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9 provisions
§ 1
Politischer Wohnsitz
1 Einen politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können insbesondere haben:
a) * Unter umfassender Beistandschaft stehende Personen;
b) * Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter;
c) Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, die
sich im Einverständnis der Partnerin oder des Partners, auf richterliche
Anordnung oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der
Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushalts aufhalten.
2 Die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweizerinnen
und -schweizer2) bleiben vorbehalten.
1) BGS 131.1
2) SR 161.5
GS 29, 707 1
1.2. Stimmregister
§ 2
Grundlage und Form
1 Das Stimmregister stützt sich auf das Einwohnerkontrollregister. Es ist in
elektronischer Form zu führen. *
2 Die elektronische Registerführung ist so zu gestalten, dass die erhobenen
§ 3 Daten gesichert sind und jederzeit ausgedruckt werden können. *
Inhalt
1 Die Stimmberechtigten sind in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen mit
Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Heimatort und
Konfession.
2 Für die bei der zuständigen Schweizer Vertretung immatrikulierten und für
die Ausübung der politischen Rechte angemeldeten Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer kann ein besonderes Stimmregister geführt werden.
3 Nach Abschluss des Stimmregisters dürfen nur noch Stimmberechtigte
eingetragen werden, die bei der Bereinigung offenbar irrtümlich übergangen
wurden.
4 Vor jeder Abstimmung und Wahl ist im Register die Anzahl der Stimmberechtigten festzuhalten.
§ 4
Nachführung
1 Die Stimmberechtigung ist nötigenfalls bei weiteren Wohngemeinden oder
Behörden abzuklären.
§ 5 * …
§ 7 § 6 * …
Anordnungen *
1 Anordnungen betreffend Eintragungen, Streichungen und Einsichtnahme
hat die Registerführerin oder der Registerführer den Betroffenen auf deren
§ 8 Verlangen schriftlich zu begründen und zu eröffnen. *
Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden
1 Das Stimmregister der Einwohnergemeinde dient den Bürger-, Kirch- und
Korporationsgemeinden als Grundlage bei der Führung ihrer besonderen
Register.
2 Die Einwohnerkontrollen überlassen den Stimmregisterführerinnen und -
führern der Bürgergemeinden, der Kirchgemeinden und der Korporationsgemeinden Auszüge über deren Mitglieder.
3 Für die Mitbenützung des Stimmregisters kann von den Bürger-, Kirch-
und Korporationsgemeinden eine kostendeckende Gebühr erhoben werden. *
2. Stimmbüro
§ 9
Wahl
1 Der Gemeinderat wählt das Stimmbüro auf Amtsdauer; er kann es auch für
jede Abstimmung oder Wahl neu bestellen.
§ 10 Organisation
1 Für jede Urne sind mindestens zwei Mitglieder zu bezeichnen, die nach
Möglichkeit unterschiedlichen Parteien angehören sollen.
2 Für die Überwachung der vorzeitigen Stimmabgabe können Mitarbeitende
der Gemeindeverwaltung eingesetzt werden.
§ 11 Aufgaben
1 Das Stimmbüro ist für die ordnungsgemässe Durchführung der Wahl und
Abstimmung verantwortlich. Es hat insbesondere die Stimmabgabe zu überwachen, die Stimm- und Wahlzettel entgegenzunehmen, zu kennzeichnen,
zu zählen, über deren Gültigkeit zu entscheiden und ein Protokoll zu erstellen. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
e) * …
2 Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Stimmbüro Hilfskräfte beiziehen.
Diese handeln unter der Verantwortung des Stimmbüros; die Protokollführung obliegt ausschliesslich dem Stimmbüro. *
3 Den Mitgliedern des Stimmbüros und den Hilfskräften ist jede Verletzung
des Stimmgeheimnisses sowie jede vorzeitige Auskunft über den Stand der
Auszählung untersagt. *
4 … *
§ 12 Instruktion vor Gesamterneuerungswahlen *
1 Vor Gesamterneuerungswahlen führt die Staatskanzlei bei Bedarf Instruktionen durch. *
3. Wahl- und Abstimmungslokale; Urnen
§ 13 Haupt- und Nebenurnen
1 Der Gemeinderat bestimmt, in welchen Lokalen die Haupt- und in welchen die Nebenurnen aufzustellen sind und wo die Ermittlung der Ergebnisse erfolgt.
