Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 21al wie folgt geändert: 1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt: " - 32008 L 0101: Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3) " . 2. Nach Anpassung b werden folgende Anpassungen eingefügt: " ba) Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Richtlinie gibt es im Hoheitsgebiet Liechtensteins keine Luftverkehrstätigkeiten im Sinne der Richtlinie. Liechtenstein wird der Richtlinie nachkommen, wenn einschlägige Luftverkehrstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet stattfinden. bb) In Art. 3c Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: " Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschliesst nach den im Abkommen festgelegten Verfahren anhand der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit Eurocontrol vorgelegten Zahlen über die EWR-weiten historischen Luftverkehrsemissionen, indem er die einschlägigen Zahlen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern den im Beschluss der Kommission genannten Zahlen hinzufügt, wenn er diesen in das EWR-Abkommen aufnimmt. " bc) In Art. 3d Abs. 4 wird Unterabs. 2 gestrichen. bd) In Art. 3e Abs. 2 und Art. 3f Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: " Innerhalb derselben Frist übermitteln die EFTA-Staaten die eingegangenen Anträge der EFTA-Überwachungsbehörde, die sie umgehend an die Kommission weiterleitet. " be) In Art. 3e Abs. 3 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: " Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschliesst nach den im Abkommen festgelegten Verfahren anhand der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit Eurocontrol vorgelegten Zahlen über die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate, die Zahl der zu versteigernden Zertifikate, die Zahl der Zertifikate in der Sonderreserve und die Zahl der kostenfreien Zertifikate, indem er die einschlägigen Zahlen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern den im Beschluss der Kommission genannten Zahlen hinzufügt, wenn er diesen in das EWR-Abkommen aufnimmt. Die Kommission beschliesst über den EWR-weiten Richtwert. Während der Beschlussfassung arbeitet die Kommission eng mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Die Berechnung und Veröffentlichung durch die EFTA-Staaten nach Art. 3e Abs. 4 erfolgt nach Aufnahme des Beschlusses der Kommission in das EWR-Abkommen. " bf) In Art. 3f Abs. 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: " Die Kommission beschliesst über den EWR-weiten Richtwert. Während der Beschlussfassung arbeitet die Kommission eng mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Die Berechnung und Veröffentlichung durch die EFTA-Staaten nach Art. 3f Abs. 7 erfolgt nach Aufnahme des Beschlusses der Kommission in das EWR-Abkommen. " " 3. Nach Anpassung i werden folgende Anpassungen eingefügt: " ia) In Art. 16 wird nach Abs. 12 folgender Absatz eingefügt: " 13) Die EFTA-Staaten übermitteln Anträge nach Art. 16 Abs. 5 und 10 der EFTA-Überwachungsbehörde, die sie umgehend an die Kommission weiterleitet. " ib) In Art. 18a Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: " Die Neuzuordnung von Luftfahrzeugbetreibern zu den EFTA-Staaten sollte im Laufe des Jahres 2011 erfolgen, nachdem der Betreiber seinen Verpflichtungen für 2010 nachgekommen ist. Einen anderen Zeitplan für die Neuzuordnung von Luftfahrzeugbetreibern, die anhand der Kriterien unter Bst. b ursprünglich einem Mitgliedstaat zugeordnet waren, kann der ursprüngliche Verwaltungsmitgliedstaat auf ausdrücklichen Antrag festlegen, den der Betreiber innerhalb von sechs Monaten nach Erlass der in Art. 18a Abs. 3 Bst. b vorgesehenen EWR-weiten Liste der Betreiber durch die Kommission gestellt hat. In diesem Fall erfolgt die Neuzuordnung spätestens im Jahr 2020 für die 2021 beginnende Handelsperiode. " ic) In Art. 18a Abs. 3 Bst. b werden nach dem Wort "Luftfahrzeugbetreiber" die Wörter "aus dem gesamten EWR" eingefügt. id) In Art. 18b wird folgender Unterabsatz angefügt: " Um ihren Aufgaben nach der Richtlinie nachzukommen, können die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde Unterstützung durch Eurocontrol oder eine andere einschlägige Organisation beantragen und zu diesem Zweck mit diesen Organisationen geeignete Vereinbarungen treffen. " "