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V vom 11. Juli 2000 zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)

Liechtenstein · 823.101 · ordinance

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Contents: 54 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Vermittlungstätigkeit
  4. Art. 4 Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen
  5. Art. 5 Vermittlungsmöglichkeiten
  6. Art. 6 Auslandsvermittlung
  7. Art. 7 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
  8. Art. 8 Zweckmässiges Geschäftslokal
  9. Art. 9 Betriebliche Voraussetzungen
  10. Art. 10 a) Grundsatz
  11. Art. 10a b) Anerkennungsverfahren
  12. Art. 10b c) Eignungsprüfung
  13. Art. 11 Auslandsvermittlung
  14. Art. 12 Bewilligung
  15. Art. 13 Änderungen im Unternehmen
  16. Art. 14 Löschen der Bewilligung
  17. Art. 15 Arbeitsmarktbeobachtung
  18. Art. 16 Buchführung
  19. Art. 17 Datenschutz
  20. Art. 18 Verleihtätigkeit
  21. Art. 19 Gegenstand
  22. Art. 20 Bewilligungspflichtige Formen des Personalverleihs
  23. Art. 21 Zweckmässiges Geschäftslokal
  24. Art. 22
  25. Art. 23 Berufliche Qualifikationen
  26. Art. 24 Personalverleih ins Ausland
  27. Art. 25 Kautionspflicht
  28. Art. 26 Höhe der Kaution
  29. Art. 27 Hinterlegung der Kaution
  30. Art. 28 Form der Kaution
  31. Art. 29 Freigabe der Kaution
  32. Art. 30 Verwertung der Kaution
  33. Art. 31 Bewilligung
  34. Art. 32 Änderungen im Unternehmen
  35. Art. 33 Löschen der Bewilligung
  36. Art. 34 Arbeitsmarktbeobachtung
  37. Art. 35 Datenschutz
  38. Art. 36 Form und Inhalt des Arbeitsvertrages
  39. Art. 37 Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen
  40. Art. 38 Verleihvertrag
  41. Art. 39
  42. Art. 40
  43. Art. 41 Einbezug privater Vermittler
  44. Art. 41a Zuständigkeit
  45. Art. 41b Zulassungsverfahren
  46. Art. 41c Zulassungsvoraussetzungen
  47. Art. 41d Widerruf der Zulassung
  48. Art. 41e Informationspflichten
  49. Art. 41f Mitteilungspflichten
  50. Art. 41g Kontrollen und Mitwirkungspflicht
  51. Art. 41h Veröffentlichungen
  52. Art. 42 Gebührenart und -höhe
  53. Art. 42a Gebührenentrichtung und -rückerstattung
  54. Art. 43 Inkrafttreten

54 provisions

Art. 39

Aufgehoben

Art. 40

Aufgehoben

Art. 41 Einbezug privater Vermittler

1) Bei der Auswahl der privaten Vermittler, welche zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Arbeitsvermittlung miteinbezogen werden, berücksichtigt das Amt für Volkswirtschaft inbesondere die folgenden Voraussetzungen: a) mehrjährige regionale Erfahrung in der Personalvermittlung; b) die mit der Beratung beauftragte Person muss mindestens eine der folgenden beruflichen Qualifikationen erfüllen: - anerkannte Ausbildung im Personalwesen oder eine andere gleichwertige Ausbildung; - mehrjährige Berufserfahrung im Personalwesen; c) die Erreichbarkeit muss innerhalb üblicher Bürozeiten gegeben sein. Dafür ist insbesondere erforderlich, dass im Falle der Verhinderung des Beraters eine adäquate Stellvertretung gewährleistet ist. 2) Das Amt für Volkswirtschaft kann weitere geeignete Kriterien für die Auswahl von privaten Vermittlern festlegen.

Art. 41a Zuständigkeit

1) Für die Zulassung und Beaufsichtigung von EURES-Mitgliedern und -Partnern ist das Amt für Volkswirtschaft zuständig. 2) Das Amt für Volkswirtschaft kann Dritte mit der Durchführung von Kontrollen (Art. 41g) beauftragen; Art. 28 des Arbeitsvermittlungsgesetzes findet sinngemäss Anwendung.