2 In jedem Wahl- und Abstimmungslokal ist mindestens eine verschliessbare Urne aufzustellen.
§ 14 Sicherungsmassnahmen bei vorzeitiger und brieflicher
Stimmabgabe
1 Die Gemeinden sorgen für geeignete Lokale und genügende Aufsicht für
die vorzeitige und briefliche Stimmabgabe.
2 Vorzeitig und brieflich eingegangene Rücksendekuverts sind zu zählen
und umgehend unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in einem sicheren
Raum oder Behältnis (versiegelte Urne, Tresor und dergleichen) zu verschliessen. Die Zahl der eingegangenen Rücksendekuverts ist täglich
schriftlich festzuhalten. *
§ 15 Mitteilung, Veröffentlichung
1 Bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen teilt der
Gemeinderat den Standort der Wahl- und Abstimmungslokale sowie die Urnenöffnungszeiten spätestens bis am achtletzten Montag vor dem Wahl-
oder Abstimmungssonntag der Staatskanzlei mit. *
2 Die Staatskanzlei veröffentlicht in den beiden letzten Amtsblättern vor
dem Abstimmungssonntag eine Zusammenstellung der Wahl- und Abstimmungslokale und -zeiten in sämtlichen Gemeinden.
3 Bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen erfolgt die Veröffentlichung
durch den Gemeinderat.
§ 16 Ordnung im Abstimmungslokal
1 Die Stimmenden müssen ungehinderten Zugang zur Urne haben; dabei ist
die Wahrung des Stimmgeheimnisses zu gewährleisten.
2 Das Stimmbüro hat Personen wegzuweisen, die im oder vor dem Abstimmungslokal die Stimmenden belästigen oder die Stimmabgabe stören.
3 Werden seine Anordnungen nicht befolgt, hat es nötigenfalls die Polizei
um Hilfe anzugehen. Die Polizeiorgane sind zur Hilfeleistung verpflichtet.
4 Wenn ein Straftatbestand vorliegt, ist Strafanzeige einzureichen.
§ 17 Sammeln von Unterschriften
1 Das Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden ist vor
dem Abstimmungslokal gestattet, sofern die Stimmenden unbehindert und
unbelästigt bleiben. Der Gemeinderat regelt, soweit erforderlich, die Einzelheiten.
§ 18 Kontrolle der Urnen
1 Vor der ersten Stimmabgabe stellen die anwesenden Mitglieder des
Stimmbüros sicher, dass die Urnen leer sind.
§ 19 Urnenschluss
1 Nach Ablauf der Urnenöffnungszeit dürfen nur noch jene Stimmberechtigten die Stimme abgeben, die sich rechtzeitig im Abstimmungslokal eingefunden haben.
§ 20 Schliessung der Nebenurnen
1 Die Nebenurnen sind nach Ablauf der Urnenöffnungszeit zu verschliessen
und zusammen mit den Stimmrechtsausweisen unverzüglich von zwei Mitgliedern des Stimmbüros ins Lokal zu bringen, wo die Ergebnisse ermittelt
werden.
4. Stimmmaterial
§ 21 Stimmrechtsausweis
1 Der Stimmrechtsausweis ist als Wendekarte auszufertigen, die für die
Stimmabgabe an der Urne wie auch für die briefliche Stimmabgabe zu verwenden ist.
2 Er enthält die Personalien der Stimmberechtigten (Name, Vorname und
Adresse und Geburtsdatum) sowie den ausdrücklichen Hinweis, dass er vor
der brieflichen Stimmabgabe eigenhändig zu unterzeichnen ist. Das Geburtsdatum und weitere Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität der
stimmberechtigten Person ermöglichen könnten, sind so anzubringen, dass
sie im Sichtfenster des Rücksendekuverts nicht erkennbar sind.
3 Ferner sind auf dem Stimmrechtsausweis anzugeben: Bezeichnung und
Datum der Wahl oder Abstimmung, Ort und Öffnungszeiten der Wahl- und
Abstimmungslokale sowie die Adresse der Gemeindekanzlei des politischen
Wohnsitzes.
§ 22 Stimm- und Wahlzettel
1 Die Stimm- und Wahlzettel haben den Wahl- oder Abstimmungskreis, den
Gegenstand der Wahl oder Abstimmung und das Datum des Hauptabstimmungstages zu bezeichnen.
2 Im Übrigen sind sie so zu gestalten, dass die freie Willensbildung und die
unverfälschte Stimmabgabe gewährleistet sind. *
§ 23 Gestaltung der Stimmzettel
1 Wird am gleichen Tag über mehrere voneinander unabhängige Vorlagen
abgestimmt, so sind für jede Vorlage besondere Stimmzettel zu drucken, die
zu Stimmzettelbogen zusammengefasst werden können.
