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Reglement über das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals (Personalreglement)

Baar · 1.7-1 · communal act

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Inkrafttreten
  3. Art. 3 Übergangsrecht
  4. Art. 4 Vollzug

4 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt das Arbeitsverhältnis der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Vollpensum oder im Teilpensum im Dienste der Einwohnergemeinde Baar tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Das Anstellungsverhältnis zwischen der Lehrerschaft und der Einwohnergemeinde Baar ist nach dem kantonalen Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)[1] und dem kantonalen Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz)[2] geregelt. 3 Soweit diesem Reglement und den darauf gestützten kommunalen Verordnungen für Fragen, zu deren Entscheidung es notwendigerweise eines Rechtssatzes bedarf, keine Regelung entnommen werden kann (echte Lücke), sind die Bestimmungen des Personalgesetzes sowie die darauf gestützten kantonalen Vollziehungsbestimmungen anwendbar. 4 Die Einwohnergemeinde Baar als Arbeitgeberin wird, sofern dieses Reglement nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, durch den Gemeinderat vertreten.

Art. 2 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt der Annahme durch die Stimmbevölkerung sowie unter Vorbehalt des Inkrafttretens der Änderung des Personalgesetzes des Kantons Zug vom 27. Oktober 2022 am 1. Januar 2024 in Kraft.

Art. 3 Übergangsrecht

1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung über die Familienzulage (§ 52 Personalgesetz) bereits mehr als 2 Kinder haben und zum Zeitpunkt ihrer Anstellung das Personalreglement der Einwohnergemeinde Baar vom 12. Dezember 1994 (Stand 23. Juni 2015) gültig war, finden die vormals gültigen Bestimmungen bis längstens dem 31. Dezember 2028 Anwendung: a) Für jedes Kind wird eine zusätzliche gemeindliche Familienzulage in der Höhe von CHF 100.00 pro Monat entrichtet. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die gemeindliche Familienzulage anteilmässig. Die Dauer der Auszahlung richtet sich nach der Bezugsberechtigung der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters auf die gesetzliche Kinderzulage b) Umstände, die zu einer Änderung der Zulagenberechtigung führen, sind sofort nach deren Eintritt zu melden. Was durch die Verletzung dieser Meldepflicht zu viel bezogen wurde, ist zurückzuerstatten

Art. 4 Vollzug

1 Der Gemeinderat erlässt zu diesem Reglement Verordnungen.

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