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26 provisions
Art. 1
Gegenstand, Zweck und Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Anwendungsbestimmungen zur interkantonalen Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis
(nachstehend: Spital Riviera-Chablais) vom 17. Dezember 2008 betreffend
den Betrieb des Spitals fest.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Grundsatz
1 Ohne gegenteilige Bestimmungen in der Vereinbarung, in dem vorliegenden Reglement oder in einer spezifischen Gesetzgebung ist das Recht des
Standortes anwendbar.
Art. 3
Umsetzung des Reglements
1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Staatsrates der Kantone Waadt
und Wallis sind die Departemente beauftragt, das vorliegende Reglement
zu vollziehen. Sie erlassen hierzu die notwendigen Richtlinien.
2 Die Departementsvorsteher treffen sich mindestens einmal im Jahr mit
dem Spitalrat.
2 Bewilligungen
Art. 4
Betriebs- und Leitungsbewilligungen
1 Das Spital Riviera-Chablais muss eine Betriebsbewilligung besitzen. Seine
Direktion muss in Besitz einer Leitungsbewilligung sein. Diese Bewilligungen sind für die verschiedenen Standorte des Spitals gültig.
2 Die Bewilligungen werden vom Kanton Waadt gemäss seiner Gesetzgebung ausgestellt.
3 Der Kanton Waadt konsultiert vorgängig den Kanton Wallis.
Art. 5
Berufsausübungsbewilligung für Gesundheitsberufe
1 Die Gesundheitsfachpersonen, die im Spital Riviera-Chablais arbeiten,
sind aufgerufen, in den verschiedenen Spitalstandorten im Kanton Waadt
und Wallis tätig zu sein.
2 Die Berufsausübungsbewilligungen werden gemäss ihrer Gesetzgebung
von der zuständigen Behörde, wo das Spital seinen Geschäftssitz hat, das
heisst der Kanton Waadt, ausgestellt.
3 Der Kanton Waadt informiert regelmässig den Kanton Wallis über die ausgestellten Bewilligungen.
Art. 6
Andere Bewilligungen
1 Die anderen notwendigen Bewilligungen werden von der zuständigen Behörde des Standortes nach seiner eigenen Gesetzgebung ausgestellt.
3 Vertragsverhältnisse
Art. 7
Leistungen
1 Die Listen und Leistungsaufträge KVG des Spitals werden von beiden
Staatsräten nach dem entsprechenden Verfahren des jeweiligen Kantons
definiert.
2 Der Leistungsvertrag bestimmt die Ausführungsmodalitäten des Leistungsauftrages KVG. Die Departemente schliessen jährlich mit dem Spital
Riviera-Chablais einen Leistungsvertrag ab.
4 Finanzierungssystem
Art. 8
KVG-Leistungen
1 Die Kantone beteiligen sich an der Finanzierung der stationären KVG-
Leistungen für seine Versicherten laut der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss den Modalitäten, die im Leistungsvertrag definiert
sind. Die beiden Departemente erlassen gemeinsame Regeln.
Art. 9
Leistungen anderer Sozialversicherungen
1 Die Kantone Waadt und Wallis beteiligen sich an der Finanzierung der stationären Leistung seiner Versicherten laut den anderen Sozialversicherungen (UVG, MVG, IVG) gemäss den Modalitäten, die im Leistungsvertrag
definiert sind. Die beiden Departemente erlassen gemeinsame Regeln.
Art. 10
Gemeinwirtschaftliche Leistungen
1 Die Beteiligung der Kantone Waadt und Wallis an den Betriebs- und Investitionskosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Spital Riviera-
Chablais erstreckt sich im Rahmen der im Budget verfügbaren Mittel auf
die Leistungen, deren Finanzierung trotz einer rationellen und effizienten
Geschäftsführung nicht sichergestellt werden kann.
2 Die Kosten für universitäre Lehre und Forschung im Sinne von Artikel 49
Absatz 3 KVG werden durch die Kantone nach den von beiden Departementen erlassenen Modalitäten finanziert.
3 Die beiden Departemente bestimmen jährlich über das Budget die berücksichtigten Ausgaben für die gemeinsamen gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Die Finanzierung wird grundsätzlich zu 75 Prozent für den Kanton
Waadt und zu 25 Prozent für den Kanton Wallis aufgeteilt.
4 Jedes Departement kann spezifische gemeinwirtschaftliche Leistungen
verlangen und finanzieren.
Art. 11
Andere Subventionen
1 Die Departemente können andere Subventionen im Rahmen der im Budget verfügbaren Mittel auf der Grundlage eines detaillierten und begründeten Dossiers gewähren.
