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Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht

Confederation · 173.32 · statute

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Contents: 59 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Unabhängigkeit
  3. Art. 3 Aufsicht
  4. Art. 4 Sitz
  5. Art. 5 Wahl
  6. Art. 6 Unvereinbarkeit
  7. Art. 7 Andere Beschäftigungen
  8. Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person
  9. Art. 9 Amtsdauer
  10. Art. 10 Amtsenthebung
  11. Art. 11 Amtseid
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung
  14. Art. 14 Grundsatz
  15. Art. 15 Präsidium
  16. Art. 16 Gesamtgericht
  17. Art. 17 Präsidentenkonferenz
  18. Art. 18 Verwaltungskommission
  19. Art. 19 Abteilungen
  20. Art. 20 Abteilungsvorsitz
  21. Art. 21 Besetzung
  22. Art. 22 Abstimmung
  23. Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin
  24. Art. 24 Geschäftsverteilung
  25. Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz
  26. Art. 26 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
  27. Art. 27 Verwaltung
  28. Art. 27a Infrastruktur
  29. Art. 27b Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur
  30. Art. 28 Generalsekretariat
  31. Art. 29 Information
  32. Art. 30 Öffentlichkeitsprinzip
  33. Art. 31 Grundsatz
  34. Art. 32 Ausnahmen
  35. Art. 33 Vorinstanzen
  36. Art. 34
  37. Art. 35 Grundsatz
  38. Art. 36 Ausnahme
  39. Art. 36a
  40. Art. 36b
  41. Art. 36c
  42. Art. 37 Grundsatz
  43. Art. 38 Ausstand
  44. Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin
  45. Art. 40 Parteiverhandlung
  46. Art. 41 Beratung
  47. Art. 42 Urteilsverkündung
  48. Art. 43 Mangelhafte Vollstreckung
  49. Art. 44
  50. Art. 45 Grundsatz
  51. Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde
  52. Art. 47 Revisionsgesuch
  53. Art. 48
  54. Art. 49 Änderung bisherigen Rechts
  55. Art. 50 Koordination mit dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (neues Zollgesetz)
  56. Art. 51 Koordination mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, Artikel 3 Ziffer 7 (Art. 182 Abs. 2 des BG vom 14. Dez. 1990 über die direkte Bundessteuer, DBG)
  57. Art. 52 Koordination mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (neues VAG)
  58. Art. 53 Übergangsbestimmungen
  59. Art. 54 Referendum und Inkrafttreten

59 provisions

Art. 36c

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Anträge zur Aufhebung der Pseudonymisierung nach den Artikeln 19 und 20 FPG. SR 129

Art. 37 Grundsatz

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. SR 172.021

Art. 38 Ausstand

Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. SR 173.110

Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin

1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. 2 Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei. 3 Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.

Art. 40 Parteiverhandlung

1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: a. eine Partei es verlangt; oder b. gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen. 2 Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden. 3 Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. SR 0.101 In der französischen Fassung weist dieser Abs. keine Bst. auf.

Art. 41 Beratung

1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation. 2 Es berät den Entscheid mündlich: a. wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt; b. wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet und sich keine Einstimmigkeit ergibt. 3 In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b ist die mündliche Beratung öffentlich, wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt.

Art. 42 Urteilsverkündung

Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf.

Art. 43 Mangelhafte Vollstreckung

Wegen mangelhafter Vollstreckung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen.

Art. 44

1 Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3–73 und 79–85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess. 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. 3 Die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigung richten sich nach den Artikeln 63–65 VwVG. SR 273 SR 172.021 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 275; BBl 2010 3309).

Art. 45 Grundsatz

Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121–128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 sinngemäss. SR 173.110

Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde

Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.

Art. 47 Revisionsgesuch

Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG Anwendung. SR 172.021

Art. 48

1 Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 sinngemäss. 2 Erläutert oder berichtigt das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid, so beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen. SR 173.110

Art. 49 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. 2 Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.

Art. 50 Koordination mit dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (neues Zollgesetz)

… SR 631.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG. Die Änderungen können unter AS 2006 2197 konsultiert werden.

Art. 51 Koordination mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, Artikel 3 Ziffer 7 (Art. 182 Abs. 2 des BG vom 14. Dez. 1990 über die direkte Bundessteuer, DBG)

… SR 362 SR 642.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. Die Änderungen können unter AS 2006 2197 konsultiert werden.

Art. 52 Koordination mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (neues VAG)

… SR 961.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. Die Änderungen können unter AS 2006 2197 konsultiert werden.

Art. 53 Übergangsbestimmungen

1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. 2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.

Art. 54 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2007 Art. 1 Bst. b der V vom 1. März 2006 (AS 2006 1069).

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