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Verordnung über die Aufnahme der Forstwarte und Waldarbeiter des Staates im Stundenlohn in die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung

Bern · 153.421 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 Die Forstwarte und Waldarbeiter im Stundenlohn werden obligatorisch in die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung aufgenommen, wenn ihr Beschäftigungsgrad mindestens 33,3 Prozent beträgt. Sie werden nach den Bestimmungen des Dekretes über die Versicherungskasse folgenden Abteilungen zugewiesen: a der Rentenversicherung, sofern der Beschäftigungsgrad 50 Prozent und mehr ausmacht; b der Sparkasse, wenn der Beschäftigungsgrad unter 50 Prozent ist.

Art. 2

1 Der anrechenbare Jahresverdienst im Sinne von Artikel 14 des Dekretes über die Versicherungskasse2) wird jeweils aufgrund der AHV-beitragspflichtigen Besoldung der zwei vorangehenden Jahre festgesetzt und dem Kreisforstamt durch die Versicherungskasse gemeldet. Die mittlere Besoldung der vierten Besoldungsklasse entspricht der hundertprozentigen Beschäftigung. 1) Aufgehoben durch D vom 16. 5. 1989 über die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung; BSG 153.41 2) Aufgehoben durch D vom 16. 5. 1989 über die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung; BSG 153.41 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1981 d 194 | f 198 153.421 2 2 Beitragsbezug

Art. 3

1 Die Beiträge der Forstwarte und Waldarbeiter im Stundenlohn an die Versicherungskasse werden von der Besoldung abgezogen und monatlich der Versicherungskasse gutgeschrieben. Das Kreisforstamt erstellt monatlich eine namentliche Liste über die bezogenen Beiträge. Die Listen werden auf dem Dienstweg der Versicherungskasse zugestellt. 3 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 4

1 Bisherige Mitglieder der Sparkasse werden gestützt auf Artikel 1 dieser Verordnung den Abteilungen Rentenversicherung oder Sparkasse zugewiesen.

Art. 5

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1982 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Beschlüsse aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 19. Januar 1968. Bern, 9. September 1981 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Bürki Der Staatsschreiber: Josi 3 153.421 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 09.09.1981 01.01.1982 Erlass Erstfassung 1981 d 194 | f 198 153.421 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.09.1981 01.01.1982 Erstfassung 1981 d 194 | f 198

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