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5 provisions
Art. 1
1 Alles Abholzen, alle Kiesausbeutung, sowie sämtliche Arbeiten, wodurch
die Form des Bodens der Hügel von Gerunden, Plantzette, Alt-Siders und
Rawyre eine wesentliche Änderung erfährt, sind ohne eine vorgängige Bewilligung durch die kantonale Baukommission verboten.
Art. 2
1 Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss werden mit Busse von 10 bis
3'000 Franken bestraft. Die Busse wird durch das Baudepartement auf Vorschlag der kantonalen Baukommission ausgesprochen.
2 Gegen Bussenverfügungen kann innert zehn Tagen nach deren Anzeige
Rekurs an den Staatsrat eingereicht werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
451.113
Art. 3
1 Bei Zuwiderhandlungen kann das Baudepartement die Arbeit einstellen
lassen und auf Kosten der Zuwiderhandelnden die Aufforstung der abgeholzten Parzelle anordnen.
2 Der Rekurs an den Staatsrat binnen zehn Tagen nach Anzeige des Entscheides bleibt vorbehalten. Er hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 4
1 Der Staatsratsbeschluss betreffend den Schutz der Hügel von Gerunden,
Plantzette und Alt-Siders vom 12. Juni 1945 ist aufgehoben.
Art. 5
1 Dieser Entscheid tritt sofort in Kraft.
451.113
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
07.04.1959 07.04.1959 Erlass Erstfassung RO/AGS 1959 f 53 | d 55
451.113
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 07.04.1959 07.04.1959 Erstfassung RO/AGS 1959 f 53 | d 55