§ 24 Rücksendekuvert
1 Das amtliche Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe, in welches
der Stimmrechtsausweis und das verschlossene Stimmzettelkuvert eingelegt
werden, ist mit einem Sichtfenster auszustatten. Ausserdem können die
Gemeinden auf eigene Kosten den Gemeindenamen und das Gemeindewappen aufdrucken.
§ 25 Ersatz für vermisstes Stimmmaterial
1 Wer sein Stimmmaterial nicht rechtzeitig erhalten hat oder sonst vermisst,
teilt dies bis zum Büroschluss am Freitagabend vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag der Gemeindekanzlei mit. Die oder der Stimmberechtigte erhält dann einen Stimmrechtsausweis, der als Doppel zu kennzeichnen
ist, sowie das übrige Stimmmaterial. Im Stimmregister ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.
2 In gleicher Weise kann das Stimmbüro der Haupturne einer stimmberechtigten Person ausnahmsweise das Stimmmaterial am Abstimmungssonntag
abgeben.
3 … *
§ 26 Frühere Abgabe der Abstimmungsvorlage mit Erläuterung *
1 Die Abstimmungsvorlage mit Erläuterung darf auch früher abgegeben
werden. *
§ 27 * …
§ 28 Herstellung des Stimmmaterials bei Gemeindeabstimmungen
1 Bei Gemeindewahlen und -abstimmungen ist die Herstellung des Wahl-
und Stimmmaterials Sache der Gemeinden.
5. Menschen mit Behinderung *
§ 29 Stellvertretung
1 Die Stellvertretung im Sinne von § 16 WAG3) füllt die Wahl- oder
Stimmzettel gemäss den Anweisungen der stimmberechtigten Person in deren Gegenwart aus. *
2 Die Stellvertretung kann für eine einzelne Wahl oder Abstimmung, für eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf übertragen werden.
3 Ist die behinderte Person nicht in der Lage, den Stimmrechtsausweis selber
zu unterschreiben, unterzeichnet ihn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit dem Vermerk «i.V.».
3) BGS 131.1
§ 29a * Barrierefreie Wahl- und Abstimmungsunterlagen
§ 9a
WAG4) stellen der Kanton und die Einwohnergemeinden auf digitalen Kanälen zeitgleich mit den regulären Wahl- und Abstimmungsunterlagen eine barrierefreie Audiofassung oder ein barrierefreies
digitales Format bereit.
6. Auszählung; Mitteilung der Ergebnisse
§ 30 Grundsätze
1 Das Stimmbüro beginnt am Abstimmungssonntag mit der Auszählung in
einem dafür geeigneten Raum; es führt sie so rasch wie möglich zu Ende.
2 Die Urnen dürfen nur in Anwesenheit der zur Auszählung bestimmten
Mitglieder des Stimmbüros geöffnet werden.
3 Anschliessend sind die Zettel in gültige, leere und ungültige aufzuteilen
und auszuzählen.
4 Vorab sind die Ergebnisse der eidgenössischen, dann der kantonalen und
zuletzt der kommunalen Wahlen und Abstimmungen zu ermitteln.
§ 31 Technische Hilfsmittel und elektronische Programme
1 Zum Auszählen der Stimmen können technische Hilfsmittel eingesetzt
werden, welche die Zählarbeit erleichtern.
2 Die Staatskanzlei kann einheitliche elektronische Programme festlegen.
§ 32 Überprüfung der Ergebnisse; Nachzählung
1 Die Staatskanzlei überprüft die Protokolle und Ergebnisse, bereinigt Unstimmigkeiten und berichtigt offensichtliche Rechenfehler.
2 Besteht die Vermutung, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, nimmt
die Staatskanzlei eine Nachzählung vor oder lässt eine solche durch das
Stimmbüro der Gemeinde durchführen.
§ 32bis * Nachzählung bei knappem Ausgang einer Abstimmung oder
einer Majorzwahl
1 … *
4) BGS 131.1
2 Eine Nachzählung findet statt, sofern beim Gesamtergebnis
a) einer Majorzwahl die Differenz der Stimmen zwischen der letzten
gewählten und der ersten nicht gewählten Person weniger als 0.3 %
der Kandidatenstimmen beträgt;
b) einer Majorzwahl im ersten Wahlgang keine Person das absolute
Mehr erreicht und die Differenz zwischen den Kandidatenstimmen der
bestplatzierten Person einerseits und dem absoluten Mehr andererseits
weniger als 0.3 % des absoluten Mehr beträgt;
c) einer Abstimmung die Differenz zwischen den Ja- und Nein-Stimmen
weniger als 0.3 % beträgt.
