§ 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen den Erwerb der eidgenössischen Berufsmaturität an den Berufsfachschulen.
Thurgau · 412.215 · ordinance
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Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen den Erwerb der eidgenössischen Berufsmaturität an den Berufsfachschulen.
Schulorte für die Berufsmaturität 1 In Frauenfeld und in Weinfelden wird die Ausbildung zur Berufsmaturität angeboten. Sie kann während der beruflichen Grundbildung (BM 1) oder nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (BM 2) besucht werden. 2 Wer an einer Berufsfachschule im Kanton den Pflichtunterricht besucht, besucht in der Regel auch den Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) im Kanton. 3 Wer für den Pflichtunterricht einer ausserkantonalen Berufsfachschule zugewiesen ist, besucht in der Regel den dortigen Berufsmaturitätsunterricht (BM 1). 4 Der Berufsmaturitätsunterricht BM 2 wird an einer kantonalen Berufsfachschule besucht. Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) kann Ausnahmen bewilligen, namentlich für Personen, die berufsbegleitend den Berufsmaturitätsunterricht besuchen möchten und für die mit dem Besuch einer kantonalen Berufsfachschule ein unzumutbarer Schulweg entstehen würde.
Berufsmaturitätskommission 1 Das Departement für Erziehung und Kultur (Departement) ernennt eine Berufsmaturitätskommission pro Berufsfachschule mit der Ausbildung zur Berufsmaturität. 2 Jede Berufsmaturitätskommission weist mindestens ein Mitglied der abgebenden Schulstufe und der Berufsfachschulkommission auf. * 3 Die Berufsmaturitätskommission entscheidet auf Antrag der Schulleitung über das Bestehen des Aufnahmeverfahrens und der Berufsmaturitätsprüfung. 4 Sie übt die Aufsicht über die Prüfungen aus und erstattet der Chefin oder dem Chef des Amtes Bericht über den Prüfungsverlauf. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 412.215 BbM
Fachexpertinnen und -experten 1 Die Berufsmaturitätskommissionen ernennen und entlassen Fachexpertinnen und -experten. 2 Fachexpertinnen und -experten sind zur Weiterbildung verpflichtet.
Dispens 1 Die Schulleitungen entscheiden über den Dispens vom Unterricht eines einzelnen Fachs. 2 Die Berufsmaturitätskommissionen entscheiden über den Dispens einer Abschlussprüfung in einem Fach.
Ergänzendes Recht 1 § 1 bis § 10, § 16, § 24 bis § 31 und § 37 der Verordnung des Regierungsrates über die berufliche Grundbildung (BbG)1) gelten sinngemäss. 2. Aufnahme in den Berufsmaturitätsunterricht während der
Zulassungsbedingungen 1 Zugelassen wird, wer einen gültigen Lehrvertrag besitzt und eine Aufnahmeprüfung bestanden hat. 2 Ebenfalls zugelassen wird, wer in seinem Wohnsitzkanton die Zulassungsbedingungen erfüllt und das entsprechende Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen hat. 3 Das bestandene Aufnahmeverfahren an einer kantonalen Maturitätsschule aus der 2. oder 3. Klasse der Sekundarstufe I berechtigt zum prüfungfreien Eintritt, sofern ein gültiger Lehrvertrag vorliegt. 4 Schülerinnen und Schüler aus Kantonsschulen und anderen Maturitätsschulen können prüfungsfrei übertreten, wenn sie in dieser Schule am Ende des Austrittssemesters definitiv promoviert worden sind und einen gültigen Lehrvertrag vorweisen. Über Ausnahmen für provisorisch promovierte Kandidatinnen und Kandidaten entscheidet die Schulleitung.
Koordination Sekundarstufe I und Sekundarstufe II 1 Das Departement ernennt eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II und der beteiligten Ämter. 1) RB 412.212 BbM 412.215 2 Diese stellt die Koordination des Übertritts von der Sekundarstufe I in die Sekundarstufe II hinsichtlich der Aufnahmeprüfung sicher.
