Art. 1
Grundsatz 1 Kanton und Bezirke sorgen nachfrageorientiert für einen attraktiven öffentlichen Verkehr im Kanton.
Appenzell Innerrhoden · 740.300 · statute
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Grundsatz 1 Kanton und Bezirke sorgen nachfrageorientiert für einen attraktiven öffentlichen Verkehr im Kanton.
Beitragsleistungen 1 Kanton und Bezirke leisten Beiträge an konzessionierte Verkehrsunternehmen, welche die Voraussetzungen für die Gewährung eines Bundesbeitrags erfüllen (Regionalverkehr), sowie an übergeordnete Verkehrssysteme, wie zum Beispiel Tarifverbünde. Die Unterstützung von Verkehrsunternehmen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Ortsverkehr), ist Sache der Bezirke. 2 Beiträge können auch an Bahnhofinfrastrukturen und Haltestellen von regionalen Buslinien geleistet werden, sofern sich diese im Kanton befinden und die Finanzierung nicht Sache der Verkehrsunternehmen ist oder sie aufgrund anderer Gesetze finanziert werden.
Beteiligung anderer Kantone 1 Sind gleichzeitig andere Kantone am Betrieb eines konzessionierten Verkehrsunternehmens beteiligt oder interessiert, setzt die Leistung eines Beitrags angemessene Beiträge der anderen Kantone voraus. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 740.300 Kanton Appenzell Innerrhoden
Zuständigkeit 1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist im Bereich des Regionalverkehrs nach Anhörung der Bezirke für den Abschluss von Angebotsvereinbarungen zuständig und entscheidet über Beiträge gemäss Art. 2.
Kostenaufteilung 1 Im Rahmen ihrer Leistungspflicht tragen der Kanton zwei Drittel und die Bezirke einen Drittel der Beiträge. 2 Der Beitrag des Bezirks Oberegg richtet sich nach den auf diesen Bezirk entfallenden Kosten. 3 Die Anteile der übrigen Bezirke richten sich nach den entsprechenden Ausgaben im inneren Landesteil und bemessen sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen. 4 Die Standeskommission setzt die Anteile der einzelnen Bezirke alle fünf Jahre neu fest. Die Bezirke werden vorgängig angehört. 5 Für die ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt folgender Verteilschlüssel: a) Bezirk Appenzell: 41% b) Bezirk Schwende: 16% c) Bezirk Rüte: 25% d) Bezirk Schlatt-Haslen: 8%
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz über Beiträge an öffentliche Verkehrsunternehmen vom 24. April 1977 wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 740.300 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 24.04.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung - 740.300 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 24.04.2016 01.01.2017 Erstfassung -