3 Ergibt die Nachzählung wiederum ein knappes Resultat gemäss Abs. 2, so
wird keine weitere Nachzählung durchgeführt.
4 Die Nachzählung wird durch die Stimmbüros der Gemeinden durchgeführt.
7. Gültigkeit der Stimmabgabe
§ 33 Zweifelsfälle
1 Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Stimm- oder Wahlzettels entscheiden im Zweifelsfall die anwesenden Mitglieder des Stimmbüros mit
Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
2 Bei Wahlen werden ungenaue Personenbezeichnungen als gültige Stimmen gezählt, wenn auf Grund der Wahlvorschläge kein begründeter Zweifel
über die Person bestehen kann.
§ 34 Offensichtliche Kennzeichnungen
1 Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie mit Angaben oder Bemerkungen versehen sind, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen oder Personengruppen erlauben.
§ 35 * …
§ 36 Gültige und ungültige briefliche Stimmabgabe
1 Befindet sich im Stimmzettelkuvert ausser einem gültigen Stimm- oder
Wahlzettel ein leerer Zettel, ist die Stimmabgabe gültig.
§ 37 Kennzeichnung ungültiger Stimm- und Wahlzettel und
Rücksendekuverts
1 Bei ungültig erklärten Stimm- und Wahlzetteln ist der Grund der Ungültigkeit auf dem Zettel anzugeben und mit dem Kürzel eines Mitglieds des
Stimmbüros zu versehen.
2 Bei Rücksendekuverts ist der Grund, weshalb sie im Sinne von § 15 Abs.
2 WAG5) für den Urnengang ausser Betracht fallen, in gleicher Weise zu
vermerken. *
8. Protokollierung; Sicherung des Stimmmaterials
§ 38 Protokoll
1 Das Protokoll ist nach den Vorgaben der Staatskanzlei zu erstellen. *
2 Es wird von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder
dem Protokollführer des Stimmbüros unterzeichnet und enthält, getrennt
nach eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen und
Wahlen: *
a) * die Zahl der Stimmberechtigten gemäss Stimmregister;
b) * die Zahl der eingegangenen Stimmrechtsausweise;
c) * die Gesamtzahl der eingelangten Stimmzettel;
d) * die Zahl der leeren Zettel;
e) * die Zahl der ungültigen Zettel;
f) * die Zahl der gültigen Zettel;
g) * bei Abstimmungen die Zahl der annehmenden und der verwerfenden
Stimmen;
h) * bei Wahlen die Angaben gemäss § 45 und § 54 WAG6);
i) * die Zahl der ungültigen Rücksendungen bei der brieflichen Stimmabgabe (§ 14 WAG);
k) bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen: die Zahl der stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
(Art. 14 Abs. 1 BPR7)).
3 Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen ist das
Original am Montag nach dem Urnengang der Direktion des Innern zuzustellen. Eine Kopie des Protokolls bleibt auf der Gemeindekanzlei. *
4 Allfällige Einsprachen oder Bemerkungen von Mitgliedern des Stimmbüros sind vor Unterzeichnung des Protokolls anzubringen.
5) BGS 131.1
6) BGS 131.1
7) SR 161.1
§ 39 Sicherung des Stimmmaterials
1 Die Stimm- und Wahlzettel – gültige und ungültige sowie leere je für sich
– und die Stimmrechtsausweise sind zu versiegeln und bei kantonalen und
eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen am Montag nach dem Urnengang der Staatskanzlei zuzustellen. Auf jedem Paket ist der Inhalt anzugeben.
2 Nach Abschluss des Protokolls eingegangene Rücksendekuverts sind ungeöffnet zu vernichten.
§ 40 Aufbewahrung des Stimmmaterials nach dem Urnengang
1 Die Protokolle, versiegelten Stimm- und Wahlzettel, Stimmrechtsausweise
sowie die ungültigen Rücksendungen sind, soweit sie nicht für statistische
oder archivarische Zwecke länger benötigt werden, bis zur verbindlichen
Feststellung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse aufzubewahren.
