Geltungsbereich
1 Die Verordnung
a. * bestimmt die nichtuniversitären, anderen Berufe im Gesundheitswesen gemäss
§ 36 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 20052, die eine Berufsausübungsbewilligung gemäss § 16 Absatz 1 dieses Gesetzes benötigen, regelt die
fachlichen Anforderungen für diese Berufsausübungsbewilligungen und legt für
sie und die nach dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz) vom 30. September 20163 bewilligungspflichtigen Berufe die mit der
Berufsausübung verbundenen besonderen Rechte und Pflichten fest,
b. regelt die Einzelheiten für die Betriebe im Gesundheitswesen gemäss § 37 Absatz
1d des Gesundheitsgesetzes.
1 SRL Nr. 800
2 SRL Nr. 800. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SR 812.21
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2009 97
2 Nr. 806
2 Die fachlich eigenverantwortliche Ausübung von nicht bewilligungspflichtigen Tätigkeiten im Gesundheitswesen richtet sich nach der Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen vom 16. Dezember 20084. *
3 Die fachlich eigenverantwortliche Ausübung der Psychotherapie durch Personen, die
nicht Ärztinnen und Ärzte sind, richtet sich nach der Psychotherapeutenverordnung vom
9. Dezember 20085. *
4 Die Einzelheiten über die Betriebsbewilligungen für öffentliche Apotheken, Versandapotheken, Privatapotheken, Spitalapotheken und Apotheken von Heimen und anderen
Institutionen sowie für Drogerien und Betriebe, die Blut und Blutprodukte nur lagern,
sind in der Heilmittelverordnung vom 28. April 20096 geregelt.
5 Die Zulassung von Berufsleuten und Betrieben nach dieser Verordnung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 19947 richtet sich nach der
§ 2 Kantonalen Zulassungsverordnung vom 30. November 20218. *
Tätigkeitsbereich
1 Die in dieser Verordnung für die anderen bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen umschriebenen Tätigkeitsbereiche dürfen nicht überschritten werden.
§ 3
Melde- und Hinweispflichten
1 Aufnahme, Verlegung und Einstellung der fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit
oder des Betriebes sowie Namenswechsel sind der gemäss § 11 zuständigen Dienststelle
umgehend zu melden. *
2 Berufsleute gemäss § 11 haben übertragbare Krankheiten im Sinn des Bundesgesetzes
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 18. Dezember
19709 und von Seuchen nach dem Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196610 sowie den Verdacht auf solche Krankheiten und Seuchen sofort einem Arzt oder einer Ärztin beziehungsweise einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden.
3 Sie haben bei anderen festgestellten Krankheiten, die einer ärztlichen, zahnärztlichen
oder tierärztlichen Behandlung bedürfen, die Personen, die sie aufsuchen, an einen Arzt
oder eine Ärztin, an einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin oder einen Tierarzt oder eine
Tierärztin zu verweisen.
4 SRL Nr. 806b
5 SRL Nr. 806a
6 SRL Nr. 830 (G 2009 113)
7 SR 832.10. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 SRL Nr. 865c
9 SR 818.101
10 SR 916.40
Nr. 806 3
3bis Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung gemäss dem Gesundheitsberufegesetz
des Bundes eines anderen Kantons, die ihren Gesundheitsberuf während längstens 90
Tagen pro Kalenderjahr im Kanton Luzern in eigener fachlicher Verantwortung ausüben
wollen, haben dies der nach § 11 zuständigen Dienststelle schriftlich zu melden. Mit der
Meldung ist die Kopie der Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons und eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Behörde einzureichen, welche diese Bewilligung
erteilt hat. Sie dürfen ihren Beruf erst ausüben, wenn die zuständige Dienststelle die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt hat. *
4 Angehörige ausländischer Staaten, die aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen
während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr einen anderen bewilligungspflichtigen
Beruf im Gesundheitswesen in der Schweiz ohne Bewilligung fachlich eigenverantwortlich ausüben dürfen, müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz
über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vom 14. Dezember
201211 festgelegt ist. Sie dürfen ihren Beruf erst ausüben, wenn die nach § 11 zuständige
Dienststelle die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt hat. *
§ 4
Anwesenheitspflicht
1 Berufsleute gemäss § 11 haben in der Regel während der Öffnungszeiten der Praxis
oder des Betriebes anwesend zu sein. Die gemäss § 11 zuständige Dienststelle kann darüber Weisungen erlassen. *
§ 5
Fortbildungspflicht
1 Berufsleute gemäss § 11 haben sich entsprechend den Anforderungen ihrer Tätigkeit
fortzubilden. Soweit nötig, kann die gemäss § 11 zuständige Dienststelle einen entsprechenden Nachweis verlangen. *
2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Fortbildung.
