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3 provisions
§ 1
Tarife für die Nachführungsarbeiten
1 Die Nachführungsarbeiten werden nach der Honorarordnung 33 (HO33),
Ausgabe 1992, Version Kanton Schaffhausen, entschädigt. Die HO33 wird
jährlich der Teuerung angepasst. Der entsprechende Anwendungsfaktor
wird von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion (V+D) publiziert
(www.cadastre.ch). Die Anpassung an die Teuerung wird automatisch wirksam.
2 Arbeiten, die nicht in der HO33 enthalten sind, werden nach dem Zeitaufwand (Regietarif) entschädigt. Auftragsbedingte Fremdkosten werden weiterverrechnet. Es gelten die Stundenansätze für die einzelnen Kategorien,
wie sie von der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes
(KBOB) zur Anwendung empfohlen werden. Tarifdetails sind auf der Homepage des Amtes für Geoinformation (www.sh.ch) zu finden. Der Regietarif
wird jährlich der Teuerung angepasst. Die entsprechenden Stundenansätze
nach Kategorien werden von der KBOB publiziert (www.kbob.ch). Die Anpassung an die Teuerung wird automatisch wirksam. *
3 Anwendbar ist der Tarif des Jahres, in dem die Nachführungsarbeiten vorgenommen werden. Erfolgt die Nachführung mehr als fünf Jahre, nachdem
das Amt für Geoinformation von der baulichen Veränderung Mitteilung erhalten hat, wird der Tarif angewendet, der im Jahr der Meldung Geltung hatte. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
211.443 Kanton Schaffhausen
§ 2
Tarife für die Daten- und Planabgaben
1 Die Entschädigung für die Daten- und Planabgabe erfolgt nach dem Tarif
des Kantons Schaffhausen, der auf der Honorarordnung 33 (HO33), Ausgabe 1992, basiert. Tarifdetails sind auf der Homepage des Amtes für Geoinformation (www.sh.ch) zu finden. Der Tarif wird jährlich der Teuerung angepasst. Der entsprechende Anwendungsfaktor wird von der V+D publiziert
(www.cadastre.ch). Die Anpassung an die Teuerung wird automatisch wirksam. *
2 Arbeiten, die nicht im Tarif für Daten- und Planabgaben enthalten sind,
werden nach dem Zeitaufwand (Regietarif) entschädigt. Auftragsbedingte
Fremdkosten werden weiterverrechnet. Es gelten die Stundenansätze für die
einzelnen Kategorien wie sie von der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB) zur Anwendung empfohlen werden. Tarifdetails sind auf der Homepage des Amtes für Geoinformation (www.sh.ch)
zu finden. Der Regietarif wird jährlich der Teuerung angepasst. Die entsprechenden Stundenansätze nach Kategorien werden von der KBOB publiziert
(www.kbob.ch). Die Anpassung an die Teuerung wird automatisch wirksam. *
§ 3
Inkraftsetzung
1 Dieser Tarif tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft und ersetzt den Tarif vom
1. Januar 2006.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2007, S. 1424.
Kanton Schaffhausen 211.443
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.09.2007 01.10.2007 Erlass Erstfassung Abl. 2007, S. 1424
03.12.2013 01.01.2014 Erlasstitel geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 1 Abs. 2 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 1 Abs. 3 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 2 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 2013, S. 1801
211.443 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.09.2007 01.10.2007 Erstfassung Abl. 2007, S. 1424
Erlasstitel 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 1 Abs. 2 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 1 Abs. 3 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 2 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 2 Abs. 2 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801