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25 provisions
§ 1
Zuständigkeiten
1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) ist das zuständige Departement
gemäss RMG.
2 Die Fachstelle Datenaustausch ist die zuständige Amtsstelle gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher
Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006 3) und
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) vom 9. Juni 2017 4).
§ 2
Definition der Gebäudearten
1 Ein einfaches Gebäude ist ein Gebäude mit maximal drei Wohnungen pro Stockwerk.
2 Ein komplexes Gebäude ist ein Gebäude mit mehr als drei Wohnungen pro Stockwerk.
1) SAR 153.100
2) SAR 122.200
3) SR 431.02
4) SR 431.841
§ 3
Dokumente
1 Von volljährigen schweizerischen Staatsangehörigen zu hinterlegende Dokumente
sind der Heimatschein bei Hauptwohnsitz beziehungsweise der Heimatausweis bei
Nebenwohnsitz.
2 Zertifizierte elektronische Dokumente sind Dokumenten in Papierform gleichgestellt.
§ 4
Elektronische Meldungen
1 Die Umsetzung der elektronischen Meldungen gemäss § 7a RMG richtet sich nach
dem aktuellen Stand der Technik, wie er insbesondere in den anerkannten technischen
Standards des Vereins eCH zum Ausdruck kommt.
2. Melde- und Auskunftspflichten
§ 5
Meldung Kollektivhaushalte
1 Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten nachstehender Kategorien melden
der Einwohnerkontrolle laufend die Bewohnerinnen und Bewohner, die sich seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder während drei Monaten innerhalb eines Jahres in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten:
a) Alters- und Pflegeheime,
b) Wohnungen und Heime für Kinder und Jugendliche,
c) Internate und Studentenwohnheime,
d) Institutionen für Behinderte,
e) Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.
3. Aufgaben der Gemeinden
3.1. Einwohnerregister
§ 6
Struktur
1 Die Struktur des Einwohnerregisters wird durch die im amtlichen Katalog der Merkmale des Bundes 5) definierten und durch die im Anhang 1 aufgeführten kantonalen
Merkmale gemäss § 15 Abs. 3 Satz 2 RMG bestimmt.
§ 7
Identifikation, Bestätigungen und hinterlegte Dokumente
1 Die Einwohnerkontrolle stellt die Identifikation der sich anmeldenden Personen mittels Ausweisschriften sicher.
5) Bundesamt für Statistik: Kantonale und kommunale Einwohnerregister, Amtlicher Katalog
der Merkmale
2 Die Einwohnerkontrolle
a) stellt bei Bedarf eine Meldebestätigung aus,
b) bewahrt die hinterlegten Dokumente geordnet und geschützt auf,
c) informiert bei Aufgabe des Nebenwohnsitzes die Hauptwohnsitzgemeinde und
vernichtet den Heimatausweis,
d) veranlasst bei Änderung des Personenstands, des Namens oder des Bürgerrechts die Bestellung des neuen Dokuments und vernichtet nach dessen Vorliegen das hinterlegte Dokument,
e) vernichtet hinterlegte Dokumente von Personen, welche die Gemeinde ohne
Abmeldung verlassen und deren neuer Aufenthaltsort nicht ermittelt werden
kann, nach drei Monaten,
f) bestätigt oder ändert nur verifizierte Daten.
§ 8
Befristung des Heimatausweises
1 Der Heimatausweis ist auf die voraussichtliche Dauer des Nebenwohnsitzes bis maximal fünf Jahre zu befristen.
2 Bei unbefristeten Aufenthalten in Altersheimen und Pflegeinstitutionen ist der Heimatausweis unbefristet auszustellen.
§ 9
Meldungen durch die Gemeinden an weitere Stellen
1 Die das Register betreffenden Änderungen sind öffentlichen Organen mitzuteilen,
soweit diese sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2 Entsprechende Meldungen haben insbesondere an Schulen, kommunale Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe, Landeskirchen sowie anerkannte Kirchgemeinden
zu erfolgen.
3 Innert Wochenfrist nach Eingang der Mitteilung sind der zuständigen Mütter- und
Väterberatungsstelle jede Geburt und den Bezirksgerichtspräsidien der Hinschied jeder Person, die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, zu melden.
4 Todesfälle sind der Nebenwohnsitzgemeinde zu melden.
5 Die Meldepflicht gemäss den Absätzen 1–3 entfällt, wenn die datenempfangende
Stelle an das kantonale Einwohnerregister angeschlossen ist.
3.2. GWR-Replikat
§ 10
Struktur
1 Nebst den durch die im Merkmalskatalog zum Eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister 6) und die im BFS-Merkmalskatalog der Bauprojekte 7) vorgesehenen
Merkmale erhebt der Kanton folgende Objekte:
a) überdeckte Bauwerke
§ 11 b) Einstellhalle/Tiefgarage
Administrative Wohnungsnummerierung
1 Zur Identifikation einer Wohnung innerhalb eines Gebäudes ist die administrative
Wohnungsnummerierung für alle komplexen Gebäude obligatorisch.
