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Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

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Contents: 4 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Anhang
  3. § 5 Umfang
  4. § 6 Credits

4 provisions

§ 1 Gegenstand

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang Banking and Finance.

§ 2 Anhang

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt. §§ 3 und 4.6 Studium und

§ 5 Umfang

1 Der Masterstudiengang kann als Vollzeit- oder Teilzeitstudium angeboten werden.11 2 Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits. Anrechnung von ECTS-

§ 6 Credits

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vergabe sechs Jahre anrechenbar. Die Studiengangleitung entscheidet über die Anrechnung sowie über allfällige Ausnahmen von der Befristung. B. Zulassung zum Studium Voraussetzungen § 7.8 1 Bewerberinnen und Bewerber mit folgendem Abschluss werden zum Studium zugelassen: 414.253.825 Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW a. Bachelorabschluss in Business Administration von 180 ECTS-Credits, b. gleichwertiger Hochschulabschluss aus einem verwandten Studiengang von 180 ECTS-Credits. 2 Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. b. 3 Falls die Studierenden bei Studienbeginn noch keine vertieften Kenntnisse im Themenbereich «Banking and Finance» besitzen, können Nachqualifikationen von bis zu 30 ECTS-Credits verlangt werden. 4 Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem a. in der Lage sein, dem Unterricht in deutscher und englischer Sprache zu folgen, b. die Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren. 5 Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.11 Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule § 8.14 Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung. C. Module Durchführung § 9.5 1 Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten. 2 Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflichtmodul.8 § 10.10 D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise Bestehen von Modulen § 11.10, 16 1 Ein Modul ist bestanden, wenn a. die Modulnote mindestens 4,0 beträgt oder b. das Modul mit «bestanden» bewertet wird. 2 Bei benoteten Modulen müssen alle nicht benoteten Leistungsnachweise bestanden sein. Die Modulbeschreibung kann abweichende oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten. Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW 414.253.825 Expertinnen und Experten § 12. 1 Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Praxisprojekten, herangezogen werden. 2 Expertinnen und Experten haben eine beratende Funktion. § 13.12 Wiederholung von Modulen § 14.14 Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und Modalitäten fest. Nachbesserung§ 15. 1 In der Modulbeschreibung kann vorgesehen werden, dass bestimmte nicht bestandene Leistungsnachweise nachgebessert werden können. Eine Nachbesserung kann nur erfolgen, wenn der nicht bestandene Leistungsnachweis mindestens mit der Note 3,5 bewertet wurde.11 2 Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,0 bewertet. E. Studienabschluss und Masterdiplom Titel§ 16.15 Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Banking and Finance» abgeschlossen. Abschluss des Studiums § 17.5 Der Mastertitel wird vergeben, wenn a. alle erforderlichen Pflichtmodule bestanden sind, b.11 90 ECTS-Credits erreicht sind. Abschlussnote§ 18.14 Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der promotionsrelevanten Module. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet. Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen § 18 a.13 1 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule. 2 Die Studiengangleitung regelt, a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist, b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind. 3 Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen. 414.253.825 Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW F. Schlussbestimmung Aufhebung bisherigen Rechts § 19. Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 18. September 2008. G. Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung § 20. 1 Studierende, die ihr Studium unter der Studienordnung vom 18. September 2008 aufgenommen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt. 2 Die Bewertung und Gewichtung von bereits abgeschlossenen Modulen ändert sich dadurch nicht. Die Studiengangleitung regelt die Berücksichtigung von bereits erbrachten Leistungsnachweisen aus noch nicht abgeschlossenen Modulen bei Bedarf durch individuelle Transferregelungen. H. Übergangsbestimmung vom 7. April 20164 Übergangsbestimmung § 21.4 Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2016/ 2017 aufgenommen haben, schliessen dieses nach der vor der Änderung vom 7. April 2016 geltenden Regelung ab. 1 OS 67, 2; Begründung siehe ABl 2011, 3463. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 8. November 2011. 2 Inkrafttreten: 1. Februar 2012. 3 LS 414.252.3. 4 Eingefügt durch B vom 7. April 2016 (OS 71, 237; ABl 2016-04-29). In Kraft seit 1. August 2016. 5 Fassung gemäss B vom 7. April 2016 (OS 71, 237; ABl 2016-04-29). In Kraft seit 1. August 2016. 6 Aufgehoben durch B vom 7. April 2016 (OS 71, 237; ABl 2016-04-29). In Kraft seit 1. August 2016. 7 Eingefügt durch B vom 3. November 2016 (OS 72, 117; ABl 2017-01-13). In Kraft seit 1. April 2017. 8 Fassung gemäss B vom 3. November 2016 (OS 72, 117; )ABl 2017-01-13. In Kraft seit 1. April 2017. 9 Fassung gemäss B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 54; ABl 2017-11-17). In Kraft seit 1. Februar 2018. Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW 414.253.825 10 Aufgehoben durch B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 54; ABl 2017-11-17). In Kraft seit 1. Februar 2018. 11 Fassung gemäss B vom 23. August 2018 (OS 74, 36; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019. 12 Aufgehoben durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 36; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019. 13 Eingefügt durch B vom 22. August 2019 (OS 75, 42; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020. 14 Fassung gemäss B vom 22. August 2019 (OS 75, 42; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020. 15 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 518; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023. 16 Eingefügt durch B vom 5. September 2024 (OS 79, 411; ABl 2024-09-27). In Kraft seit 1. Dezember 2024. 414.253.825 Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW Anhang7 zur Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.

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