§ 6
Betriebliche Voraussetzungen
1 Berufsleute gemäss § 11 müssen über die Einrichtungen verfügen, die nach den geltenden Grundsätzen ihres Berufes für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich sind. *
§ 7
Behandlung von Kranken und Verunfallten
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, dürfen kranke und verunfallte Menschen und Tiere nur gemäss den ärztlichen beziehungsweise tierärztlichen Anordnungen
behandelt werden. *
11 SR 935.01
4 Nr. 806
§ 8
Aufzeichnungspflicht
1 Über die berufliche Tätigkeit sind Aufzeichnungen zu machen. Diese müssen Angaben
zur Person oder zum Tier und die Diagnose sowie den Zeitpunkt und die Art der Behandlung enthalten. Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache zu verfassen und
mindestens zwanzig Jahre aufzubewahren. *
2 Die Dokumentation kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden. Die
Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar, datiert und jederzeit einsehbar sein; Änderungen müssen rückverfolgbar sein. *
3 … *
§ 9
Stellvertretung
1 Zur Stellvertretung ist befugt, wer die Voraussetzungen zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung erfüllt. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss dieser Verordnung. *
2 Für Entscheide im Zusammenhang mit einer Stellvertreterbewilligung sind die Dienststellen gemäss § 11 zuständig. *
§ 10
Berufsbezeichnungen, Titel und Bekanntmachungen *
1 Zulässig sind nur die Berufsbezeichnungen, die in dieser Verordnung genannt sind.
2 Unzulässig sind Berufsbezeichnungen, die nur einen Teilbereich eines in dieser Verordnung genannten Berufes erfassen.
3 Vorbehalten bleiben Berufsbezeichnungen, die nach dem Berufsbildungsrecht des
Bundes zugelassen sind.
4 Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über die
akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens
oder des Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden. *
5 Bei Bekanntmachungen, insbesondere auf dem Praxisschild und im Internet, sind die
Berufsleute mit Berufsausübungsbewilligung namentlich zu nennen. Bei Betrieben, die
nicht den fachlich eigenverantwortlich tätigen Berufspersonen selber gehören, ist zusätzlich auch der Inhaber oder die Inhaberin des Betriebes anzuführen. *
6 Berufsleute nach § 11 machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. Insbesondere dürfen sie nicht
auf die Tätigkeiten eines universitären Medizinalberufes oder eines anderen bewilligungspflichtigen Berufes im Gesundheitswesen hinweisen. *
Nr. 806 5
2 Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe
2.1 Allgemeines
§ 11 * Bewilligungspflichtige Berufe
1 Eine Berufsausübungsbewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport12 benötigt,
wer folgende Berufe fachlich eigenverantwortlich ausübt: *
a. * Optometrist oder Optometristin,
b. Dentalhygieniker oder Dentalhygienikerin,
c. Drogist oder Drogistin,
d. * Hebamme,
e. Ergotherapeut oder -therapeutin,
f. Ernährungsberater oder -beraterin,
g. Leiter oder Leiterin eines Laboratoriums,
h. Logopäde oder Logopädin,
i. medizinischer Masseur oder medizinische Masseurin,
ibis. * Neuropsychologe oder -psycholgin,
j. Osteopath oder Osteopathin,
k. Pflegefachmann oder -fachfrau,
l. Physiotherapeut oder -therapeutin,
m. Podologe oder Podologin,
n. * Rettungssanitäter oder -sanitäterin,
o. * Zahntechniker oder -technikerin,
p. * Naturheilpraktiker oder -praktikerin.