2 Die Departemente bestimmen die Modalitäten im Leistungsvertrag.
Art. 12
Tarifverträge
1 Alle Leistungen werden mit den gleichen Tarifen für die Waadtländer und
Walliser Patienten gemäss Artikel 16 und 17 der Vereinbarung in Rechnung
gestellt.
2 Die vom Spital Riviera-Chablais unterzeichneten Tarifvereinbarungen im
Sinne des KVG werden dem Staatsrat des Kantons Waadt zur Genehmigung unterbreitet. Das Gesundheitsdepartement des Kantons Wallis wird
angehört.
3 Bei Fehlen einer Tarifvereinbarung im Sinne des KVG legen die beiden
Staatsräte den Tarif fest.
Art. 13
Kontrolle der Investitionen
1 Das Spital Riviera-Chablais unterbreitet den beiden Staatsräten zur Genehmigung mindestens alle zwei Jahre ein Vierjahresplan seiner Investitionen. Dieser Plan muss erstmals am 31. August 2020 abgegeben werden.
2 Das Spital Riviera-Chablais kann Investitionen beschliessen, die nicht im
Vierjahresplan genehmigt wurden, aber durch ausserordentliche Begebenheiten begründet sind. Diese Investitionen sind den beiden Staatsräten zur
Genehmigung zu unterbreiten, wenn deren Betrag pro Objekt höher als
zwei Millionen Franken ist.
3 Die Anschaffung von medizin-technischen Einrichtungen ist den im Kanton
Waadt geltenden Gesetzesbestimmungen, namentlich dem Dekret vom 29.
September 2015 über die Regulierung der grossen medizin-technischen
Einrichtungen für dessen Geltungsdauer unterstellt. Vor der Beschlussfassung hört die zuständige Behörde des Kantons Waadt die Meinung des Gesundheitsdepartements des Kantons Wallis an.
Art. 14
Buchhaltungsgrundsätze betreffend Investitionen
1 Die Investitionen des Spital Riviera-Chablais werden in der Bilanz aktiviert.
2 Der Anteil der Leistungsvergütung für die Investitionen, der die Anlagenutzungskosten übersteigt, wird auf einen Fonds für Investitionen auf der Passivseite der Bilanz verbucht.
3 Die Buchungsgrundsätze betreffend die Investitionen werden periodisch
neu evaluiert und sind Gegenstand einer Richtlinie der Departemente.
Art. 15
Kontenplan und Buchungsgrundsätze
1 Die Finanz- und Kostenrechnung des Spital Riviera-Chablais entspricht
den Anforderungen des vorliegenden Reglements, der eidgenössischen
Gesetzgebung und den Empfehlungen des Dachverbandes der Spitäler H+,
namentlich Swiss GAAP FER und Rekole.
2 Die kantonale Finanzierung muss separat verbucht werden.
3 Die Departemente können gewisse kantonale Anforderungen in einer
gemeinsamen Richtlinie präzisieren.
Art. 16
Genehmigung der Budgets und der Rechnung
1 Das Spital Riviera-Chablais erstellt jährlich ein Betriebs- und Investitionsbudget gemäss den Modalitäten und Terminen, die im Leistungsvertrag hinsichtlich der Genehmigung durch die Staatsräte bestimmt sind.
2 Der Spitalrat verabschiedet die Budgets und die Rechnung. Er übermittelt
die Budgets, die revidierte Rechnung, den Bericht der Revisionsstelle und
den Tätigkeitsbericht gleichzeitig den Departementen der Kantone Waadt
und Wallis.
3 Die beiden Departemente übermitteln ihrem Staatsrat die Rechnung und
Budgets des Spital Riviera-Chablais zur Ratifizierung. Die Staatsräte geben
dem Spitalrat die Entlastung für seine jährliche Geschäftsführung.
Art. 17
Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle wird von den beiden Staatsräten auf Vorschlag des
Spitalrates des Spitals Riviera-Chablais ratifiziert.
2 Sie prüft die Rechnungslegung des Spitals Riviera-Chablais hinsichtlich
seiner Genauigkeit und seiner Richtigkeit gemäss den geltenden Normen
betreffend die ordentliche Revision und das vorliegende Abkommen.
3 Sie erstellt jährlich einen detaillierten Bericht zuhanden des Spitalrats des
Spital Riviera-Chablais, der namentlich die Feststellungen betreffend die
Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Ausführung und
das Ergebnis der Kontrolle enthält.
4 Sie erstellt jährlich einen schriftlichen Bericht zuhanden des Spitalrates
sowie der beiden Staatsräte. Darin sind die Revisionsergebnisse zusammenfasst und seine Auffassung zur Geschäftsführung des Spitals Riviera-
Chablais und zur Rechnungslegung und seine Legalität in Bezug auf die
geltende Gesetzgebung aufgeführt. Sie empfiehlt die Genehmigung, ohne
oder mit Vorbehalt, oder die Rückweisung der Jahresrechnung.