Art. 41b Zulassungsverfahren

1) Wer als EURES-Mitglied oder -Partner tätig sein will, hat beim Amt für Volkswirtschaft einen Antrag auf Zulassung zu stellen. 2) Dem Antrag sind folgende Angaben und Unterlagen beizulegen: a) Name bzw. Firma des Antragstellers; b) inländische Zustelladresse; c) Name und Adresse der vertretungsberechtigen Personen; d) Registerauszüge oder vergleichbare Nachweise über die ausgeübte Tätigkeit; e) die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen (Art. 41c); f) der Nachweis über die Bezahlung der Gebühr (Art. 42 Abs. 1 Bst. b). 3) Die Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner wird erteilt, wenn der Antrag nach Massgabe von Abs. 2 vollständig und richtig ist und die Voraussetzungen nach Art. 41c erfüllt sind; andernfalls ist der Antrag zurück- bzw. abzuweisen.

Art. 41c Zulassungsvoraussetzungen

1) Die Erteilung der Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner setzt voraus, dass die in Art. 11 iVm 12 und Anhang I der Verordnung (EU) 2016/589 genannten Anforderungen und Mindestkriterien erfüllt sind. 2) Zum Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 sind erforderlich: a) eine Erklärung, dass die Anforderungen und Mindestkriterien nach Abs. 1 sowie die erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllt sind; b) eine Erklärung, dass die für die Leitung verantwortlichen Personen einen guten Leumund im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes geniessen; c) eine Erklärung, dass keine schweren oder wiederholten Verfehlungen gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial-, Ausländer- oder Strafrechts im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit vorliegen; und d) eine Erklärung, dass Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Abgaben vollständig entrichtet wurden. 3) Das Amt für Volkswirtschaft kann erforderlichenfalls die Nachweise nach Abs. 2 näher umschreiben und weitere Unterlagen verlangen.

Art. 41d Widerruf der Zulassung

Das Amt für Volkswirtschaft hat die Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner zu widerrufen, wenn: a) die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 41c nicht mehr erfüllt sind; oder b) die Tätigkeit als EURES-Mitglied oder -Partner während mindestens fünf Jahren nicht mehr ausgeübt wird.

Art. 41e Informationspflichten

Das Amt für Volkswirtschaft hat in der Verfügung über die Zulassung bzw. deren Verweigerung oder den Widerruf der Zulassung auf seine Informationspflichten nach Art. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1255 hinzuweisen.

Art. 41f Mitteilungspflichten

EURES-Mitglieder oder -Partner haben dem Amt für Volkswirtschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn: a) sich die Voraussetzungen, die zur Erlangung der Zulassung geführt haben, nachträglich ändern; b) die Tätigkeit als EURES-Mitglied oder -Partner während mindestens fünf Jahren nicht mehr ausgeübt wurde.

Art. 41g Kontrollen und Mitwirkungspflicht

1) Das Amt für Volkswirtschaft ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589 betreffend die Zulassung jederzeit zu prüfen oder prüfen zu lassen. 2) EURES-Mitglieder und -Partner haben dem Amt für Volkswirtschaft oder den von diesem beauftragten Dritten alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen zu gewähren.

Art. 41h Veröffentlichungen

Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht auf seiner Internetseite: a) die näheren Umschreibungen der Nachweise nach Art. 41c Abs. 3; b) den Namen und Sitz der zugelassenen EURES-Mitglieder und -Partner sowie der Kontaktstellen.

Art. 42 Gebührenart und -höhe

1) Das Amt für Volkswirtschaft erhebt für folgende Amtshandlungen nachstehende Pauschalgebühren: a) Erteilung einer Bewilligung für: 1. die Arbeitsvermittlung im Inland: 200 Franken; 2. die Arbeitsvermittlung ins Ausland: 300 Franken; 3. den Personalverleih im Inland: 300 Franken; 4. den Personalverleih ins Ausland: 400 Franken; 5. die grenzüberschreitende Arbeitsvermittlung: 300 Franken; 6. den grenzüberschreitenden Personalverleih: 400 Franken; b) Erteilung einer Zulassung als: 1. EURES-Mitglied: 800 Franken; 2. EURES-Partner: 600 Franken. 2) Für weitere Amtshandlungen kann das Amt für Volkswirtschaft Gebühren verlangen, die sich nach dem Zeit- und Kostenaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 100 bis 300 Franken.

Art. 42a Gebührenentrichtung und -rückerstattung

1) Die Gebühren des Amtes für Volkswirtschaft sind wie folgt beim Amt für Finanzen zu entrichten: a) im Voraus bei Amtshandlungen nach Art. 42 Abs. 1 sowie sonstigen Verfahren, die auf Antrag eingeleitet werden; b) binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung bei Amtshandlungen nach Art. 42 Abs. 2. 2) Bei einer ablehnenden Entscheidung oder bei Rücknahme eines Antrages kann die Gebühr nach Abs. 1 unter Berücksichtigung des Kosten- und Zeitaufwands nach Art. 42 Abs. 2 rückerstattet werden.

Art. 43 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

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