1bis Eine Berufsausübungsbewilligung des Veterinärdienstes benötigt, wer die Akupunktur und die Physiotherapie bei Tieren fachlich eigenverantwortlich ausübt. *
1ter Die Beschäftigung von Berufsleuten gemäss den Absätzen 1 und 1bis unter fachlicher
Kontrolle bedarf keiner Bewilligung. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin sorgt für eine den Fähigkeiten des Assistenten oder der Assistentin angemessene
fachliche Kontrolle. Er oder sie hat in der Regel anwesend zu sein. *
2 Die zuständige Dienststelle ist verantwortlich für alle Entscheide im Zusammenhang
mit der Berufsausübungs-, der Stellvertretungs- und allenfalls der Betriebsbewilligung
sowie für die Publikation der erteilten Bewilligungen, der Entzüge oder des anderweitigen Erlöschens von Bewilligungen gemäss § 21 des Gesundheitsgesetzes. Vorbehalten
bleibt die Betriebsbewilligung für Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu
Hause gemäss § 36 Absatz 3. *
12 Gemäss Änderung der SRL Nr. 37 vom 28. Oktober 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015
(G 2014 369), wurde in den §§ 11, 12, 17, 20–24, 39 und 43 die Bezeichnung «Dienststelle Gesundheit» durch «Dienststelle Gesundheit und Sport» ersetzt.
6 Nr. 806
3 Bei den gemäss dem Gesundheitsberufegesetz des Bundes13 bewilligungspflichtigen
Berufen ist die Dienststelle Gesundheit und Sport zudem zuständig für *
a. die Meldung an das Bundesamt für Gesundheit über die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung, insbesondere jede Einschränkung der Bewilligung
sowie jede Disziplinarmassnahme;
b. die Befreiung vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches14.
§ 12
Bewilligungsgesuch
1 Das Bewilligungsgesuch ist der gemäss § 11 zuständigen Dienststelle einzureichen. *
2 Dem Gesuch sind beizufügen
a. * der Nachweis des für die Bewilligungserteilung erforderlichen Bildungsabschlusses,
b. * ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftsstaates,
c. * …
Ausserdem ist die Praxis- oder Betriebsadresse anzugeben.
3 Die zuständige Dienststelle kann weitere Unterlagen verlangen, namentlich eine beglaubigte Übersetzung von nicht in deutscher Sprache abgefassten Urkunden. *
3bis Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nicht deutscher Muttersprache sind, haben
den Nachweis über gute Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen, in der Regel in
Form eines offiziellen Sprachdiploms mit Sprachniveau mindestens B2 gemäss dem
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. *
2.2 Optometrist oder Optometristin *
§ 13
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung als Optometrist oder Optometristin setzt den Bachelor of Science in
Optometrie FH voraus. Diesem gleichgestellt sind *
a. * der Bildungsabschluss für «Optometrist» oder «Optometristin» gemäss Artikel 13
der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (GesBAV) vom 13. Dezember
201915,
b. * ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer
Bildungsabschluss.
2 … *
13 SR 812.21
14 SR 311
15 SR 811.214. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
§ 14 Nr. 806 7
Tätigkeitsbereich
1 … *
2 Die Bewilligung berechtigt zum Verkauf und zur Anfertigung von Brillen und anderen
Sehhilfen, zur Durchführung von optometrischen Messungen sowie zur Anpassung und
selbständigen Abgabe von Kontaktlinsen. *
3 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
a. müssen Aufzeichnungen machen über die nach ärztlicher Verordnung oder eigener Brillenglasbestimmung angefertigten Brillen und Kontaktlinsen,
b. müssen eine augenärztliche Untersuchung empfehlen, wenn sie krankhafte oder
altersbedingte Augenveränderungen vermuten,
c. müssen ärztliche Rezepte befolgen,
d. dürfen keine Heilbehandlungen am Auge vornehmen,
e. dürfen keine Arzneimittel abgeben; davon ausgenommen sind die Mittel, die üblicherweise bei der Anpassung von Kontaktlinsen abgegeben werden,
f. dürfen ohne vorgängige augenärztliche Untersuchung keine erstmalige Anpassung
von Kontaktlinsen und keine erstmalige Refraktionsbestimmung bei Personen unter 16 Jahren vornehmen.
4 Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung darf nicht mehr als ein Augenoptikergeschäft in verantwortlicher Leitung führen.
§ 15 * Ausbildungspraktikum
1 Personen, die den Bachelor of Science in Optometrie FH erwerben wollen, dürfen unter der Verantwortung von Optometristinnen und Optometristen mit einer Bewilligung
Brillengläser bestimmen und Kontaktlinsen anpassen. *
2.3 Dentalhygieniker oder -hygienikerin
§ 16
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Eine Bewilligung als Dentalhygieniker oder -hygienikerin erhält, wer
a. den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Dentalhygieniker HF oder
als diplomierte Dentalhygienikerin HF oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis oder
b. das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein
von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat und
c. eine zweijährige unselbständige praktische Tätigkeit als Dentalhygieniker oder
-hygienikerin bei einem zugelassenen Zahnarzt oder einer zugelassenen Zahnärztin in der Schweiz nachweist.
