Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 d046dde68a9fd8d51993e947c55f3e6e1200a3d5ffcc50f6c25f2480e05aba0a
23 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt Organisation und Geschäftsgang der
1. Steuerrekurskommission;
2. Rekurskommission für die Gebäudeversicherung;
3. Rekurskommission für Strassenverkehrssachen;
4. Rekurskommission für Landwirtschaftssachen;
5. Personalrekurskommission;
6. Enteignungskommission.
§ 2
Aufsicht
1 Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die Geschäftsführung der in § 1 genannten
Kommissionen.
§ 3
Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung ist insoweit anwendbar, als nicht das kantonale oder das Bundesrecht besondere Bestimmungen enthalten.
2. Organisation
§ 4
Kollegialbehörde
1 Die Kommissionen sind zuständig für
1. die Wahl des Vizepräsidiums und der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;
2. Entscheide in den vom Gesetz festgelegten Angelegenheiten.
2 Das Präsidium kann der Kommission weitere Geschäfte vorlegen.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
173.31 Rekurskommission - V des Verwaltungsgerichts
§ 5
Präsidium
1 Das Präsidium vertritt die Kommission nach aussen.
2 Es wählt und beaufsichtigt das Kanzleipersonal.
§ 6
Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber
1 In der Regel leitet die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber die Kanzlei,
führt die Protokolle und redigiert die Entscheide.
2 Sie oder er kann vom Präsidium zur weiteren Mitarbeit beigezogen werden.
3. Geschäftsgang
§ 7
Besetzung
1 Die Kommissionen entscheiden in der Regel in Dreierbesetzung.
2 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung entscheiden die Kommissionen auf Anordnung des Präsidiums in Fünferbesetzung.
§ 8
Verfahrensleitung
1 Das Präsidium leitet das Verfahren und trifft die notwendigen verfahrensleitenden
und vorsorglichen Massnahmen.
2 Es kann die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied
als Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter bestimmen.
§ 9
Referentin oder Referent
1 Das Präsidium kann ein Mitglied als Referentin oder Referenten bestimmen.
2 Die Referentin oder der Referent stellt einen schriftlich begründeten Antrag für allfällige weitere Beweiserhebungen und die Erledigung des Geschäftes.
§ 10
Verständigung, Vergleich
1 Das Präsidium, die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann den Parteien Vorschläge für eine gütliche Verständigung oder einen Vergleich unterbreiten.
§ 11
Ermittlung des Sachverhalts
1 Über die Befragung von Beteiligten, Auskunftspersonen, Zeuginnen und Zeugen
oder über Augenscheine wird ein Protokoll erstellt.
§ 12 Rekurskommission - V des Verwaltungsgerichts 173.31
Parteiverhandlung
1 Eine öffentliche Parteiverhandlung findet nur auf Begehren einer Partei statt und
nur insoweit, als es sich um zivile Ansprüche und Verpflichtungen oder um die
Stichhaltigkeit der gegen sie erhobenen strafrechtlichen Anklage im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten vom 4. November 19501) handelt.
2 Das Präsidium, die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann einen
Augenschein oder eine mündliche Verhandlung anordnen.
3 Es wird ein Protokoll erstellt.
4 Die Beratung ist nicht öffentlich.
§ 13
Beschlussfassung
1 Die Kommission fällt ihre Entscheide aufgrund einer mündlichen Beratung in einer
Sitzung oder im Zirkulationsverfahren.
2 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme mit dem
Recht, Anträge zu stellen.
§ 14
Sitzung
1 Das Präsidium bestimmt den Sitzungstermin und lässt die Akten bei den Mitgliedern zirkulieren.
2 Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen oder muss es in den Ausstand
treten, hat es dies dem Präsidium begründet und rechtzeitig mitzuteilen.
3 Das Präsidium bietet Ersatzmitglieder auf.
§ 15
Redaktion
1 Die Redaktion der Entscheide obliegt in der Regel der Gerichtsschreiberin oder
dem Gerichtsschreiber und erfolgt aufgrund der Beratung.
2 Die vorsitzende Richterin oder der vorsitzende Richter prüft den Entscheidentwurf.
3 Die Kommission kann sich die Genehmigung vorbehalten.
§ 16
Unterzeichnung
1 Die Entscheide der Kollegialbehörde sind von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.
1) SR 0.101
173.31 Rekurskommission - V des Verwaltungsgerichts
§ 17
Abschreibung
1 Die Abschreibung am Protokoll nach § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes1)
erfolgt durch selbständigen Präsidialentscheid.
§ 18
Geschäftskontrolle
1 Die Kommissionen führen eine Eingangskontrolle in chronologischer Reihenfolge
mit Angabe der am Verfahren Beteiligten, der Erledigung, der Kosten und des Erledigungsdatums.
§ 19
Aktenverzeichnis und Protokoll
1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt ein Aktenverzeichnis, in
das alle Eingaben und anderen Akten in der Reihenfolge ihres Ein- und Ausganges
eingetragen werden.
2 Der gesamte Verfahrensverlauf muss sich aus den Akten ergeben.
§ 20
Aktenrückgabe und Archivierung
1 Die von den Parteien eingelegten Akten werden in der Regel erst nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist zurückgesandt.
2 Ist ein Entscheid durch Beschwerde angefochten, übermittelt die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber die Akten mit einem Aktenverzeichnis und der Stellungnahme an die Beschwerdeinstanz.
3 Die Kanzlei hat die Akten während mindestens zehn Jahren nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheides aufzubewahren und danach dem Staatsarchiv nach dessen Weisungen abzuliefern.
§ 21
Kostenbezug
1 Die Kommissionen besorgen das Inkasso ihrer Gebühren.
4. Schlussbestimmungen
§ 22
Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommissionen vom 24. November 1993 wird aufgehoben.
§ 23
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
1) RB 170.1
Rekurskommission - V des Verwaltungsgerichts 173.31
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 14.11.2012 01.01.2013 Erstfassung 48/2012