9. Besondere Bestimmungen über die Wahlen
9.1. Wahlvorschläge *
§ 41 Wahlvorschläge
1 Die Wahlvorschläge müssen mindestens enthalten: Name und Vornamen,
Jahrgang und Wohnadresse sowohl der Unterzeichnenden als auch der Vorgeschlagenen sowie gegebenenfalls den Zusatz «bisher». *
2 Bei der Publikation der bereinigten Listen (§ 37 WAG8)) und der bereinigten Wahlvorschläge (§ 37a WAG) wird anstelle der Wohnadresse lediglich
der Wohnort angegeben. *
§ 42 Unzulässige Bezeichnung des Wahlvorschlags *
1 Weist ein Wahlvorschlag eine irreführende oder gegen die guten Sitten
verstossende Bezeichnung auf, so setzt die Staatskanzlei bzw. die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber der Vertreterin oder dem Vertreter der Unterzeichnenden eine kurze Frist zur Behebung des Mangels.
2 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so erklärt die Behörde den
Wahlvorschlag als ungültig.
8) BGS 131.1
§ 43 Annahme des Wahlvorschlags *
1 Die Bestätigung, den Wahlvorschlag anzunehmen, ist zusammen mit dem
Wahlvorschlag einzureichen. *
§ 44 Ungültiger Wahlvorschlag; Zuständigkeit
1 Wird ein Mangel nicht im Sinne von § 35 Abs. 3 WAG9) behoben, erklärt
die Staatskanzlei bzw. die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber den Wahlvorschlag als ungültig. *
§ 45 Einladung zur Ergänzung von Wahlvorschlägen
1 Die Einladung zur Ergänzung von Wahlvorschlägen ergeht durch die
Staatskanzlei bzw. durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber.
9.2. Wahlzettel *
§ 46 Gestaltung der Wahlzettel
1 Auf allen Wahlzetteln ist die Zahl der zu vergebenden Mandate anzugeben.
2 Sofern nicht für alle Mandate Wahlvorschläge vorliegen, ist die entsprechende Zahl leerer Linien zu drucken.
3 Der leere Wahlzettel enthält so viele leere Linien für die Kandidatennamen, als Mandate zu besetzen sind. *
3a Bei Proporzwahlen enthält der leere Wahlzettel zusätzlich eine Linie für
den Listentitel. *
4 Finden gleichzeitig Wahlen verschiedener Behörden statt, so sind für jede
Behörde getrennte Wahlzettel unterschiedlicher Farbe zu drucken.
9.3. Wahlzettelbogen *
§ 47 Wahlzettelbogen
1 Für alle Wahlen werden amtliche Wahlzettelbogen gedruckt.
2 … *
9) BGS 131.1
§ 47a * Wahlzettelbogen bei Proporzwahlen
1 Der Wahlzettelbogen enthält:
a) eine amtliche Wegleitung für die Stimmabgabe;
b) für jede Liste einen separaten vorgedruckten Wahlzettel;
c) einen leeren Wahlzettel.
2 Die amtliche Wegleitung, die separaten vorgedruckten Wahlzettel sowie
der leere Wahlzettel sind durch Perforation voneinander getrennt. Anstelle
der Perforation können die voneinander zu trennenden Seiten auch geleimt
sein. *
3 Für die Wahlzettelbogengestaltung im Proporzverfahren ist im Weiteren
das Muster im Anhang 110) massgebend.
4 Anstelle eines Wahlzettelbogens kann auch ein amtliches Wahlzettelbüchlein gedruckt und verwendet werden. *
§ 47b * Wahlzettelbogen bei Majorzwahlen
1 Der Wahlzettelbogen enthält:
a) eine amtliche Wegleitung für die Stimmabgabe;
b) * ein Beiblatt gemäss § 39 Abs. 1a WAG11);
c) einen einzigen leeren Wahlzettel.
2 Durch Perforation voneinander getrennt sind nur das Beiblatt und der leere
Wahlzettel.