8 Nr. 806
§ 17
Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung berechtigt dazu,
a. Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen sowie lokale Fluoridierungen vorzunehmen,
b. Patientinnen und Patienten über Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten,
c. im Rahmen der Berufsausübung diejenigen Arzneimittel anzuwenden, die von der
Dienststelle Gesundheit und Sport bezeichnet werden.
2 Dentalhygienische Leistungen, welche über den Tätigkeitsbereich von Absatz 1 hinausgehen, insbesondere paradontaltherapeutische Leistungen, dürfen vom Dentalhygieniker oder von der Dentalhygienikerin nur auf Verordnung eines zugelassenen Zahnarztes oder einer zugelassenen Zahnärztin beziehungsweise eines zugelassenen Arztes oder
einer zugelassenen Ärztin erbracht werden. Solche Leistungen dürfen nur so weit gehen,
als diese Behandlungen keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen.
3 Bei Verdacht auf Komplikationen oder auf Erkrankungen der Zähne oder der Mundhöhle ist ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin beizuziehen oder der Patient oder die Patientin ist an eine solche Fachperson zu verweisen.
4 Dentalhygienikerinnen und -hygieniker dürfen keine medizinischen Risikopatientinnen
und -patienten behandeln, keine Diagnosen stellen, keine Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien durchführen und keine Röntgenanlage betreiben.
2.4 Drogist oder Drogistin
§ 18
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Eine Bewilligung als Drogist oder Drogistin erhält, wer den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Drogist HF oder als diplomierte Drogistin HF erworben
hat.
§ 19
Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung berechtigt dazu,
a. Arzneimittel der Abgabekategorien D und E sowie Arzneistoffe und -präparate
vorrätig zu halten, herzustellen und an das Publikum abzugeben,
b. Hausspezialitäten herzustellen und an das Publikum abzugeben,
c. Medizinprodukte vorrätig zu halten und an das Publikum abzugeben,
d. Chemikalien und Gifte vorrätig zu halten und an das Publikum abzugeben,
e. im Rahmen der Abgabekompetenz ärztliche Verordnungen auszuführen.
2 Die Drogistinnen und Drogisten haben bei ihrer Tätigkeit insbesondere die Heilmittel-
und Chemikaliengesetzgebung zu beachten.
§ 20 Nr. 806 9
Stellvertretung
1 Der Drogist oder die Drogistin kann sich bei Krankheit, während der Ferien oder bei
anderer begründeter vorübergehender Verhinderung durch einen Drogisten oder eine
Drogistin mit einem Fähigkeitsausweis gemäss § 18 vertreten lassen. Er oder sie hat vorgängig die Bewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport einzuholen. Die Bewilligung ist zu befristen. Sie kann verlängert werden.
2 Beim Tod eines Drogisten oder einer Drogistin kann die Dienststelle Gesundheit und
Sport einen Drogisten oder eine Drogistin mit einem Fähigkeitsausweis gemäss § 18 ermächtigen, die Drogerie vorübergehend weiterzuführen.
2.5 Hebamme *
§ 21
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung als Hebamme setzt den Bachelor of Science in Hebamme FH voraus.
Diesem gleichgestellt sind *
a. * die Bildungsabschlüsse für «Hebamme» gemäss Artikel 11 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung,
b. * ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer
Bildungsabschluss.
c. * …
2 … *
3 … *
§ 22
Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung berechtigt dazu,
a. Schwangere zu betreuen und zu beraten,
b. Geburten vorzubereiten und zu leiten,
c. Dammrisse zu versorgen, sofern die Fachkenntnisse vorhanden sind,
d. Wöchnerinnen und Neugeborene zu pflegen,
e. im Rahmen der Berufsausübung diejenigen Arzneimittel anzuwenden, die von der
Dienststelle Gesundheit und Sport bezeichnet werden.
2 Hebammen haben *
a. bei Komplikationen während der Schwangerschaft, der Geburt oder des Wochenbetts einen Arzt oder eine Ärztin beizuziehen,
b. Patientinnen und Patienten in Notfällen in ein Spital einzuweisen,
c. * der Dienststelle Gesundheit und Sport jährlich die betreuten Geburten zu melden.
