Prüfungen nach altem Recht werden spätestens bis 2033 durchgeführt. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 25.02.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-025 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 25.02.2026 01.08.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-025

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