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23 provisions
§ 1
Bestellung des Schiedsgerichts
1 Jede handlungsfähige Person kann als Schiedsrichter oder -richterin bezeichnet werden.
2 Als Gerichtsschreiber oder -schreiberin amtet ein Kantonsgerichtsschreiber3 oder eine
Kantonsgerichtsschreiberin.
3 Ist ein Ausstand streitig, entscheidet hierüber der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts. Betrifft der Ausstand den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes. *
1 SRL Nr. 865
2 SRL Nr. 865b
3 Gemäss Änderung vom 26. März 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 127), wurde in den
§§ 1, 4, 11 und 20 die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2003 400
2 Nr. 869
§ 2
Massgebende Verfahrensvorschriften
1 Soweit diese Verordnung nicht Sonderbestimmungen enthält, gelten sinngemäss das
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege4 (VRG) und die gestützt darauf erlassenen
Verordnungen.
2 Vermittlungsverfahren
§ 3
Vermittlungsversuch
1 Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsversuch
vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz tätig
war.
§ 4
Gesuch
1 Der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts leitet das Vermittlungsverfahren aufgrund eines schriftlichen Gesuchs ein. Das Gesuch ist bei der Kanzlei des Kantonsgerichtes einzureichen und hat die Rechtsbegehren zu enthalten.
2 Ist bereits Klage eingereicht worden, setzt der oder die Vorsitzende einen Verhandlungstermin für die Nachholung des Vermittlungsverfahrens fest.
3 Auf Verlangen einer Partei wirken die Schiedsrichter und -richterinnen bereits im Vermittlungsverfahren mit.
§ 5
Teilnahmepflicht
1 Die Parteien sind verpflichtet, zur Vermittlungsverhandlung zu erscheinen.
§ 6
Folgen des Nichterscheinens
1 Erscheint eine Partei nicht zur Vermittlungsverhandlung, werden ihr die Vermittlerkosten und eine Parteientschädigung an die Gegenpartei auferlegt.
2 Erscheint die klagende Partei ohne entschuldbaren Grund nicht zur Vermittlungsverhandlung, wird es gehalten, wie wenn kein Vermittlungsgesuch gestellt worden wäre. Ist
bereits Klage eingereicht worden, wird nicht darauf eingetreten.
3 Bei Nichterscheinen der beklagten Partei wird der Vermittlungsversuch als gescheitert
betrachtet.
4 Bei begründetem Nichterscheinen einer Partei wird ein neuer Termin für den Vermittlungsversuch angesetzt.
4 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
§ 7 Nr. 869 3
Protokoll
1 Der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin führt über die Vermittlungsverhandlungen ein Protokoll, in das die Rechtsbegehren der Parteien aufzunehmen sind.
§ 8
Vergleich und Anerkennung
1 Ein Vergleich muss vollständig in das Protokoll eingetragen und von den Parteien sowie dem oder der Vorsitzenden unterzeichnet werden.
2 Anerkennt die beklagte Partei nur einen bestimmten Teil der Rechtsbegehren, ist dies
im Protokoll vorzumerken. Das Protokoll ist von der beklagten Partei und dem oder der
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
3 Ein Vergleich der Parteien oder eine teilweise Anerkennung durch die beklagte Partei
steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
4 Eine Partei, welche einen Vergleichsvorschlag macht, der von der Gegenpartei nicht
angenommen wird, kann dessen Aufnahme in das Protokoll verlangen. Dasselbe kann
eine Partei tun, wenn ein Vergleichsvorschlag des oder der Vorsitzenden von ihr angenommen, von der Gegenpartei dagegen abgelehnt wird.
§ 9
Scheitern des Vermittlungsversuchs
1 Kommt kein Vergleich zustande oder erscheint die beklagte Partei nicht zur Vermittlungsverhandlung, stellt der oder die Vorsitzende der klagenden Partei eine Bescheinigung über das Scheitern des Vermittlungsversuchs aus. Die beklagte Partei ist hievon in
Kenntnis zu setzen.
§ 10
Klagefrist
1 Wird die Klage binnen zwei Monaten seit der Verhandlung nicht eingereicht, verliert
der Vermittlungsversuch seine Wirkung.
2 Auf Gesuch einer Partei kann der oder die Vorsitzende diese Frist im Einverständnis
mit der Gegenpartei angemessen verlängern.
3 Schiedsgerichtsverfahren
§ 11
Klage
1 Die Klage ist im Doppel zuhanden des Schiedsgerichts bei der Kanzlei des Kantonsgerichtes einzureichen.
2 Die Klageschrift soll enthalten:
a. die Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Vertreter oder Vertreterinnen,
b. die Klagebegehren,
4 Nr. 869
c. eine kurz gefasste Darstellung des Sachverhalts zur Begründung der Begehren,
d. die Angabe der Beweismittel für die einzelnen Tatsachen,
e. das Datum und die Unterschrift des Verfassers oder der Verfasserin.
3 Die klagende Partei hat der Klageschrift die Bestätigung über das vorausgegangene
Vermittlungsverfahren sowie die Beweisurkunden beizulegen, die in ihrem Besitz sind.