3 Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann die Bewilligung auf die Betreuung während der Schwangerschaft und auf die Wochenbettpflege beschränken. *
10 Nr. 806
§ 23 * …
§ 24 * …
2.6 Ergotherapeut oder -therapeutin *
§ 25
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung als Ergotherapeut oder Ergotherapeutin setzt den Bachelor of Science
in Ergotherapie FH voraus. Diesem gleichgestellt sind *
a. * die Bildungsabschlüsse für «Ergotherapeut» oder «Ergotherapeutin» gemäss Artikel 10 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung,
b. * ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer
Bildungsabschluss.
c. * …
2 … *
§ 26
Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung berechtigt zur Behandlung von Kranken, Verletzten oder Behinderten
mit dem Ziel, deren körperliche oder geistige Selbständigkeit zu verbessern oder zu erhalten.
2 Die Behandlung wird in der Regel nach ärztlicher Anordnung ausgeführt.
3 Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann Ergotherapeutinnen und -therapeuten mit
den entsprechenden Fachkenntnissen die Anwendung der Dry-Needling-Methode bewilligen. *
2.7 Ernährungsberater oder -beraterin *
§ 27
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung als Ernährungsberater oder Ernährungsberaterin setzt den Bachelor of
Science in Ernährung und Diätetik FH voraus. Diesem gleichgestellt sind *
a. * die Bildungsabschlüsse für «Ernährungsberater» oder «Ernährungsberaterin» gemäss Artikel 12 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung,
b. * ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer
Bildungsabschluss.
c. * …
2 … *
§ 28 Nr. 806 11
Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung berechtigt, nach ärztlicher Anordnung Patientinnen und Patienten mit
Krankheiten gemäss Artikel 9b der eidgenössischen Verordnung über Leistungen in der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 199516 zu beraten.
2.8 Leiter oder Leiterin eines Laboratoriums
§ 29
Bewilligungsvoraussetzungen und Tätigkeitsbereich
1 Eine Bewilligung als Leiter oder Leiterin eines Laboratoriums für medizinisch-chemische, hämatologische, histologische, zytologische oder mikrobiologische Untersuchungen erhält, wer die Voraussetzungen der Artikel 53 und 54 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung erfüllt.
2.9 Logopäde oder Logopädin
§ 30
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Eine Bewilligung als Logopäde oder Logopädin erhält, wer die Voraussetzungen von
Artikel 50 Unterabsatz b der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung
§ 31 erfüllt. *
Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung berechtigt zur Behandlung von Störungen der sprachlichen Kommunikationsfähigkeit, insbesondere der gesprochenen und der geschriebenen Sprache, der
Artikulation, der Stimme, des Schluckvorganges und des Redeflusses.
2.10 Medizinischer Masseur oder medizinische Masseurin
§ 32 * Bewilligungsvoraussetzungen
1 Eine Bewilligung als medizinischer Masseur oder als medizinische Masseurin erhält,
wer den eidgenössischen Fachausweis als medizinischer Masseur oder als medizinische
Masseurin oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat.
16 SR 832.112.31
12 Nr. 806
§ 33
Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung berechtigt dazu, passive physikalische Heilanwendungen durchzuführen, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen, chiropraktorischen oder physiotherapeutischen Fachkenntnisse voraussetzt.
2.10a Neuropsychologe und Neuropsychologin *
§ 33a * Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung als Neuropsychologe oder Neuropsychologin setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
a. einen anerkannten Abschluss in Psychologie und einen eidgenössischen oder als
gleichwertig anerkannten Weiterbildungstitel in Neuropsychologie nach dem
Psychologieberufegesetz (PsyG) vom 18. März 201117 oder
b. einen anerkannten Abschluss in Psychologie nach dem PsyG und einen Fachtitel
Neuropsychologie der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen.
§ 33b * Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung berechtigt, nach ärztlicher Anordnung diagnostische Leistungen der
Neuropsychologie durchzuführen.
2.11 Osteopath oder Osteopathin
§ 34
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung als Osteopath oder Osteopathin setzt den Master of Science in Osteopathie FH voraus. Diesem gleichgestellt sind *
a. * der Bildungsabschluss für «Osteopath» oder «Osteopathin» gemäss Artikel 14 der
Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung,
b. * ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer
Bildungsabschluss.
§ 35
Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung berechtigt dazu, osteopathische Diagnosen zu stellen sowie Patientinnen und Patienten im Fachgebiet selbständig oder auf ärztliche Überweisung hin zu behandeln.
