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17 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Förderung der Gross- und Kleinviehzucht und
des Viehabsatzes sowie die Unterstützung von Viehversicherungen.
2 Sie regelt die Zuständigkeiten sowie die Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen.
Art. 2
Grundsatz
1 Die Zucht- und Absatzförderung gilt grundsätzlich landwirtschaftlichen
Nutztieren der herkömmlichen Rassen, ausgenommen Geflügel.
2 Für die Erhaltung gefährdeter einheimischer Rassen sind besondere Massnahmen möglich.
3 Förderungswürdige andere Rassen können unterstützt werden.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
916.310 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 3 II. Zuständigkeiten
Standeskommission
1 Der Standeskommission obliegt:
a) die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung;
b) die Beschlussfassung über besondere Förderungsmassnahmen;
c) die Anerkennung der Zuchtgenossenschaften mit der Genehmigung
der Statuten;
d) die Sicherung der für Märkte und Viehschauen notwendigen Plätze.
Art. 4
Landeshauptmann
1 Der Landeshauptmann
a) organisiert die Viehschauen sowie die Märkte und deren Überwachung;
b) ernennt die Preisrichter1) nach Absolvierung der obligatorischen
Kurse;
c) regelt die Zusammenarbeit mit den schweizerischen Zuchtverbänden;
d) kann in Ausnahmefällen Einzelbetriebe als Zuchtstationen anerkennen;
e) anerkennt die Zuchtbuchführer und die amtlichen Milchkontrolleure;
f) bewilligt nach Rücksprache mit dem Kantonstierarzt Auktionen und
andere Absatzveranstaltungen;
g) übt die Oberaufsicht über die Viehversicherungen aus.
Art. 5
Landwirtschaftskommission
1 Die Landwirtschaftskommission
a) erlässt die Viehschauprogramme;
b) erlässt die kantonalen Marktprogramme mit den notwendigen Weisungen;
c) beschliesst über Massnahmen für Zucht und Absatz.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Kanton Appenzell Innerrhoden 916.310
Art. 6 III. Viehzucht
Massnahmen
1 Der Kanton organisiert:
a) bei Bedarf kantonale Gross- und Kleinviehschauen;
b) die Beurteilung der Tiere für die Herdebuchaufnahme nach den Vorschriften der Zuchtorganisationen;
c) regionale Zuchtveranstaltungen.
2 Er kann sich an überregionalen Veranstaltungen beteiligen.
Art. 7
Finanzierung
1 Der Kanton übernimmt:
a) die Kosten der kantonalen Gross- und Kleinviehschauen samt den
gemäss Schauprogramm zu entrichtenden Prämien;
b) die Beiträge an Leistungsprüfungen und Zuchtorganisationen in der
Höhe, welche in der Tierzuchtverordnung des Bundes als Kantonsbeitrag festgelegt sind.
2 Er kann regionale und überregionale Zuchtveranstaltungen mit Beiträgen
unterstützen.
Art. 8 IV. Viehabsatz
Grundsatz
1 Der Kanton fördert den Viehabsatz. Er bildet und unterhält zu diesem
Zweck einen Viehabsatzfonds.
Art. 9
Finanzierung
1 Der Fonds wird gespiesen durch:
a) einen Beitrag der Eigentümer von Tieren gemäss Art. 2 dieser Verordnung. Als Berechnungsgrundlage gelten die jährlichen Erhebungen des Bundes;
b) einen gleich hohen Beitrag des Kantons;
c) einen Pauschalbeitrag des Kantons;
916.310 Kanton Appenzell Innerrhoden
d) Erträge aus Absatzveranstaltungen.
2 Über den Beitrag der Tiereigentümer entscheidet die Standeskommission.
Der Grosse Rat beschliesst mit dem Budget den jährlichen Pauschalbeitrag
Art. 10 des Kantons. *
Verwendung
1 Die Fondsmittel sind zu verwenden für:
a) allgemein verkaufsfördernde Massnahmen;
b) die Marktorganisation und marktentlastenden Massnahmen;
c) die Schaffung und Sicherung von Absatzkanälen;
d) die Sichtbarmachung von Angeboten;
e) die Marktüberwachung und Markteinrichtungen;
f) Massnahmen des Bundes, die einen Kantonsbeitrag voraussetzen.
Art. 11
Zuständigkeiten
1 Über die Verwendung der vorhandenen Mittel entscheidet die Landwirtschaftskommission. Sie hat die Standeskommission jährlich über die Verwendung zu informieren.
2 Die Fondsverwaltung obliegt der Landesbuchhaltung.
Art. 12 V. Unterstützung von Viehversicherungen
Zweck
1 Viehversicherungen bezwecken, den Haltern von landwirtschaftlichen
Nutztieren den Schaden zu lindern, der aus der Erkrankung oder Verunfallung von Tieren entsteht.
Art. 13
Anerkennung
1 Die im Kanton tätigen und beitragsberechtigten, freiwilligen Viehversicherungen müssen von der Standeskommission anerkannt sein. Für die Anerkennung sind die Statuten einzureichen.
2 In den Statuten ist zu regeln:
a) die Organisation der Versicherungsgesellschaft;
Kanton Appenzell Innerrhoden 916.310
b) die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
c) das Schätzungsverfahren;
d) die Versicherungsleistungen;
e) die Verwertung der Tiere im Schadenfall.
Art. 14
Versicherbare Tiere
1 Nach dieser Verordnung versicherbar sind Tiere der Rinder-, Ziegen-,
Schaf- und Schweinegattung.
Art. 15
Beitrag des Kantons
1 Der Kanton leistet an die Viehversicherungen einen Beitrag von 2 ½ 0/00
der Schätzungssumme.
2 Die Geltendmachung des Kantonsbeitrages erfolgt mit der Einreichung der
revidierten Jahresrechnung. Massgebend für die Beitragsberechnung ist die
durchschnittliche Schätzungssumme im Geschäftsjahr.
Art. 16
Auflösung
1 Bei einer Liquidation der Versicherung fällt deren Vermögen in die kantonale Tierseuchenkasse. Es ist zu Handen einer allfälligen Nachfolgeorganisation während 20 Jahren aufzubewahren. Nach dieser Frist verfällt es der Kasse endgültig.
Art. 17 VI. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2001 in Kraft. *
916.310 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
20.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
31.10.2005 31.10.2005 Ingress geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 9 Abs. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 17 Abs. 1 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 916.310
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 20.11.2000 01.01.2001 Erstfassung -
Ingress 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 9 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 17 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -