§ 1
1 Die Zahl der hauptamtlichen Mitglieder im Verwaltungsgericht wird für die Amtsperiode 2025–2030 auf drei festgesetzt.
Zug · 162.2 · other
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1 Die Zahl der hauptamtlichen Mitglieder im Verwaltungsgericht wird für die Amtsperiode 2025–2030 auf drei festgesetzt.
1 Die Zahl der teilamtlichen Mitglieder im Verwaltungsgericht wird für die Amtsperiode 2025–2030 auf eines festgesetzt. Der Beschäftigungsgrad beträgt 50 Prozent.
1 Die Zahl der nebenamtlichen Mitglieder im Verwaltungsgericht wird für die Amtsperiode 2025–2030 auf drei festgesetzt. 1) BGS 111.1 2) BGS 162.1 GS 2024/007 1 162.2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.11.2023 01.01.2025 Erlass Erstfassung GS 2024/007 162.2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.11.2023 01.01.2025 Erstfassung GS 2024/007