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9 provisions
Art. 1
Gegenstand und Ziel
1 Diese Richtlinie regelt den Inhalt und die Veröffentlichung des Telefonverzeichnisses der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates Freiburg (das
Telefonverzeichnis) für die Verwaltung auf dem Intranet und für die Öffentlichkeit im Internet.
2 Die Veröffentlichung des Telefonverzeichnisses bezweckt:
a) eine effiziente Kommunikation innerhalb der Verwaltung zwischen den
verschiedenen Dienststellen des Staates über das Intranet zu erleichtern
und zu garantieren und
b) den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den verschiedenen Dienststellen des Staates über das Internet zu erleichtern.
Art. 2
Organisation
1 Das Telefonverzeichnis wird nur in elektronischer Form veröffentlicht. Zuständig dafür ist die Staatskanzlei, in Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung und dem Amt für Informatik und Telekommunikation.
2 Die Daten werden jedoch dezentralisiert gesammelt und aktualisiert. Zu diesem Zweck werden eine oder mehrere Personen in jeder Direktion bestimmt,
die das Telefonverzeichnis verwalten; das Amt für Justiz übt diese Funktion
für die Justizorgane aus.
3 Die Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, und die Justizorgane melden ihrer Verwalterin oder ihrem
Verwalter Änderungen, bevor diese umgesetzt werden. Die Änderungen werden mit einem besonderen elektronischen Formular gemeldet.
2 Verbreitung des Telefonverzeichnisses auf dem Intranet
Art. 3
1 Auf dem Intranet sind die folgenden Personendaten zugänglich:
a) Name und Vorname;
b) der Tätigkeitsbereich der Person und der Name der Einheit (Direktion,
Verwaltungseinheit, Untereinheit; Justizorgan), der sie angehört;
c) die direkten Telefonnummern, die offiziellen Telefonnummern, die
Faxnummern;
d) fakultativ die Mobiltelefonnummer;
e) die Post-, die Liefer- und die E-Mailadresse;
Telefonverzeichnis der Mitarbeiter des Staates - Richtlinie 122.70.51
f) fakultativ die Büro- und die Stockwerknummer.
3 Verbreitung des Telefonverzeichnisses im Internet
Art. 4
Umfang
1 Personendaten werden nur von Personen, die in einer leitenden Funktion
sind, oder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in regelmässigem direkten Kontakt mit einer grossen Anzahl an Bürgerinnen und Bürger stehen,
veröffentlicht.
2 Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Justizorgane entscheiden, welche Mitglieder des Personals
im öffentlichen Telefonverzeichnis erscheinen. Sie ersuchen vorgängig um
das Einverständnis der betreffenden Personen.
3 Im öffentlichen Telefonverzeichnis erscheinen keine Personendaten von
Richterinnen und Richtern sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Kantonspolizei. Diese Einschränkung kann auf andere Funktionen erweitert
werden.
4 Jede Einheit muss mindestens ihre Post- und Lieferadresse, ihre E-Mailadresse sowie die Telefonnummer des Sekretariats oder des Empfangs angeben.
Art. 5
Inhalt
1 Im Internet sind folgende Personendaten zugänglich:
a) Name und Vorname;
b) der Tätigkeitsbereich der Person und der Name der Einheit (Direktion,
Verwaltungseinheit, Untereinheit; Justizorgan), der sie angehört;
c) eine Telefonnummer (des Sekretariats, des Empfangs oder der Person);
d) die Post- und die Lieferadressen;
e) eine E-Mailadresse (der Person oder der Einheit);
f) gegebenenfalls die Adresse des Schalters oder des Büros zum Empfang
der Besucher sowie die Öffnungszeiten.
Telefonverzeichnis der Mitarbeiter des Staates - Richtlinie 122.70.51
4 Vorbeugung und Sicherheit
Art. 6
Risikoaufklärung
1 Bei jeder Bekanntgabe der Personendaten im Internet informieren die Direktionen, die Staatskanzlei, die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit
und die Justizorgane die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über
die Risiken dieser Verbreitung, insbesondere über den Datenmissbrauch, den
Empfang von unerwünschten E-Mails, missbräuchliche Telefonate und Belästigungen.
Art. 7
Sicherheitsmassnahmen
1 Die Organe, die für die Veröffentlichung des Telefonverzeichnisses zuständig sind (Art. 2 Abs. 1), ergreifen die organisatorischen und technischen
Massnahmen, um
a) Missbrauch, insbesondere den kommerziellen Gebrauch der Daten, zu
vermeiden;
b) die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, insbesondere um deren Verlust und deren unbefugte Ver- oder Bearbeitung zu verhindern.
5 Schlussbestimmungen
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) Staatsratsbeschluss Nr. 440 vom 8. April 2003 «Telefonverzeichnis der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates Freiburg – Inhalt und Veröffentlichung»;
b) Staatsratsbeschluss Nr. 992 vom 8. September 2003 «Telefonverzeichnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates Freiburg – Kriterien für die Veröffentlichung im Internet».
Art. 9
Inkrafttreten
1 Diese Richtlinie tritt am 1. November 2016 in Kraft.
Telefonverzeichnis der Mitarbeiter des Staates - Richtlinie 122.70.51
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.10.2016 Erlass Grunderlass 01.11.2016 2016_130
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.10.2016 01.11.2016 2016_130