Law

Verordnung über das Waldreservat Spittel- und Chänel-Gantrisch in der Gemeinde Plaffeien

Fribourg · 721.3.32 · other

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 f7f349a51e8eefb6fb77215307c5900c2cf064b3cd07ebe2a6e7492fa6197758

Contents: 2 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1

1 Die Wälder, die sich innerhalb der Perimeter des am 3. März 2023 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:15'000 befinden, werden zum Waldreservat erklärt (siehe Anhang 1). Waldreservat Spittel- und Chänel-Gantrisch – V 721.3.32 2 Der Plan der Perimeter ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden. 3 Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren ab dem 1. Mai 2023 bestehen. 4 Die Dienstbarkeitsverträge vom 30. Juni 2023 zwischen den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft werden genehmigt.

Art. 2

1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten. 2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich: a) Fällen von Bäumen oder Entfernen von Ästen entlang der Skitourenroute und des Wanderwegs bei Chänelcheeren bis zum Chänelpass, falls es die Sicherheit erfordert; das gefällte Holz wird im Waldreservat am Boden belassen; b) Entfernen von Bäumen oder Ästen, die auf das Landwirtschaftsgebiet gefallen sind oder bald fallen könnten; dieses Holz wird in das Waldreservat geschafft und dort auf dem Boden belassen; c) Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden; gefälltes Holz wird am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde; d) Ausüben der Jagd, Sammeln von Pilzen und Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung. A1 ANHANG 1 – Waldreservat Spittel-und Chänel-Gantrisch (Art. 1) Art. A1-1 1 Plan der Perimeter: Waldreservat Spittel- und Chänel-Gantrisch – V 721.3.32 Waldreservat Spittel- und Chänel-Gantrisch – V 721.3.32 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 07.11.2023 Erlass Grunderlass 01.05.2023 2023_093 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.11.2023 01.05.2023 2023_093

← Find another law