3 Auf dem Beiblatt wird ausdrücklich erwähnt, dass dieses nicht als Wahlzettel verwendet werden darf.
4 Auf dem leeren Wahlzettel wird ausdrücklich erwähnt, dass nur dieser in
das Stimmzettelkuvert oder in die Urne gelegt werden darf. *
5 Für die Wahlzettelbogengestaltung im Majorzverfahren sind im Weiteren
die Muster in den Anhängen 3 bis 512) massgebend. *
10) BGS 131.2-A1
11) BGS 131.1
12) BGS 131.2-A3, BGS 131.2-A4, BGS 131.2-A5
§ 47c * Geringfügige Anpassungen
1 Im Einvernehmen mit der Wahlaufsicht (§ 6 Abs. 1 WAG13)) kann die
Staatskanzlei geringfügige Anpassungen an den Mustern der Wahlzettelbogen gemäss den Anhängen 1 bis 514) sowie an den Mustern der Stimmzettel
gemäss den Anhängen 6 bis 815) vornehmen, so namentlich redaktionelle
Bereinigungen, Anpassungen der Schriftgrössen oder Veränderungen der
grafischen Elemente. Die Staatskanzlei orientiert die Einwohnergemeinden. *
9.4. Weitere Bestimmungen *
§ 48 Bereinigung veränderter Wahlzettel
1 Streichungen sowie die Ergänzung fehlender Kandidatennummern sind
vom Stimmbüro oder dessen Hilfskräfte so vorzunehmen, dass sie als solche erkennbar sind. *
2 Ergänzungen am Text der Zettel wie die Verbesserung von Namen sind
nicht zulässig.
§ 49 Unzulässige Wiederholung von Kandidatennamen
1 Wiederholungszeichen oder Ausdrücke, die eine Wiederholung andeuten
(Gänsefüsschen, «dito» und dergleichen) zum Zwecke der doppelten Eintragung eines Kandidatennamens sind ungültig. Die Linien, die solche Zeichen
oder Ausdrücke enthalten, gelten als leere Linien. *
§ 50 * …
§ 51 Losziehung bei Stimmengleichheit; Verfahren
1 Die Standesweibelin oder der Standesweibel bzw. der Landschreiber oder
deren Stellvertretung zieht das Los bei den Ständerats-, den Regierungsrats-
und den Richterwahlen. Bei der Losziehung sind anwesend die Frau Landammann bzw. der Landammann und die Landschreiberin bzw. der Landschreiber.
13) BGS 131.1
14) BGS 131.2-A1, BGS 131.2-A2, BGS 131.2-A3, BGS 131.2-A4, BGS 131.2-A5
15) BGS 131.2-A6, BGS 131.2-A7, BGS 131.2-A8
2 In den übrigen Fällen zieht ein Mitglied des Stimmbüros das Los in Anwesenheit der Gemeindepräsidentin bzw. des Gemeindepräsidenten und der
Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers oder deren Stellvertretung. *
3 Die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten sind zur Losziehung einzuladen.
§ 51a * Majorzbedingung
1 Die stimmenstärkste Liste in einem Wahlkreis gemäss § 52e Abs. 1a
WAG16) ist die Liste, die an der Sitzverteilung teilnimmt und die meisten
Parteistimmen innerhalb des Wahlkreises auf sich vereint. In einem Wahlkreis kann es maximal so viele stimmenstärkste Listen geben, wie Sitze zu
verteilen sind. Verfügen noch mehr Listen über die gleiche Parteistimmenzahl, dann entscheidet das Los welche davon als stimmenstärkste gelten.
10. Verschiedene Bestimmungen
§ 52 Amtsführung bis zur Wahl des Präsidiums
1 Bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten führt, sofern das Vizepräsidium noch nicht besetzt ist, das amtsälteste, bei gleicher Amtsdauer das
ältere Mitglied der Behörde den Vorsitz.
§ 53 * …
§ 54 Statistische Auswertung der Wahl- und
Abstimmungsergebnisse
1 Der Regierungsrat ordnet nach Bedarf statistische Auswertungen der
Wahl- und Abstimmungsergebnisse an.
2 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
16) BGS 131.1
§ 55 Behebung von Mängeln
1 Werden bei der Stimmregisterführung oder bei der Vorbereitung und
Durchführung von Wahlen und Abstimmungen Verfahrensmängel oder
andere Unregelmässigkeiten festgestellt, trifft der Regierungsrat die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel. Er kann eine Wahl oder
Abstimmung verschieben oder absagen oder eine Nachprüfung der Resultate anordnen.
2 Eine Nachprüfung ist anzuordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder einer Abstimmung bestehen.
3 Werden bei einer Nachprüfung der Wahl- oder Abstimmungsresultate Fehler festgestellt, verfügt der Regierungsrat die Berichtigung des Ergebnisses
oder die Aufhebung der Wahl oder Abstimmung.