Anmeldung und einzureichende Unterlagen * 1 … * 1bis Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich rechtzeitig gemäss den Vorgaben der Berufsmaturitätsschulen zur Aufnahmeprüfung anzumelden. * 2 Die Klassenlehrperson der von der Kandidatin oder vom Kandidaten zuletzt besuchten Schule reicht der prüfenden Schule nach der Anmeldung das ausgefüllte Formular des Departements für Erziehung und Kultur mit der Einschätzung der Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten ein. Mit dem Formular zur Einschätzung der Eignung wird eine der folgenden Empfehlungen abgegeben und begründet: * 1. * Empfehlung A: vorbehaltlos empfohlen 2. * Empfehlung B: empfohlen 3. * Empfehlung C: bedingt empfohlen 4. * Empfehlung D: nicht empfohlen
Prüfung 1 Alle Kandidatinnen und Kandidaten haben eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik zu absolvieren. * 1bis Wer in der schriftlichen Prüfung einen Notendurchschnitt von unter 3.5 erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden und wird zur mündlichen Prüfung nicht mehr zugelassen. * 1ter Eine mündliche Prüfung auf Französisch hat abzulegen, wer in der schriftlichen Prüfung die Aufnahmeprüfung nach den Bedingungen von § 11 Abs. 1 und Abs. 2 nicht bestanden und einen Notendurchschnitt von mindestens 3.5 erreicht hat. * 2 Die Aufnahmeprüfung wird in der Regel in der 3. Klasse der Sekundarstufe I oder während des ersten Lehrjahres abgelegt. 3 Der Prüfungsstoff, der Prüfungszeitpunkt und die Prüfungsdauer werden mindestens ein halbes Jahr vor dem ersten Prüfungstermin in geeigneter Form publiziert. * § 10a * Bewertung 1 Die Leistungen werden wie folgt bewertet: 1. Note 6: sehr gut 2. Note 5: gut 3. Note 4: genügend 4. Note 3: nicht genügend 5. Note 2: schwach 6. Note 1: sehr schwach 412.215 BbM 2 Für die schriftlichen Teilprüfungen eines Fachs werden Zehntelnoten, für die mündliche Prüfung Viertelnoten gesetzt. Die Prüfungsnote, die sich aus den Teilprüfungen zusammensetzt, und die Bestehensnote werden auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. 3 In der schriftlichen Prüfung werden die beiden Prüfungsfächer gleich gewichtet.
Bestehen der Prüfung 1 Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer in der schriftlichen Prüfung einen Notendurchschnitt von mindestens 4.0 erreicht. * 2 Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittsnote von weniger als 4.0 erreichen, wird die Empfehlung berücksichtigt. Aufgenommen werden auch Kandidatinnen und Kandidaten mit * 1. * Empfehlung A und einem Notendurchschnitt in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3.7, 2. * Empfehlung B und einem Notendurchschnitt in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3.8 oder 3. * Empfehlung C und einem Notendurchschnitt in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3.9. 2bis Wer aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens einen Notendurchschnitt von 4.0 erzielt, hat ebenfalls bestanden. Die schriftliche und die mündliche Prüfung werden gleich gewichtet. * 3 Die Schule kann ausnahmsweise eine Kandidatin oder einen Kandidaten trotz nicht bestandener Aufnahmeprüfung auf Grund besonderer Umstände aufnehmen, wenn angenommen werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler fähig ist, die Ausbildung zur Berufsmaturität zu durchlaufen. * 4 Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zur Aufnahme des Berufsmaturitätsunterrichts innerhalb zweier Jahre. § 11a * Privatschulen und Privatunterricht 1 Privatschulen können ihre Empfehlungen beim Departement anerkennen lassen. Eine Anerkennung im Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren der kantonalen Maturitätsschulen gilt auch im Aufnahmeverfahren für die Ausbildung zur Berufsmaturität. 2 Kandidatinnen oder Kandidaten aus Privatschulen mit anerkannten Empfehlungen werden gleichbehandelt wie diejenigen aus öffentlichen Schulen. 3 Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus einem Privatunterricht oder aus einer Privatschule, die über keine Anerkennung der Empfehlung verfügt, gilt die Prüfung als bestanden, wenn der Notendurchschnitt der schriftlichen Prüfung oder der Notendurchschnitt aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens 4.0 beträgt.
Aufnahme 1 Die Aufnahme erfolgt definitiv. 3. Aufnahme in den Berufsmaturitätsunterricht nach Abschluss
Zulassungsbedingungen 1 Zugelassen wird, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt und ein Aufnahmeverfahren bestanden hat.
