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Km vom 12. November 2019 des Beschlusses Nr. 75/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.039.91 · treaty

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens erhält der Text der Nummer 1 (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: "32015 L 1535: Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 1 Abs. 1 Bst. c erhält Unterabs. 2 folgende Fassung: "Unter den Begriff "technische Spezifikation" fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, die Arzneimittel gemäss Art. 1 der Richtlinie 2001/83/EG (die mit Beschluss Nr. 82/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Juni 2002 in Anhang II Kapitel XIII Punkt 15q des EWR-Abkommens aufgenommen wurde) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen."; b) In Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 wird Folgendes angefügt: "Der vollständige Wortlaut des notifizierten Entwurfs der technischen Vorschrift wird sowohl in der Originalsprache als auch als vollständige Übersetzung in eine der Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt."; c) In Art. 5 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die Kommission im Namen der Union einerseits und die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Staaten über die EFTA-Überwachungsbehörde andererseits können um weitere Auskünfte über einen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift ersuchen."; d) In Art. 5 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die Bemerkungen der EFTA-Staaten werden durch die EFTA-Überwachungsbehörde in Form einer einzigen abgestimmten Mitteilung an die Kommission weitergeleitet, und die Bemerkungen der Union werden von der Kommission an die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt."; e) In Art. 6 Abs. 1, 2 und 7 werden die Begriffe "Mitgliedstaat" und "Kommission" durch die Begriffe "EFTA-Staat" bzw. "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt. f) Art. 6 Abs. 3, 4, 5 und 6 finden keine Anwendung."

Art. 2

In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text der Nummer 5i (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: "32015 L 1535: Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 1 Abs. 1 Bst. c erhält Unterabs. 2 folgende Fassung: "Unter den Begriff "technische Spezifikation" fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, die Arzneimittel gemäss Art. 1 der Richtlinie 2001/83/EG (die mit Beschluss Nr. 82/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Juni 2002 in Anhang II Kapitel XIII Punkt 15q des EWR-Abkommens aufgenommen wurde) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen."; b) In Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 wird Folgendes angefügt: "Der vollständige Wortlaut des notifizierten Entwurfs der technischen Vorschrift wird sowohl in der Originalsprache als auch als vollständige Übersetzung in eine der Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt."; c) In Art. 5 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die Kommission im Namen der Union einerseits und die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Staaten über die EFTA-Überwachungsbehörde andererseits können um weitere Auskünfte über einen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift ersuchen."; d) In Art. 5 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die Bemerkungen der EFTA-Staaten werden durch die EFTA-Überwachungsbehörde in Form einer einzigen abgestimmten Mitteilung an die Kommission weitergeleitet, und die Bemerkungen der Union werden von der Kommission an die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt."; e) In Art. 6 Abs. 1, 2 und 7 werden die Begriffe "Mitgliedstaat" und "Kommission" durch die Begriffe "EFTA-Staat" bzw. "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt. f) Art. 6 Abs. 3, 4, 5 und 6 finden keine Anwendung."

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/1535 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019. (Es folgen die Unterschriften)

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