§ 56 * …
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.04.2008 01.07.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 707
29.06.2010 03.07.2010 § 41 Abs. 2 geändert GS 30, 519
27.11.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, a) geändert GS 31, 687
27.11.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, b) geändert GS 31, 687
27.11.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 1 geändert GS 31, 687
01.07.2014 12.07.2014 § 6 aufgehoben GS 2014/037
01.07.2014 12.07.2014 § 32bis eingefügt GS 2014/037
18.07.2014 26.07.2014 § 41 Abs. 2 geändert GS 2014/040
18.07.2014 26.07.2014 § 50 Abs. 1 aufgehoben GS 2014/040
07.07.2015 11.07.2015 Titel 9.1. eingefügt GS 2015/032
07.07.2015 11.07.2015 § 41 Abs. 1 geändert GS 2015/032
07.07.2015 11.07.2015 Titel 9.2. eingefügt GS 2015/032
07.07.2015 11.07.2015 § 46 Abs. 3 geändert GS 2015/032
07.07.2015 11.07.2015 § 46 Abs. 3a eingefügt GS 2015/032
07.07.2015 11.07.2015 Titel 9.3. eingefügt GS 2015/032
07.07.2015 11.07.2015 § 47 Abs. 2 aufgehoben GS 2015/032
07.07.2015 11.07.2015 § 47a eingefügt GS 2015/032
07.07.2015 11.07.2015 § 47b eingefügt GS 2015/032
07.07.2015 11.07.2015 § 47c eingefügt GS 2015/032
07.07.2015 11.07.2015 Titel 9.4. eingefügt GS 2015/032
24.01.2023 27.01.2023 Ingress geändert GS 2023/006
24.01.2023 27.01.2023 § 47a Abs. 2 geändert GS 2023/006
24.01.2023 27.01.2023 § 47a Abs. 4 eingefügt GS 2023/006
16.12.2025 20.02.2026 Ingress geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 1 Abs. 1, a) geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 1 Abs. 1, b) geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 2 Abs. 1 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 2 Abs. 2 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 5 aufgehoben GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 7 Titel geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 7 Abs. 1 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 8 Abs. 3 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 11 Abs. 1 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 11 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 11 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 11 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2026/010
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
16.12.2025 20.02.2026 § 11 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 11 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 11 Abs. 2 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 11 Abs. 3 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 11 Abs. 4 aufgehoben GS 2026/010
§ 12
Titel geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 12 Abs. 1 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 14 Abs. 2 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 15 Abs. 1 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 22 Abs. 2 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 25 Abs. 3 aufgehoben GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 26 Titel geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 26 Abs. 1 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 27 aufgehoben GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 Titel 5. geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 29 Abs. 1 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 29a eingefügt GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 32bis Abs. 1 aufgehoben GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 35 aufgehoben GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 37 Abs. 2 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 38 Abs. 1 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 38 Abs. 2 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 38 Abs. 2, a) geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 38 Abs. 2, b) geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 38 Abs. 2, c) geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 38 Abs. 2, d) geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 38 Abs. 2, e) geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 38 Abs. 2, f) geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 38 Abs. 2, g) geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 38 Abs. 2, h) geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 38 Abs. 2, i) geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 38 Abs. 3 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 41 Abs. 2 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 42 Titel geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 43 Titel geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 43 Abs. 1 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 44 Abs. 1 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 47b Abs. 1, b) geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 47b Abs. 4 geändert GS 2026/010
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
16.12.2025 20.02.2026 § 47b Abs. 5 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 47c Abs. 1 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 48 Abs. 1 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 49 Abs. 1 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 50 aufgehoben GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 51 Abs. 2 geändert GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 51a eingefügt GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 53 aufgehoben GS 2026/010