17 SR 935.81.0
Nr. 806 13
2 Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann Osteopathinnen und Osteopathen mit den
entsprechenden Fachkenntnissen die Anwendung der Dry-Needling-Methode bewilligen. *
2.12 Pflegefachmann oder -fachfrau *
§ 36
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau setzt den Bachelor of Science
in Pflege FH/UH oder das Diplom als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau HF voraus.
Diesen gleichgestellt sind *
a. * die Bildungsabschlüsse für «Pflegefachmann» oder «Pflegefachfrau» gemäss Artikel 8 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung,
b. * ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer
Bildungsabschluss.
2 … *
3 … *
§ 37
Tätigkeitsbereich
1 Die Pflegefachleute sorgen für die Gesundheits- und Krankenpflege zu Hause.
2 Sie dürfen diagnostische und therapeutische Verrichtungen nur nach ärztlicher Anordnung ausführen.
2.13 Physiotherapeut oder -therapeutin *
§ 38
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung als Physiotherapeut oder Physiotherapeutin setzt den Bachelor of
Science in Physiotherapie FH voraus. Diesem gleichgestellt sind *
a. * die Bildungsabschlüsse für «Physiotherapeut» oder «Physiotherapeutin» gemäss
Artikel 9 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung,
b. * ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer
Bildungsabschluss.
c. * …
2 … *
14 Nr. 806
§ 39
Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung berechtigt dazu, Massnahmen gemäss Artikel 5 der eidgenössischen
Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durchzuführen.
2 Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann Physiotherapeutinnen und -therapeuten
mit den entsprechenden Fachkenntnissen die Anwendung der Dry-Needling-Methode
bewilligen. *
2.13a Tierphysiotherapeut oder -therapeutin *
§ 39a * Bewilligungsvoraussetzungen
1 Eine Bewilligung als Tierphysiotherapeut oder -therapeutin erhält, wer das eidgenössische Diplom der Höheren Fachprüfung des Schweizerischen Verbandes für Tierphysiotherapie oder ein gleichwertiges Diplom erworben hat.
§ 39b * Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung als Tierphysiotherapeut oder -therapeutin berechtigt dazu, funktionelle Störungen im Körper von Tieren mit anerkannten physikalischen Heilmethoden zu
behandeln.
2.14 Podologe oder Podologin
§ 40
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Eine Bewilligung als Podologe oder Podologin erhält, *
a. * wer das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Podologe oder als Podologin oder
einen vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat und eine zweijährige praktische Tätigkeit
bei einem Podologen oder einer Podologin mit Berufsausübungsbewilligung nachweist oder
b. * wer über den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als «diplomierter Podologe HF»
oder als «diplomierte Podologin HF», ein vom Schweizerischen Podologen-Verband anerkanntes Diplom oder einen vom Schweizerischen Roten Kreuz als
gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis verfügt.
§ 41 Nr. 806 15
Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung berechtigt zu Arbeiten am Fuss, insbesondere an dessen Epidermis, an
den Zehen und den Zehennägeln. Dabei können Massnahmen zum Schutz, zur Aufrechterhaltung und zur Verbesserung der Bewegungsfähigkeit der Patientinnen und Patienten
durchgeführt werden.
2 Die Massnahmen umfassen
a. die Behandlung von epidermalen und ungunalen Erkrankungen, die ein physiologisches Gehen und ein schmerzloses Tragen der Schuhe behindern,
b. die Beseitigung von Komplikationen gewisser systemischer Krankheiten,
c. komplementäre Leistungen bei chirurgischen und physiotherapeutischen Behandlungen des Bewegungsapparates.
3 Chirurgische Eingriffe sind untersagt.
4 Das selbständige Erbringen von Leistungen für Risikogruppen, das Erstellen von fachlich komplexen Behandlungsplänen und die Interpretation von fachlich komplexen ärztlichen Diagnosen und Verordnungen ist Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern vorbehalten, welche die Anforderungen gemäss § 40 Absatz 1b erfüllen. Der Begriff «Risikogruppen» richtet sich nach der Definition der Risikogruppen des Schweizerischen Podologen-Verbands. *
2.15 Rettungssanitäter oder -sanitäterin *
§ 42
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Eine Bewilligung als Rettungssanitäter oder -sanitäterin erhält, wer
a. den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Rettungssanitäter HF oder
als diplomierte Rettungssanitäterin HF oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis oder
b. das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein
von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat.
