§ 1
1 Dem Verwaltungsgericht werden für die Jahre 2007–2012 sieben Personalstellen bewilligt. 2 Nicht eingeschlossen sind: a) die vom Volk gewählten Richterinnen und Richter; b) die Personen, welche gemäss § 2 Abs. 2 des Personalgesetzes durch zivilrechtlichen Arbeitsvertrag angestellt werden (Lehrlinge, Aushilfspersonal, Hilfskräfte).