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Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Schwyz · 620.110.1 · intercantonal agreement

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 12bis
  14. Art. 12ter
  15. Art. 13
  16. Art. 14

16 provisions

Art. 1

3 Zweck 1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen. 2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern. 3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen. 4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.

Art. 2

Geltungsbereich Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.

Art. 3

4 Zusammenarbeit mit dem Bund 1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben. 2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen a) Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife), b) Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife im Allgemeinen, c) Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen, d) Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhochschulbereich und e) Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten. 3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 1 Abs. 4 liegt bei der Plenarversammlung der Er ziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.

Art. 4

5 Anerkennungsbehörde 1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Aus bil dungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist. 620.110.12 2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die üb rigen Kantone haben beratende Stimme.

Art. 5

6 Vollzug der Vereinbarung 1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung. 2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse. 3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.

Art. 6

7 Anerkennungsreglemente 1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsab schlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest: a) die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7), b) das Anerkennungsverfahren und c) die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse d) das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern. 2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Art. 5 Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements. 3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde.

Art. 7

Anerkennungsvoraussetzungen 1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen. 2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten: a) die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und b) das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation. 3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie: a) die Dauer der Ausbildung, b) die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung, c) die Lehrgegenstände und d) die Qualifikation des Lehrpersonals.

Art. 8

Wirkungen der Anerkennung 1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht. 620.110.1SRSZ 1.2.2026 3 2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons. 3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen. 4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 9

Dokumentation, Publikation 1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse. 2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.

Art. 10

8 Rechtsschutz 1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf staatsrechtliche Klagen hin das Bundesgericht gemäss Art. 83 litera b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943. 2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die Gebühren gemäss Artikel 12ter Abs. 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommissionen können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden. 3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.

Art. 11

Strafbestimmung Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Art. 12

9 Kosten und Gebühren 1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden un ter Vorbehalt von Abs. 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. 620.110.14 2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Artikel 12ter Absatz 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100.-- bis höchstens Fr. 1000.-- erhoben werden. 3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend a) die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms, b) die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, c) die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und d) die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100.-- bis höchstens Fr. 3000.-- erhoben werden. 4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.

Art. 12bis

10 Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung 1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Abs. 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des ent sprechenden Entscheides mitzuteilen. 2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Ent zugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Ein tragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht. 3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet. 4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Un ter richtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht. 5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission gemäss Art. 10 Abs. 2 schriftlich und begründet beschweren. 6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung. 620.110.1SRSZ 1.2.2026 5

Art. 12ter

11 Register über Gesundheitsfachpersonen 1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaberentsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD12 gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen. 2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren. 3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an. 4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe. 5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Abs. 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Abs. 7 Satz 2 genannten besonders schützenswerte Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen. 6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Abs. 1 genannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Abs. 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet sind. 7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich. 8 Für die Erfassung der nach Abs. 5 notwendigen Daten werden bei den in Abs. 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Artikel 12 erhoben. 620.110.16 9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht. 10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewährleistet. 11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.

Art. 13

Beitritt/Kündigung 1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweize rischen Konferenz der kan tonalen Erzie hungs di rek to ren ge genüber erklärt. Dieser teilt die Beitritts er klä rung dem Bun desrat mit. 2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, un ter Beach tung ei ner Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

Art. 14

Inkrafttreten Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinba rung in Kraft,14 wenn ihr min destens 17 Kantone beige tre ten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist. Änderungen vom 16. Juni 2005 15 Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen So zialdirektoren beschlossen. Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Änderung der Vereinbarung in Kraft16, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. Änderungen vom 24. Oktober/21. November 201317 Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (24. Oktober 2013) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (21. November 2013) beschlossen. Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinbarung in Kraft18, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kennt nis zu geben. 620.110.1SRSZ 1.2.2026 7 Anhang 19 Anhang gemäss Artikel 12ter Absatz 1 der Interkantonalen Vereinba rung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen – Dipl. Logopäde und Logopädin (EDK) – Master of Science FH in Ergotherapie – Master of Science FH in Ernährung und Diätetik – Master of Science FH in Hebamme – Master of Science FH in Physiotherapie – Master of Science FH in Pflege / Master of Science in Nursing – Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eid genössischem Diplom – Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF – Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analy tiker HF – Bachelor of Science in Biomedizinischer Labordiagnostik – Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF – Drogistin und Drogist HF – Radiologiefachfrau und Radiologiefachmann HF – Bachelor of Science in Medizinisch-technischer Radiologie – Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF – Orthoptistin und Orthoptist HF – Podologin und Podologe HF – Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF – Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung – Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsaus übungsbewilligung – Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis Das Register über Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen umfasst zudem Angaben zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss Artikel 8 bis 14 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (SR 811.214), die über keine Berufsausübungsbewilligung verfügen. 1 GS 18-493 mit Änderungen vom 16. Juni 2005 und vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 (GS 24-39a). 2 Ingress in der Fassung vom 16. Juni 2005. 3 Abs. 1. und 4 in der Fassung vom 16. Juni 2005; Abs. 2 in der Fassung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013. 4 Fassung vom 16. Juni 2005. 5 Abs. 1 in der Fassung vom 16. Juni 2005. 6 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 16. Juni 2005. 7 Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 24. Oktober 2013/21. November 2013. 8 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 16. Juni 2005; Abs. 2 in der Fassung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013. 9 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 24. Oktober 2013/21. November 2013. 10 Neu eingefügt am 16. Juni 2005. 11 Abs. 1 bis 10 in der Fassung vom, Abs. 11 neu eingefügt am 24. Oktober 2013/21. November 2013. 620.110.18 12 Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD). 13 SR 831.10. 14 Inkrafttreten: 27. Oktober 1994. 15 Neu eingefügt am 16. Juni 2005. 16 Änderungen vom 16. Juni 2005 sind durch die EDK-Organe auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt worden. 17 Neu eingefügt am 24. Oktober 2013/21. November 2013. 18 Änderungen vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 sind durch die EDK-Organe auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt worden. 19 Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom 26. Juni 2025; Inkrafttreten per 1. Juli 2025.

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