Art. 1
1 Die Wälder, die sich innerhalb der Perimeter des am 3. März 2023 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:15'000 befinden, werden zum Waldreservat erklärt (siehe Anhang 1). Waldreservat Spittel- und Chänel-Gantrisch – V 721.3.32 2 Der Plan der Perimeter ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden. 3 Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren ab dem 1. Mai 2023 bestehen. 4 Die Dienstbarkeitsverträge vom 30. Juni 2023 zwischen den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft werden genehmigt.