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3 provisions
§ 2
Die Ausnützung dieser Wasserkraft erfolgt durch die Einleitung der Muota vermittelst einer automatischen Stauklappe und durch die direkte Einleitung der
Seewern in den bestehenden Fabrikkanal der Konzessionärin auf Grundlage des
Projektes von Herrn Ingenieur Meier, datiert vom Oktober 1935 / April 1938
und des Projektes der Firma A. V. Lutz & Cie., Zürich, vom 5. Oktober 1956.
§ 3
Die Staukote wird auf 443.30 festgesetzt.
Die Konzessionärin haftet für Schaden, welcher nachweisbar an Grund und
Boden von Dritten infolge der Höherstauung von 442.85 auf 443.30 verursacht
wird.
Die Konzessionärin haftet weiterhin für allen Schaden, der aus der Stauanlage in
der Muota entstehen sollte.
II.
§ 4des
Konzessionsvertrages vom 7. Oktober 1939 wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
Sollte die Bestimmung von § 3 Abs. 3 KWRG abgeändert werden, so kann der
Bezirksrat auch die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 entsprechend anpassen und
den Wasserzins erhöhen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so ist die
Qualität der Wasserkraft zu berücksichtigen.
III.
Die Konzessionärin wird zusammen mit den Schweizerischen Bundesbahnen die
Seewern auf der Strecke Hm. 8.7 bis 6.00 innert einem Jahr seit Einbau der
automatischen Stauklappe auf ihre Kosten ausräumen, wobei für die zulässige
Sohlenhöhe der Plan Nr. 42 / 145 von Herrn Ingenieur Bigler, Schwyz, vom
29. Oktober 1943 massgebend ist.
An die Kosten zukünftiger Ausräumungsarbeiten wird die Konzessionärin einen
Beitrag von einem Drittel leisten und zwar für Ausräumungsarbeiten auf der
Strecke der Seewern von Hm. 8.7 bis zum Einlaufbauwerk. Dieser KostenbeitragSRSZ 1.1.2015
452.610.1
wird von der Konzessionärin indessen nur geleistet, wenn die Ausräumungsarbeiten jeweils angeordnet werden, sobald die nach Plan Nr. 42 / 145 von Herrn
Ingenieur Bigler vom 29. Oktober 1943 zulässige Sohlenhöhe nicht mehr eingehalten ist und wenn gleichzeitig die Seewern auch im Oberlauf bis zur Einmündung des Nietenbaches ausgeräumt wird.
Sollte die Konzessionärin von einer Höherstauung von 442.85 auf 443.30 absehen, dann ist sie von jeder Kostenbeitragspflicht im Sinne von Absatz 1 und 2
entbunden.
IV.
Die Konzessionärin entrichtet für die Erweiterung der Konzession eine einmalige
Konzessionsgebühr, welche nach Ablauf eines Jahres seit der Höherstauung von
442.85 auf 443.30 zu entrichten ist.
Die Konzessionsgebühr beträgt das 2.5-fache der Differenz zwischen Fr. 2017.-
und den Wasserzinsen inklusive Wasserkraftsteuern, welche die Konzessionärin
für das erste Jahr nach erfolgter Höherstauung an Bezirk und Kanton Schwyz zu
entrichten hat.
1 GS 14-396.
2 Ermächtigungsbeschluss der Bezirksgemeinde vom 5. Mai 1957.
3 Nicht veröffentlicht.