Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 a7a2e5c7b566323e35f1a531fae22f5cc4a6aae65546287a8b173b2ea7d16a52
12 provisions
Art. 1 vom 26. Mai 1937 (Stand 2. Dezember 1937)
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (im folgenden als «Kantone» bezeichnet) gründen unter der Bezeichnung «Interkantonale Landes-
Lotterie» eine Genossenschaft zum Zwecke der gemeinsamen Durchführung von Lotterien.
2 Massgebend für die Gründung sind die in der Konferenz vom 26. Mai 1937
in Aarau bereinigten Statuten der Genossenschaft. Der Genossenschaft
können zu den gleichen statutarischen Bedingungen auch andere Kantone
beitreten, die sich den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterziehen.
Art. 2
1 Die Kantone verpflichten sich, der Interkantonalen Landes-Lotterie für die
von ihr auszugebenden Lotterien auf Gesuch zu erteilen:
a) die Bewilligung zur Ausgabe und Durchführung im Sinne von Art. 5–
13 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923, und
b) die Bewilligung zur Durchführung im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes mit Einschluss der Errichtung von Agenturen und Verkaufsstellen, des Verkaufs (jedoch unter Ausschluss des hausiermässigen
Vertriebes), des Versands und der Veröffentlichung von Inseraten in
Zeitungen und Zeitschriften.
Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, für ihr Kantonsgebiet Bewilligungen im Sinne
von Art. 2 lit. a und b nur für die von der Interkantonalen Landes-Lotterie
ausgegebenen Lotterien zu erteilen. Vorbehalten bleiben die Art. 8 und 10.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
935.533 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 4
1 Der Lotterieplan der von der Interkantonalen Landes-Lotterie ausgegebenen Lotterien hat folgende Grundsätze zu beachten:
a) Mindestens ein Zehntel der Lose müssen Treffer sein.
b) Der Gesamtbetrag der Gewinne muss mindestens 50% der Plansumme ausmachen.
Art. 5
1 Der Reinertrag der Lotterien ist im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter
die Kantone zu verteilen; massgebend ist die durch die letzte eidgenössische Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
Art. 6
1 Für die Ausgabe- und Durchführungsbewilligung im Sinne von Art. 2 lit. a,
die Überwachung der Durchführung, des Losverkaufs, der Ziehung und die
Prüfung der Abrechnung sowie für die Durchführungsbewilligungen im Sinne
von Art. 2 lit. b wird vom Ausgabekanton eine Gebühr in der Höhe von 1%
der Plansumme erhoben, die im gleichen Verhältnis wie der Reinertrag unter
die Kantone verteilt wird.
2 Für die Beiziehung von Urkundspersonen und Polizei zur Ziehung hat das
Lotterieunternehmen selbst aufzukommen; dafür erhobene Gebühren falle
dem Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) zu, welches das betreffende
Personal stellt.
Art. 7
1 Die Kantone verpflichten sich, ihren Anteil am Reinertrag der Lotterien ausschliesslich gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken zuzuwenden; die Verwendung für sportliche Zwecke gilt als gemeinnützig. Mittel aus der Pferdewette dürfen nur für sportliche Zwecke verwendet werden.
2 Der Entscheid darüber, welchem Zweck der Anteil des Kantons zugewendet werden soll, steht der zuständigen Behörde des betreffenden Kantons
zu. Der Anteil darf aber auf keinen Fall zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher
Verpflichtungen verwendet werden.
Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 935.533
1 Diese Vereinbarung bezieht sich nur auf Grosslotterien, d.h. auf Lotterieveranstaltungen mit einer Plansumme von mehr als Fr. 1.50 pro Kopf der
Bevölkerung des Ausgabekantons.
2 Die Kantone sind befugt, für nicht unter die Grosslotterien fallende Lotterieveranstaltungen Bewilligungen zur Ausgabe und Durchführung im Sinne von
Art. 5-13 des Bundesgesetzes zu erteilen, jedoch mit der Einschränkung
dass
a) die Durchführung dieser Lotterien auf den Ausgabekanton beschränkt ist,
b) dafür nur in Tageszeitungen, nicht dagegen in Zeitschriften und illustrierten Zeitungen allgemein schweizerischen Charakters Propaganda gemacht werden darf, und
c) die von einem Kanton im Laufe eines Jahres ausgegebenen Kleinlotterien Fr. 1.50 pro Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen dürfen.
Art. 9
1 Für Lotterieveranstaltungen der welschen Schweiz kann die Propaganda in
französisch oder italienisch redigierten, im Gebiet eines Vertragskantons
verlegten oder gedruckten Zeitschriften gestattet werden.
2 Veranstaltungen, die über die Aufnahmefähigkeit des Gebietes hinausgehen, für welches der Losvertrieb bewilligt wurde, sind jedoch von der Bewilligung auszuschliessen.
Art. 10
1 Die Kantone behalten sich vor, in einzelnen Fällen zu Gunsten von Unternehmungen von gesamtschweizerischer Bedeutung von den Grundsätzen
dieser Vereinbarung abzuweichen. Es ist dazu die Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller beteiligten Kantone erforderlich, die zugleich auch
drei Viertel der Bevölkerung der angeschlossenen Kantone umfassen.
2 Die Interkantonale Landes-Lotterie ist berechtigt, aus nicht eingelösten
Treffern einen Fonds bis zu Fr. 100'000.-- zu äufnen. Dieser Fonds ist für die
Unterstützung gemeinnütziger Aktionen interkantonalen Charakters zu verwenden.
935.533 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Für Lotterien, die vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung bewilligt worden sind, können unter Bedingungen, die von der Konferenz der Gründerkantone festgesetzt werden, Bewilligungen zur Publikation in Zeitungen und
Zeitschriften des Verbandsgebietes erteilt werden.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn von den 8 Kantonen, die bei den
Vorverhandlungen vertreten waren, mindestens 4, darunter die Kantone Aargau, Baselstadt und Zürich, sie unterzeichnet haben.1)
2 Nach erfolgter Unterzeichnung sind alle andern Kantone zum Beitritt einzuladen.
Art. 12
1 Jeder Kanton kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf den Ziehungstag einer ausgegebenen Lotterie von der Vereinbarung zurücktreten.
1) Die Vereinbarung ist heute verbindlich für die Kantone: Aargau, Appenzell A.Rh.,
Appenzell I.Rh., Baselland, Baselstadt, Glarus, Grau- bünden, Luzern, Nidwalden,
Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Solo- thurn, Tessin, Thurgau, Uri, Zug
und Zürich.
Kanton Appenzell Innerrhoden 935.533
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
26.05.1937 02.12.1937 Erlass Erstfassung -
935.533 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 26.05.1937 02.12.1937 Erstfassung -