Art. 18
Internes Audit
1 Das Spital Riviera-Chablais verfügt über eine interne Revisionsstelle, die
namentlich beauftragt ist, mittels eines systematischen und methodischen
Vorgehens, seine Risikomanagements-, Kontroll- und Unternehmensführungsprozesse zu evaluieren sowie Vorschläge zu erarbeiten, um deren
Wirksamkeit zu verstärken.
2 Das Spital Riviera-Chablais informiert regelmässig die Departemente über
die Feststellungen und Vorschläge der internen Revisionsstelle.
Art. 19
Fonds und Spenden
1 Sämtliche Fonds und Spenden, welche aus der Aktivität des Spitals Riviera-Chablais hervorgehen, werden in seiner Buchhaltung aufgenommen.
2 Das Spital Riviera-Chablais präzisiert in einem Reglement, zu welchen
Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten Fonds gebildet und finanziert werden können.
5 Patientensicherheit und Pflegequalität
Art. 20
Patientensicherheit, Pflegequalität und Beschwerdemanagement
1 Das Spital verpflichtet sich alles umzusetzen, um über ein aktives Vorgehen in Sachen Patientensicherheit und Pflegequalität zu verfügen.
2 Das Spital Riviera-Chablais erlässt interne Richtlinien, die das Verfahren
des Patientenbeschwerdemanagements festlegen.
Art. 21
Meldung und Verwaltung von Vorfällen
1 Das Spital Riviera-Chablais muss ein System zur Meldung und Verwaltung von Vorfällen bereitstellen.
2 Die Meldungen von schwerwiegenden Ereignissen oder kritischen Vorfällen erfolgen nach den Regeln und den Verfahren, die von der Gesetzgebung des Geschäftssitzes des Spitals vorgesehen sind, das heisst der
Kanton Waadt.
3 Der Kanton Waadt informiert umgehend den Kanton Wallis über die Meldung eines schwerwiegenden Ereignisses oder kritischen Vorfalles und
über die Folgemassnahmen.
6 Patientenrecht und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
Art. 22
Pflichten und anwendbares Recht
1 Das Spital Riviera-Wallis überwacht, dass die Patientenrechte nach den
einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen eingehalten werden.
2 Die Gesundheitsfachpersonen halten die Berufspflichten ein, die in den
eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen vorgesehen sind, namentlich diese betreffend der Feststellung des Todes, der Meldung eines
Minderjährigen in Gefahr und der obligatorischen Krankheitsmeldung gemäss dem eidgenössischen Epidemiengesetz.
3 Das Sterbehilfeverfahren ist dasjenige des Gesetzes des Standortes.
7 Aufsicht des Spitals
Art. 23
Bewilligungsaufsicht
1 Die Aufsicht über die erstellten Bewilligungen obliegt gemäss ihrer Gesetzgebung der zuständigen Behörde am Geschäftssitz des Spitals, das
heisst der Kanton Waadt. Die Dienststelle für Gesundheitswesen wird regelmässig informiert.
2 Die getroffenen Entscheide im Rahmen der Aufsicht der erteilten Bewilligungen gemäss Artikel 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes obliegen der
gemeinsamen Zuständigkeit beider Departemente. Vorbehalten bleiben die
vorsorglichen Massnahmen.
3 Für die anderen Bewilligungen ist die Behörde desjenigen Kantons gemäss ihrer Gesetzgebung zuständig, welche die Bewilligung erteilt hat.
Art. 24
Planungsaufsicht
1 Das Spital Riviera-Chablais wird durch die beiden Departemente
kontrolliert. Die Kontrollen erstrecken sich auf die Einhaltung der Planung,
des Leistungsauftrags und -vertrags, der Wirtschaftlichkeit der Leistungen,
des Budgets, der Rechnung und der Verwendung der Finanzierung KVG
und der kantonale Subventionen.
2 Die Kantone informieren sich gegenseitig, so rasch wie möglich, über die
Aussichtstätigkeiten gemäss dem vorherigen Absatz.
3 Die getroffenen Entscheide betreffend die Planungsaufsicht obliegen anhand der entsprechenden Kompetenzbereiche der gemeinsamen Zuständigkeit der beiden Departemente, sogar der beiden Staatsräte.
8 Schlussbestimmungen
Art. 25
Aufhebung
1 Der Anwendungsbeschluss vom 15. September 2008 zur interkantonalen
Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis vom 17. Dezember 2008 wird aufgehoben.
Art. 26
Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt ab seiner Annahme durch die beiden
Staatsräte in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
02.11.2016 02.11.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 47/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 02.11.2016 02.11.2016 Erstfassung BO/Abl. 47/2016