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13 provisions
§ 1
Zweck
1 Die Verordnung bezweckt den Schutz und Unterhalt der Torfstichgebiete im Mettlenmoos und seiner Umgebung in der Gemeinde Eschenbach. Sie sind als Lebensräume einer möglichst vielfältigen, für das Schutzgebiet typischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten.
2 Die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebiets ist zu fördern.
§ 2
Geschütztes Gebiet
1 Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone und in eine Pufferzone eingeteilt.
2 Die Zonen sind in einem Plan 1:2000 vom 21. Juni 1996 eingezeichnet. Der Plan ist
Bestandteil dieser Verordnung.
3 Der Plan liegt in der Gemeinde Eschenbach und in der Dienststelle Landwirtschaft und
Wald2 zur Einsicht auf. *
1 SRL Nr. 709a
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 1996 139
2 Nr. 712d
§ 3
Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen im Sinn dieser Verordnung sind
a. Hoch- und Tiefbauten aller Art,
b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen für den Gartenbau, Materialkisten, Bodenplatten, Ufersicherungen, Masten,
Freileitungen, Reklame-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Feuer- und Cheminéeanlagen, Mauern, feste Einfriedungen, Flosse, Bojen, Fischereianlagen, Zelte und
Wohnwagen,
c. Terrainveränderungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen aller Art,
Drainagen, Entwässerungen und Eindolungen von Bachläufen und ähnliches.
2 Schutzbestimmungen
§ 4
Nutzungsbeschränkung in der Naturschutzzone
1 In der Naturschutzzone, die aus den Torfstichweihern, deren Uferpartien, den Schilf-
und Riedflächen sowie andern naturnahen und standortbedingten Lebensräumen für Tiere und Pflanzen besteht, sind alle Nutzungen und Vorkehrungen, die dem Schutzzweck
der Verordnung zuwiderlaufen, verboten.
2 Insbesondere ist es untersagt,
a. Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck vollständig zu ändern,
b. Dünger aller Art auszubringen,
c. Ackerbau zu betreiben,
d. Gartenbau zu betreiben,
e. Pflanzenbehandlungsmittel auszubringen,
f. Laub, Garten- und sonstige Abfälle zu deponieren,
g. Tiere weiden zu lassen,
h. Feuer zu entfachen,
i. Hunde laufen zu lassen.
3 Die Naturschutzzone darf nicht betreten werden, ausgenommen für Aufsichts- und
Pflegearbeiten.
§ 5
Nutzungsbeschränkung in der Pufferzone
1 In der Pufferzone sind Veränderungen des Wasser- und des Stoffhaushalts, die sich auf
die Naturschutzzone nachteilig auswirken, untersagt.
2 Insbesondere ist es untersagt,
a. Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck vollständig zu ändern,
2 Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde
in den §§ 2, 5, 6, 8 und 11 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle
Landwirtschaft und Wald» ersetzt.
Nr. 712d 3
b. Dünger aller Art auszubringen,
c. Ackerbau zu betreiben,
d. Gartenbau zu betreiben,
e. Pflanzenbehandlungsmittel auszubringen,
f. Laub, Garten- und sonstige Abfälle zu deponieren,
g. Tiere weiden zu lassen, unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen mit der
Dienststelle Landwirtschaft und Wald,
h. Feuer zu entfachen,
i. Hunde laufen zu lassen.
3 Die Pufferzone darf, ausser zur Bewirtschaftung, nur auf dem im Plan bezeichneten
Weg betreten werden.
§ 6
Pflege und Bewirtschaftung
1 Die Pflege und Mahd der geschützten Gebiete bleibt grundsätzlich den Bewirtschaftern
überlassen.
2 Die Streue ist einmal pro Jahr im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Februar zu
mähen und wegzuführen. Im Rahmen von Bewirtschaftungsvereinbarungen mit der
Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann von dieser Bestimmung abgewichen werden.