2 … *
3 … *
4 … *
§ 43
Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung berechtigt dazu,
a. unter Aufsicht und Verantwortung eines Arztes oder einer Ärztin an Notfallpatientinnen und -patienten präklinische nichtärztliche und ärztlich delegierte Rettungsmassnahmen durchzuführen,
16 Nr. 806
b. im Rahmen der Berufsausübung diejenigen Arzneimittel anzuwenden, die von der
Dienststelle Gesundheit und Sport bezeichnet werden.
2.16 Zahntechniker oder -technikerin
§ 44
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Eine Bewilligung als Zahntechniker oder -technikerin erhält, wer
a. den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als gelernter Zahntechniker oder als gelernte Zahntechnikerin oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat
und
b. eine zweijährige unselbständige praktische Tätigkeit bei einem zugelassenen
Zahntechniker oder einer zugelassenen Zahntechnikerin in der Schweiz nachweist.
§ 45
Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung berechtigt zur
a. Anfertigung von künstlichem Zahnersatz,
b. Herstellung von Apparaten zur Regulierung der Zahnstellung und für kieferorthopädische Zwecke,
c. Herstellung von Kieferbruchschienen und Epithesen.
2 Zahntechnische Arbeiten dürfen mit Ausnahme der Reparatur gebrochener Gebisse
und des Ersatzes von herausgefallenen oder zerbrochenen Zähnen von Prothesen nur
aufgrund einer zahnärztlichen Verordnung am Modell ausgeführt werden.
3 Arbeiten am Patienten oder an der Patientin, insbesondere das Abdrucknehmen für ein
künstliches Gebiss oder für eine Reparatur sowie Bissnahmen und Unterfütterungen sind
verboten. Zahntechnikerinnen und -techniker können mit dem Einverständnis eines
Zahnarztes oder einer Zahnärztin Einproben selbständig vornehmen.
2.17 Naturheilpraktiker oder -praktikerin *
§ 45a * Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung als Naturheilpraktiker oder -praktikerin setzt das eidgenössische Diplom als Naturheilpraktiker oder -praktikerin in einer der folgenden Fachrichtungen und
allfälligen Fachrichtungsschwerpunkten voraus:
a. Ayurveda-Medizin,
b. Homöopathie,
c. Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM)
1. Schwerpunkte in Akupunktur/Tuina, Akupunktur oder Tuina,
Nr. 806 17
2. Schwerpunkt in Chinesischer Arzneitherapie,
d. Traditioneller Europäischer Naturheilkunde (TEN).
Dem eidgenössischen Diplom gleichgestellt ist ein vom Schweizerischen Roten Kreuz
als gleichwertig anerkannter ausländischer Bildungsabschluss.
2 Die Bewilligung wird für die Fachrichtung mit dem allfälligen Fachrichtungsschwerpunkt erteilt, in der das Diplom erworben oder die Anerkennung erteilt wurde.
§ 45b * Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung berechtigt zur Ausübung der naturheilpraktischen Methoden, die Teil
der Fachrichtung und des allfälligen Fachrichtungsschwerpunkts sind.
2 Die Anwendung von nicht verschreibungspflichtigen komplementärmedizinischen
Arzneimitteln und von Arzneimitteln der Abgabekategorie E ist im Rahmen der Berufsausübung ohne spezielle Bewilligung erlaubt.
3 Die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger komplementärmedizinischer Arzneimittel
setzt eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke der Dienststelle Gesundheit
und Sport voraus. Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt die Abgabe in Notfällen, die
nicht einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung bedürfen, und bei
Hausbesuchen.
§ 45c * Tätigkeit während der Ausbildung
1 Die Tätigkeit unter fachlicher Kontrolle eines Naturheilpraktikers oder einer Naturheilpraktikerin mit Berufsausübungsbewilligung im Rahmen der für die Erlangung des eidgenössischen Diploms notwendigen praktischen Ausbildung erfordert keine Bewilligung.
2 Personen, die im Hinblick auf die Erlangung des eidgenössischen Diploms die erforderliche Berufspraxis unter Mentorat absolvieren, benötigen eine Sonderbewilligung der
Dienststelle Gesundheit und Sport. Die Sonderbewilligung wird erteilt, wenn
a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über das Zertifikat der Organisation der
Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (OdA AM) verfügt und
b. das Mentorat bei einem von der Oda AM akkreditierten Mentor oder einer akkreditierten Mentorin durchgeführt wird.