2 Die administrative Wohnungsnummerierung erfolgt nach der Richtlinie des BFS 8).
Sofern bereits eine systematische Nummerierung der Vermietenden vorhanden ist,
wird diese übernommen.
3 Für einfache Gebäude erfolgt die Identifikation der Wohnung im Gebäude mittels
des Merkmals «Lage auf dem Stockwerk». Diese Identifikation wird von den Vermietenden anstelle der administrativen Wohnungsnummer auf dem Mietvertrag aufgeführt.
3.3. Gemeinsame Bestimmungen zu Einwohnerregister und GWR-
§ 12 Replikat
Datenbereitstellung für Statistik
1 Stichtage der Datenbereitstellung für die Einwohnerstatistik sind der 31. März,
30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
2 Die Einwohnerdaten müssen spätestens am 15. des Folgemonats bereinigt und im
kantonalen Einwohnerregister nachgeführt sein.
3 Die Nachführung der Objektdaten muss gemäss Art. 10 VGWR bereinigt sein.
§ 13
Gemeindespezifische Merkmale
1 Allfällige gemeindespezifische Merkmale gemäss § 15 Abs. 4 RMG und deren Verwendungszweck sind von der Gemeindeversammlung beziehungsweise vom Einwohnerrat in einem Reglement festzulegen.
6) Bundesamt für Statistik: Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister, Merkmalskatalog
7) Bundesamt für Statistik: Anhang zum Merkmalskatalog des eidgenössischen Gebäude- und
Wohnungsregister, Merkmalskatalog der Bauprojekte
8) Bundesamt für Statistik: Richtlinie zur Wohnungsnummerierung
2 Die gemeindespezifischen Merkmale werden nicht auf das vom Kanton betriebene
Einwohnerregister gespiegelt.
§ 14
Datenübermittlung
1 Der Datenaustausch zwischen den Gemeinden und dem kantonalen Einwohnerregister erfolgt über Sedex 9).
2 Datenlieferungen von kantonalen Stellen an die Gemeinden erfolgen direkt und über
Sedex.
§ 15
Software für die elektronische Registerführung
1 Für die kommunalen Einwohnerregister ist nur Software zugelassen, welche die korrekte Nachführung des kantonalen Registers gewährleistet und für die Datenkommunikation über einen Sedex-Anschlussadapter verfügt.
2 Der Softwareanbieter bestätigt mittels Selbstdeklaration, dass seine Software den
eidgenössischen und kantonalen Vorschriften entspricht.
3 Die Fachstelle Datenaustausch führt eine Liste der zugelassenen Software und der
zulässigen Versionen.
4. Aufgaben des Kantons
4.1. Kantonales Einwohnerregister und GWR-Replikat
§ 16
Daten aus GWR
1 Die Daten aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) müssen grundsätzlich beim Bund bezogen werden.
2 Auf begründetes Gesuch hin können die entsprechenden Daten des kantonalen
GWR-Replikats genutzt werden. Das Gesuch ist schriftlich der Fachstelle Datenaustausch zu Handen des DVI einzureichen.
§ 17
Aufgaben DVI
1 Das DVI hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entscheid über Gesuche für Zugriffsberechtigungen,
b) Regelung der Zusammenarbeit mit anderen kantonalen Stellen,
c) Kontrolle der Plausibilität der von den Gemeinden gelieferten Daten gemäss
den Anforderungen des Bundes und des Kantons,
d) Anordnung der notwendigen Korrekturen,
e) Publikation einer Liste mit den an das kantonale Register angeschlossenen Organen, die laufend nachzuführen ist.
9) Zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes gemäss Art. 1 Abs. 2 der
Registerharmonisierungsverordnung (RHV) vom 21. November 2007 (SR 431.021)
2 Es erlässt nach Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Stellen Weisungen insbesondere über die
a) Einzelheiten der Meldungen aus dem Einwohnerregister seitens der Gemeinden
an den Kanton und weitere Stellen,
b) Qualitätssicherung des Einwohnerregisters,
c) Festlegung der Einzelheiten der Datensicherung.
§ 18
Aufgaben der Fachstelle Datenaustausch
1 Die Fachstelle Datenaustausch ist Ansprech- und Auskunftsstelle.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Betrieb des kantonalen Einwohnerregisters sowie des GWR-Replikats,
b) Datenlieferung an die berechtigten Stellen mittels Sedex.
§ 19
Verknüpfung mit Drittregistern
1 Zur Verknüpfung mit Drittregistern kann im kantonalen Einwohnerregister der Personenidentifikator des Drittregisters als technisches Hilfsmittel geführt und der entsprechenden AHV-Versichertennummer zugeordnet werden.
2 Personenidentifikatoren von Drittregistern dürfen bei Abfragen im kantonalen Einwohnerregister nicht sichtbar sein.
§ 20
Zugriffsberechtigungen
1 Gesuche für die Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf das kantonale Einwohnerregister sowie für den Bezug von Mutationen sind schriftlich der Fachstelle Datenaustausch zu Handen des DVI einzureichen.
