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Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission

Confederation · 831.143.15 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Zusammensetzung, Amtsdauer, Beschlussfähigkeit
  3. Art. 3 Ausstand
  4. Art. 4 Sekretariat
  5. Art. 5 Entschädigung
  6. Art. 6 Schweigepflicht und Datenbekanntgabe
  7. Art. 7 Einleitung und anwendbare Bestimmungen
  8. Art. 8 Vernehmlassung
  9. Art. 9 Berichterstattung
  10. Art. 10 Inkrafttreten

10 provisions

Art. 1

Die Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 54 Absatz 3 AHVG und Artikel 105 Absatz 4 der dazugehörigen Verordnung. SR 831.101

Art. 2 Zusammensetzung, Amtsdauer, Beschlussfähigkeit

1 Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, drei Mitgliedern und vier Ersatzmännern. Sie werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Für die Beschlussfassung ist in der Regel die vollzählige Besetzung des Schiedsgerichtes notwendig. Mit Zustimmung aller Parteien ist jedoch das Schiedsgericht auch beschlussfähig, wenn nur vier Mitglieder bzw. Ersatzmänner anwesend sind.

Art. 3 Ausstand

Für die Ausstandsregelung ist Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (im folgenden Verwaltungsverfahrensgesetz genannt) sinngemäss anwendbar. SR 172.021

Art. 4 Sekretariat

Das Bundesamt für Sozialversicherung führt das Sekretariat.

Art. 5 Entschädigung

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes beziehen die in der Verordnung vom 25. Januar 1952 über die Taggelder und Reiseentschädigungen von Kommissionsmitgliedern und Experten vorgesehenen Entschädigungen. [AS 1952 78; 1957 845; 1970 1. AS 1973 1559 Art. 12]. Siehe heute: die V des EFD vom 12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311).

Art. 6 Schweigepflicht und Datenbekanntgabe

Für die Schweigepflicht gilt Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Die Datenbekanntgabe richtet sich nach Artikel 50a AHVG. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3719). SR 830.1

Art. 7 Einleitung und anwendbare Bestimmungen

1 Wer das Schiedsgericht anruft, hat seine Anträge dem Sekretariat einzureichen. 2 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Art. 8 Vernehmlassung

Wird der Entscheid des Schiedsgerichtes beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, so ist der Präsident für die Vernehmlassung besorgt. Fassung gemäss Ziff. IV 44 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 9 Berichterstattung

Über die Streitfälle und ihre Erledigung hat das Schiedsgericht der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung jährlich zu berichten.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 12. Dezember 1947. 2 Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. [BS 8 576]

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