Die Sonderbewilligung ist auf fünf Jahre befristet. Eine Verlängerung ist in begründeten
Fällen einmalig möglich.
§ 45d * Akupunktur bei Tieren
1 Der Veterinärdienst legt Richtlinien für die fachlichen Mindestanforderungen zur Erteilung der Berufsausübungsbewilligung an Personen fest, die Akupunktur bei Tieren
anwenden.
18 Nr. 806
2a Bewilligungspflichtige Betriebe *
2a.1 Allgemeines *
§ 45e * Bewilligungspflichtige Betriebe
1 Eine Bewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport benötigen:
a. Organisationen der Ergotherapie,
b. Organisationen der Ernährungsberatung,
c. Organisationen der Hebammen,
d. Organisationen der Logopädie,
e. Organisationen der Physiotherapie,
f. * Transport und Rettungsunternehmen,
g. * Organisationen der Neuropsychologie,
h. * Organisationen der Podologie.
2 Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) benötigen eine
Betriebsbewilligung der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben. Spitex-Organisationen,
die ihren Sitz nicht im Kanton Luzern haben, müssen für eine Tätigkeit im Kanton Luzern nach dem Recht ihres Sitzkantons zum Betrieb zugelassen sein. Die Gemeinden
melden der Dienststelle Gesundheit und Sport die Erteilung und das Erlöschen der Bewilligungen. *
3 Die in einem bewilligungspflichtigen Betrieb fachlich eigenverantwortlich tätigen Gesundheitsfachpersonen benötigen eine Berufsausübungsbewilligung.
4 Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, dürfen ohne Betriebsbewilligung tätig sein. *
§ 45f * Bewilligungsgesuch
1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben in ihrem Gesuch eine verantwortliche
Fachperson zu bezeichnen, die über die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen
Ausübung desjenigen Gesundheitsberufes im Kanton Luzern verfügt, in dem der Betrieb
Leistungen erbringt.
2 Dem Gesuch beizufügen sind:
a. ein Betriebskonzept, das Auskunft gibt über Angebot, Personal und Einrichtung
sowie über Qualitätssicherungs- und Hygienemassnahmen,
b. ein Betreibungsregisterauszug des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin,
c. eine Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, dass die therapeutische Unabhängigkeit der für die Einrichtung fachlich eigenverantwortlich tätigen
Gesundheitsfachpersonen gewährleistet ist.
Nr. 806 19
3 Die für die Bewilligungserteilung zuständige Behörde kann zur Prüfung der betrieblichen Bewilligungsvoraussetzungen
a. weitere erforderliche Unterlagen einverlangen; diese sind auf Verlangen auf
Deutsch zu übersetzen und amtlich zu beglaubigen,
b. eine Inspektion des Betriebs vornehmen.
§ 45g * Tätigkeitsbereich
1 Der für den Betrieb zulässige Tätigkeitsbereich richtet sich nach dem Gesundheitsberuf, in dem er Leistungen erbringt.
§ 45h * Rechtsverweis
1 Die §§ 2, 3 Absätze 1–3, 7, 8 und 10 gelten für bewilligungspflichtige Betriebe sinngemäss.
2a.2 Besondere Bestimmungen *
§ 45i * Transport- und Rettungsunternehmen
1 Transport- und Rettungsorganisationen haben zusätzlich zu § 45f nachzuweisen, dass
sie die Minimalanforderungen der Richtlinien des Interverbandes für Rettungswesen
(IVR) zur Anerkennung von Rettungsdiensten erfüllen.
2 Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann Transportorganisationen von der Bewilligungspflicht befreien, wenn sie generell keine vital gefährdeten Personen und keine Personen transportieren, bei denen während des Transports eine vitale Gefährdung wahrscheinlich ist.
§ 45j * First-Responder-Gruppen
1 Keine Bewilligung benötigen First-Responder-Gruppen, deren Tätigkeit sich auf die
erste Hilfe bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand mittels Herz-Lungen-Wiederbelebung
(CPR) und automatisierter externer Defibrillatoren (AED) beschränkt. Die Dienststelle
Gesundheit und Sport bewilligt den Anschluss der Gruppen an die Sanitätsnotrufzentrale, wenn die Betriebskonzepte den Anforderungen des IVR entsprechen. Sie holt dazu
die Empfehlung eines durch den IVR zertifizierten Rettungsdienstes ein, der über eine
Bewilligung nach dieser Verordnung verfügt.
20 Nr. 806
3 Schlussbestimmungen