3 Die Flächen der Pufferzone sind mindestens einmal pro Jahr zu mähen, und das
Schnittgut ist wegzuführen. Als frühester Schnittzeitpunkt gilt der 1. Juli. Im Rahmen
von Bewirtschaftungsvereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
kann dieser vorverlegt werden.
4 Wird die Pflege und Bewirtschaftung der Naturschutz- oder der Pufferzone vernachlässigt, sorgt der Kanton dafür. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter haben nach § 28
Absatz 3 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz3 die erforderlichen Pflegemassnahmen zu dulden.
§ 7
Pflanzen- und Tierschutz
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone dürfen unter Vorbehalt der Mahd von Streueflächen und Extensivwiesen sowie sporadischer Pflegemassnahmen Pflanzen weder geschnitten, gepflückt, ausgegraben und ausgerissen noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
2 In diesen Zonen ist es untersagt, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen und zu stören
oder ihre Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder
§ 8 wegzunehmen. Vorbehalten bleibt
3 SRL Nr. 709a
4 Nr. 712d
§ 8 Jagd und Fischerei
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone ist die Einzeljagd vom 1. September bis Ende Februar erlaubt. Die Entenjagd ist insgesamt an zwei Tagen in den Monaten Oktober
bis Dezember erlaubt. Diese Vorschriften sind in die Jagdpachtverträge aufzunehmen.
2 Aus seuchenpolizeilichen Gründen kann von den Bestimmungen in Absatz 1 abgewichen werden. Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich. Für die
Verhütung von Wildschäden gilt Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über
die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 19864.
3 Der Zugang zu den fischbaren Weihern wird mittels Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald örtlich und zeitlich festgelegt. Fischeinsätze sind zum
Schutz der Amphibien nicht erlaubt.
§ 9
Kleingehölze
1 In der Naturschutzzone sind Pflegemassnahmen für Kleingehölze nach Massgabe des
Amtes für Natur- und Landschaftsschutz durchzuführen. Im übrigen gilt die Verordnung
zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 19895.
§ 10
Ausnahmen
1 Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden
a. im Interesse der Schutzziele oder
b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.
2 Vorbehalten bleiben der Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April
19996, die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni
19797 und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 19898. *
4 SR 922.0
5 SRL Nr. 717
6 SR 101
7 SR 700
8 SRL Nr. 735
§ 11 Nr. 712d 5
Zuständigkeit
1 Zuständig ist
a. * für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG9 die Dienststelle
Raum und Wirtschaft10 gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom
27. November 200111,
b. * für Baubewilligungen die Gemeinde,
c. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei sämtlichen Bewilligungsverfahren für
Bauten und Anlagen anzuhören.
3 Widerhandlungen
§ 12
Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz12 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen
oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken. *
2 Wer die Vorschriften der §§ 4, 5, 6 Absätze 2 und 3, 7, 8 sowie 9 verletzt, wird gemäss
§ 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu
20 000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.
4 Schlussbestimmungen
§ 13
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
9 SR 700
10 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde
die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch
«Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
11 SRL Nr. 736
12 SRL Nr. 709a
6 Nr. 712d
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 21.06.1996 01.07.1996 Erstfassung G 1996 139
§ 2 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 10 Abs. 2 27.11.2001 01.01.2002 geändert G 2001 385
§ 11 Abs. 1, a. 27.11.2001 01.01.2002 geändert G 2001 385
§ 11 Abs. 1, b. 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 12 Abs. 1 12.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 451
Nr. 712d 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
21.06.1996 01.07.1996 Erlass Erstfassung G 1996 139
27.11.2001 01.01.2002 § 10 Abs. 2 geändert G 2001 385
27.11.2001 01.01.2002 § 11 Abs. 1, a. geändert G 2001 385
12.12.2006 01.01.2007 § 12 Abs. 1 geändert G 2006 451
11.12.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 3 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 1, b. geändert G 2007 445