St. Gallen · 213.352.4 · intercantonal agreement
Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 85504f4b223b0cb81d1aa15fc7108ee7577953d1d32da0fc22cb73f1cb5d746d
7 provisions
Art. 1 vereinbaren:2
Ermächtigung
1 Die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Schönengrund und die
st.gallische Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal werden ermächtigt, den Besuch der Sekundar- und der Realschule Oberes Neckertal durch Schüler der
Einwohnergemeinde Schönengrund zu vereinbaren.
2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der
Art. 2 Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen.3
Inhalt der Vereinbarung
1 Die Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal verpflichtet sich durch Vereinbarung, die Sekundar- und die Realschüler der Einwohnergemeinde Schönengrund
gegen ein angemessenes Schulgeld aufzunehmen.
2 Die Einwohnergemeinde Schönengrund verpflichtet sich, die Schüler der Real-
und der Sekundarschulstufe der Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal zuzuweisen.
1 sGS 213.1.
2 In Vollzug für die Sekundarschule Oberes Neckertal ab 16. April 1986, für die Realschule
Oberes Neckertal mit deren Übernahme durch die Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal.
3 Im Kanton St.Gallen das Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. c GeschR, sGS 141.3.
nGS 21–70
213.352.4
Art. 3
Anwendbares Recht
1 Die Sekundar- und Realschüler der Einwohnergemeinde Schönengrund unterstehen dem st.gallischen Recht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantons
Appenzell A.Rh. über die gesetzliche Schulpflicht.
2 Sie werden grundsätzlich gleich behandelt wie die st.gallischen Sekundar- und
Realschüler.
Art. 4
Schulaufsicht
1 Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen4 beaufsichtigen die Sekundar-
und die Realschule Oberes Neckertal.
2 Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. können ein Mitglied mit
beratender Stimme in den Sekundarschulrat Oberes Neckertal abordnen und die
Klassen der Sekundar- und der Realschule jederzeit besuchen.
Art. 5
Streitigkeiten
1 Die Erziehungsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. und das Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen legen Streitigkeiten zwischen den beteiligten
Gemeinden gemeinsam bei. Kommt keine Einigung zustande, so wird der Streitfall
dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen zum Entscheid unterbreitet.
2 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung5 dem
Bundesgericht zum Entscheid unterbreitet.
Art. 6
Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Jahren auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schuljahres 1992/93.
Art. 7
Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung rechtsgültig.
2 Sie wird für die Sekundarschule Oberes Neckertal ab Beginn des Schuljahres
1986/87 und für die Realschule Oberes Neckertal mit deren Übernahme durch die
Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal6 angewendet.
4 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. c GeschR, sGS 141.3.
5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
6 Vgl. Art. 9 und 140VSG, sGS 213.1.
213.352.4
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 21–70 03.06.1986 16.04.1986
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.06.1986 16.04.1986 Erlass Grunderlass 21–70