Aufnahmeverfahren 1 Wer während der beruflichen Grundbildung eine Durchschnittsnote von 5.0 in den für das Qualifikationsverfahren relevanten schulischen Semesterzeugnisnoten oder eine Gesamtnote des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses von mindestens 5.0 aufweist, wird prüfungsfrei zur BM 2 zugelassen. Mit Abschluss Kaufmann / Kauffrau EFZ genügt ein Durchschnitt von 4.7 in den für das Qualifikationsverfahren relevanten Semesterzeugnisnoten oder der Gesamtnote des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses für die prüfungsfreie Aufnahme zur BM 2 Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft. * 2 Alle übrigen Personen müssen die Aufnahmeprüfung bestehen. Die Schulen bieten Vorkurse und Beratung an. * 3 Das Amt bestimmt die für die Durchschnittsnote gemäss Abs. 1 massgebenden Semesterzeugnisnoten und die Fächer der Aufnahmeprüfung gemäss Abs. 2. * 4 Die Aufnahme erfolgt definitiv. 4. Promotion und Abschluss
Promotion 1 Die Promotion richtet sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung1). 2 Die Schulleitung entscheidet über die Promotion.
Organisation der Berufsmaturitätsprüfung 1 Die Berufsmaturitätsschulen bezeichnen je eine Prüfungskoordinatorin oder einen Prüfungskoordinator. * 1) SR 412.103.1 412.215 BbM 2 Die Berufsmaturitätsprüfung wird von den Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren der Berufsmaturitätsschulen organisiert und in der Regel von den Lehrpersonen abgenommen, welche die Kandidatinnen und Kandidaten in den Prüfungsfächern unterrichtet haben. * 3 Wird eine Ausrichtung der Berufsmaturität an mehr als einer Schule im Kanton angeboten, werden die schriftlichen Abschlussprüfungen gemeinsam erstellt und zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt. Verantwortlich sind die Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren. *
Prüfungsfächer, -stoff und -modalitäten 1 Die Prüfungsfächer, der Prüfungsstoff und die Prüfungsmodalitäten richten sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung und dem Rahmenlehrplan.
Hilfsmittel 1 Die Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren bezeichnen die erlaubten Hilfsmittel. *
Bestehen der Prüfung 1 Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung.
Wiederholung der Prüfung 1 Die Wiederholung der Prüfung richtet sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung. 2 Die Prüfung kann frühestens in einem Jahr wiederholt werden.
Eidgenössische Berufsmaturität 1 Wer die Prüfung bestanden hat und im Besitze des eidgenössischen Fähigkeitsausweises ist, erhält die eidgenössische Berufsmaturität, die von der Chefin oder dem Chef des Departements und der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet wird.
Rechtsmittel 1 Die Anfechtbarkeit von Entscheiden richtet sich nach § 44 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II)1). 1) RB 413.11 BbM 412.215 5. … * § 23 * … 412.215 BbM Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.04.2015 01.08.2015 Erstfassung 18/2015 Erlasstitel 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022 § 3 Abs. 2 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022 § 9 24.05.2022 01.02.2023 Titel geändert 22/2022 § 9 Abs. 1 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022 § 9 Abs. 1bis 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022 § 9 Abs. 2 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022 § 9 Abs. 2, 1. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022 § 9 Abs. 2, 2. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022 § 9 Abs. 2, 3. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022 § 9 Abs. 2, 4. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022 § 10 Abs. 1 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022 § 10 Abs. 1, 1. 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022 § 10 Abs. 1, 2. 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022 § 10 Abs. 1, 3. 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022 § 10 Abs. 1bis 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022 § 10 Abs. 1ter 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022 § 10 Abs. 3 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022 § 10a 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022 § 11 Abs. 1 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022 § 11 Abs. 1, 1. 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022 § 11 Abs. 1, 2. 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022 § 11 Abs. 1, 3. 24.05.2022 01.02.2023 aufgehoben 22/2022 § 11 Abs. 2 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022 § 11 Abs. 2, 1. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022 § 11 Abs. 2, 2. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022 § 11 Abs. 2, 3. 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022 § 11 Abs. 2bis 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022 § 11 Abs. 3 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022 § 11a 24.05.2022 01.02.2023 eingefügt 22/2022 § 14 Abs. 1 21.12.2021 01.01.2022 geändert 51/2021 § 14 Abs. 1 22.09.2026 01.08.2026 geändert 39/2026 § 14 Abs. 2 22.09.2026 01.08.2026 geändert 39/2026 § 14 Abs. 3 24.05.2022 01.02.2023 geändert 22/2022 § 14 Abs. 3 22.09.2026 01.08.2026 geändert 39/2026 § 16 Abs. 1 22.09.2026 01.08.2026 geändert 39/2026 § 16 Abs. 2 22.09.2026 01.08.2026 eingefügt 39/2026 § 16 Abs. 3 22.09.2026 01.08.2026 eingefügt 39/2026 § 18 Abs. 1 22.09.2026 01.08.2026 geändert 39/2026 Titel 5. 21.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 51/2021 § 23 21.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 51/2021