2 Das Gesuch hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der erforderlichen Merkmale und Mutationsereignisse,
b) die Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung,
c) eine Begründung, weshalb die Daten für die Erfüllung der Aufgabe des öffentlichen Organs notwendig sind,
d) die Organisationseinheiten, denen die Zugriffsberechtigung erteilt werden soll,
e) das Datensicherheitskonzept gemäss § 4 Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz
über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen
(VIDAG) vom 26. September 2007 10).
3 Berechtigungen werden an Abteilungen und Ämter im Kanton beziehungsweise in
den Gemeinden übertragen. Die kantonalen Stellen beziehungsweise Gemeinden regeln für diese Abteilungen und Ämter die Zugriffsberechtigungen ihrer Angestellten
und melden diesbezügliche Änderungen schnellstmöglich.
10) SAR 150.711
4.2. Koordination und Kontrolle der Harmonisierung
§ 21
Laufende Qualitätssicherung
1 Die laufende Qualitätssicherung des Registers umfasst insbesondere:
a) Überprüfung der Konsistenz der kommunalen Einwohnerregister und des kantonalen Einwohnerregisters sowie allenfalls Einleitung von Korrekturmassnahmen,
b) Validierung der Einwohnerdaten mittels Validierungsservice des Bundesamts
für Statistik.
§ 22
Archivierung
1 Die Daten werden zeitlich unbegrenzt in den Registern geführt.
5. Weitere Bestimmungen
§ 23
Gebühren Einwohnerkontrollen *
1 Die Einwohnerkontrolle bezieht folgende Gebühren:
a) Ausstellung des Heimatausweises Fr. 20.–
b) Ausstellung einer Hauptwohnsitzbescheinigung Fr. 20.–
c) Bescheinigung der Personalien und Ausstellung von Lebensbescheinigungen Fr. 20.–
d) Einzelauskünfte aus dem Einwohnerregister an Dritte Fr. 20.–
e) Listenauskünfte aus dem EinwohnerregisterFr. 0.05 pro Person, mindestens jedoch Fr. 50.–
2 Keine Gebühren werden erhoben für die
a) Ausstellung der Meldebestätigung bei der Anmeldung, bei Erreichen der Volljährigkeit sowie bei Änderung des Personenstands, Namens oder Bürgerrechts,
b) Ausstellung von Heimatausweisen für Personen unter 18 Jahren.
§ 25 § 24 * …
Auslagen
1 Auslagen, namentlich für Nachforschungen, Datenträger, Kopien, Porti und Übersetzungen, werden zusätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
§ 26
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem revidierten Register- und Meldegesetz
in Kraft.
Aarau, 9. September 2020 Regierungsrat Aargau
Landammann
DIETH
Staatsschreiberin
TRIVIGNO
Inkrafttreten: 1. September 2021 11)
11) RRB Nr. 2021-000737 vom 16. Juni 2021
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
09.09.2020 01.09.2021 Erlass Erstfassung 2021/09-02
13.03.2024 01.07.2024 § 23 Titel geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 24 aufgehoben 2024/04-03
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 09.09.2020 01.09.2021 Erstfassung 2021/09-02
§ 23 13.03.2024 01.07.2024 Titel geändert 2024/04-03
§ 24 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
AGS 2021/09-02
Anhang 1 1 (Stand 1. September 2021)
Kantonale Merkmale im Einwohnerregister gemäss § 15 Abs. 3
Satz 2 RMG
Nr. Merkmal Verbindlichkeit
1 Name und Vorname des Vaters obligatorisch, falls bekannt
2 Name und Vorname der Mutter obligatorisch, falls bekannt
3.1 Typ der Beziehung obligatorisch, falls Beziehung besteht
3.2 Gesetzliche Grundlagen für Massnahmen
des Kindes- und Erwachsenenschutzes
obligatorisch, falls relevant
3.3 Elterliche Sorge obligatorisch, falls relevant
3.3.1 Identifikation Beziehungsperson / Adresse obligatorisch, falls Beziehung besteht
3.3.2 Identifikation Partner / Adresse obligatorisch, falls Beziehung besteht
3.3.3 Identifikation Organisation / Adresse obligatorisch, falls Beziehung besteht
4.1 Erwerbsdatum Heimatort obligatorisch je nach Erwerbsgrund
4.2 Entlassungsdatum Heimatort obligatorisch, falls relevant
5.1 Bezeichnung berufliche Tätigkeit obligatorisch für meldepflichtige ausländische Staatsangehörige
5.2 Arbeitgeber obligatorisch für meldepflichtige ausländische Staatsangehörige
5.3 Arbeitsort obligatorisch für meldepflichtige ausländische Staatsangehörige
6 Haushaltnummer nicht geführt
7.1 Adresssperre obligatorisch, falls relevant
7.2 Auskunftssperre obligatorisch, falls relevant
8 Schriftensperre obligatorisch, falls relevant
1 Anhang 1 zur Verordnung zum Gesetz über die Register und das Meldewesen (Register-
und Meldeverordnung, RMV) vom 9. September 2020 (SAR 122.212)