16.12.2025 20.02.2026 § 56 aufgehoben GS 2026/010
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.04.2008 01.07.2008 Erstfassung GS 29, 707
Ingress 24.01.2023 27.01.2023 geändert GS 2023/006
Ingress 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 1 Abs. 1, a) 27.11.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 687
§ 1 Abs. 1, a) 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 1 Abs. 1, b) 27.11.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 687
§ 1 Abs. 1, b) 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 2 Abs. 1 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 2 Abs. 2 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 5 16.12.2025 20.02.2026 aufgehoben GS 2026/010
§ 5 Abs. 1 27.11.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 687
§ 6 01.07.2014 12.07.2014 aufgehoben GS 2014/037
§ 7 16.12.2025 20.02.2026 Titel geändert GS 2026/010
§ 7 Abs. 1 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 8 Abs. 3 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 11 Abs. 1 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 11 Abs. 1, a) 16.12.2025 20.02.2026 aufgehoben GS 2026/010
§ 11 Abs. 1, b) 16.12.2025 20.02.2026 aufgehoben GS 2026/010
§ 11 Abs. 1, c) 16.12.2025 20.02.2026 aufgehoben GS 2026/010
§ 11 Abs. 1, d) 16.12.2025 20.02.2026 aufgehoben GS 2026/010
§ 11 Abs. 1, e) 16.12.2025 20.02.2026 aufgehoben GS 2026/010
§ 11 Abs. 2 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 11 Abs. 3 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 11 Abs. 4 16.12.2025 20.02.2026 aufgehoben GS 2026/010
§ 12 16.12.2025 20.02.2026 Titel geändert GS 2026/010
§ 12 Abs. 1 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 14 Abs. 2 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 15 Abs. 1 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 22 Abs. 2 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 25 Abs. 3 16.12.2025 20.02.2026 aufgehoben GS 2026/010
§ 26 16.12.2025 20.02.2026 Titel geändert GS 2026/010
§ 26 Abs. 1 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 27 16.12.2025 20.02.2026 aufgehoben GS 2026/010
Titel 5. 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 29 Abs. 1 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 29a 16.12.2025 20.02.2026 eingefügt GS 2026/010
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 32bis 01.07.2014 12.07.2014 eingefügt GS 2014/037
§ 32bis Abs. 1 16.12.2025 20.02.2026 aufgehoben GS 2026/010
§ 35 16.12.2025 20.02.2026 aufgehoben GS 2026/010
§ 37 Abs. 2 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 38 Abs. 1 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 38 Abs. 2 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 38 Abs. 2, a) 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 38 Abs. 2, b) 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 38 Abs. 2, c) 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 38 Abs. 2, d) 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 38 Abs. 2, e) 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 38 Abs. 2, f) 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 38 Abs. 2, g) 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 38 Abs. 2, h) 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 38 Abs. 2, i) 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 38 Abs. 3 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
Titel 9.1. 07.07.2015 11.07.2015 eingefügt GS 2015/032
§ 41 Abs. 1 07.07.2015 11.07.2015 geändert GS 2015/032
§ 41 Abs. 2 29.06.2010 03.07.2010 geändert GS 30, 519
§ 41 Abs. 2 18.07.2014 26.07.2014 geändert GS 2014/040
§ 41 Abs. 2 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 42 16.12.2025 20.02.2026 Titel geändert GS 2026/010
§ 43 16.12.2025 20.02.2026 Titel geändert GS 2026/010
§ 43 Abs. 1 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 44 Abs. 1 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
Titel 9.2. 07.07.2015 11.07.2015 eingefügt GS 2015/032
§ 46 Abs. 3 07.07.2015 11.07.2015 geändert GS 2015/032
§ 46 Abs. 3a 07.07.2015 11.07.2015 eingefügt GS 2015/032
Titel 9.3. 07.07.2015 11.07.2015 eingefügt GS 2015/032
§ 47 Abs. 2 07.07.2015 11.07.2015 aufgehoben GS 2015/032
§ 47a 07.07.2015 11.07.2015 eingefügt GS 2015/032
§ 47a Abs. 2 24.01.2023 27.01.2023 geändert GS 2023/006
§ 47a Abs. 4 24.01.2023 27.01.2023 eingefügt GS 2023/006
§ 47b 07.07.2015 11.07.2015 eingefügt GS 2015/032
§ 47b Abs. 1, b) 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 47b Abs. 4 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 47b Abs. 5 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 47c 07.07.2015 11.07.2015 eingefügt GS 2015/032
§ 47c Abs. 1 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Titel 9.4. 07.07.2015 11.07.2015 eingefügt GS 2015/032
§ 48 Abs. 1 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 49 Abs. 1 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 50 16.12.2025 20.02.2026 aufgehoben GS 2026/010
§ 50 Abs. 1 18.07.2014 26.07.2014 aufgehoben GS 2014/040
§ 51 Abs. 2 16.12.2025 20.02.2026 geändert GS 2026/010
§ 51a 16.12.2025 20.02.2026 eingefügt GS 2026/010
§ 53 16.12.2025 20.02.2026 aufgehoben GS 2026/010
§ 56 16.12.2025 20.02.2026 aufgehoben GS 2026/010