§ 12
Rechtsschriftenwechsel
1 Der oder die Vorsitzende stellt die Klageschrift der beklagten Partei zu und setzt ihr eine angemessene Frist zur Beantwortung.
2 Der oder die Vorsitzende kann nach Bedarf weitere Schriftenwechsel anordnen.
3 Reicht die beklagte Partei innerhalb der Frist keine Antwort ein, lädt der oder die Vorsitzende die Parteien ohne weiteren Schriftenwechsel zur Gerichtsverhandlung vor, die
beklagte Partei unter der Androhung, dass das Schiedsgericht bei deren Nichterscheinen
nach den Vorbringen der klagenden Partei aufgrund der Akten entscheide.
§ 13
Widerklage
1 Hat die beklagte Partei Gegenansprüche, die sie nicht bloss zur Verrechnung bringen
will und zu deren Beurteilung das Schiedsgericht zuständig ist, kann sie diese mit einer
Widerklage geltend machen.
2 Die Widerklage ist wie die Klage abzufassen und mit der Antwort zu verbinden; Verweise auf die Ausführungen in der Klage und in der Klageantwort sind zulässig.
3 Hat für die Widerklage noch kein Vermittlungsverfahren stattgefunden, ist dieses nach
deren Einreichung nachzuholen. Besteht eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz, sistiert der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts das Verfahren und stellt die
Widerklage zum Schlichtungsversuch jener Instanz zu. Mit Zustimmung der Parteien
kann er oder sie das Vermittlungsverfahren selber durchführen, wobei die §§ 4 ff. dieser
Verordnung sinngemäss anwendbar sind.
4 Für den Rechtsschriftenwechsel gilt § 12 sinngemäss.
§ 14
Klageänderung
1 Eine Änderung der Klage- oder Widerklagebegehren, womit mehr oder anderes verlangt wird, bedarf nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Einwilligung der Gegenpartei,
es sei denn, es werde gestützt auf den nämlichen Klagegrund an Stelle des ursprünglichen Anspruchs ein anderer oder ein mit dem geltend gemachten im Zusammenhang stehender weiterer Anspruch erhoben.
2 Überdies kann das Schiedsgericht eine Klageänderung ohne Einwilligung der Gegenpartei zulassen, wenn daraus keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist.
Nr. 869 5
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Vermittlungsverfahren. Besteht eine
vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz, sistiert der oder die Vorsitzende des
Schiedsgerichts das Verfahren und stellt die neuen Begehren dieser Schlichtungsinstanz
zu. Mit Zustimmung der Parteien kann er oder sie das Vermittlungsverfahren selber
durchführen, wobei die §§ 4 ff. dieser Verordnung sinngemäss anwendbar sind.
4 Klage und Widerklage können jederzeit beschränkt werden.
§ 15
Abklärung von Amtes wegen
1 Das Schiedsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
§ 16
Schlussverhandlung
1 Das Schiedsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Schlussverhandlung an, wenn eine solche zweckmässig erscheint.
2 An der Schlussverhandlung hat jede Partei Anrecht auf einen Vortrag; das Schiedsgericht kann den Parteien einen zweiten gestatten.
§ 17
Urteil
1 Das Schiedsgericht würdigt die Anträge der Parteien in tatsächlicher und in rechtlicher
Hinsicht frei.
2 Es ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden.
3 Das Urteil wird mit Stimmenmehrheit gefällt. Der oder die Vorsitzende und die
Schiedsrichter und -richterinnen sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
4 Abschreibungsentscheide zufolge Vergleichs, Klagerückzugs oder Klageanerkennung
erlässt der oder die Vorsitzende als Einzelrichterin oder Einzelrichter. *
§ 18
Verfahrenskosten
1 Für die Verfahrenskosten gelten sinngemäss die §§ 193 ff. VRG, insbesondere § 202,
sowie die Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen
Verfahren (Justiz-Kostenverordnung) vom 26. März 20135. *
2 Das Schiedsgericht kann von den Parteien angemessene Kostenvorschüsse verlangen.
§ 19
Rechtskraft
1 Das Urteil wird mit unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig.
5 SRL Nr. 265
6 Nr. 869
§ 20
Revision
1 Das Kantonsgericht kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinn der §§ 174 ff. VRG verfügen.
2 Das Gesuch um Erlass einer Verfügung im Sinn von Absatz 1 ist innert der Frist des
§ 177 VRG zu stellen.
3 Erachtet das Kantonsgericht eine Voraussetzung im Sinn der §§ 174 und 175 VRG als
gegeben, weist es die Sache zur Durchführung des Revisionsverfahrens an das Schiedsgericht zurück. Kann dieses nicht in der vorherigen Zusammensetzung amten, ist es neu
zu bestellen.
4 Schlussbestimmungen
§ 21
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. Verordnung über das Schiedsverfahren nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die
Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) vom 1. Dezember 19786,
b. Beschluss über das Schiedsverfahren gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung vom 22. Dezember 19837.
§ 22
Übergangsbestimmungen
1 Die Verordnung findet auch auf die Vermittlungs- und Schiedsgerichtsverfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht erledigt sind.
2 Bis zum Erlass entsprechender kantonaler Ausführungsbestimmungen zu Artikel 27bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 19598 gelten für die
Bestellung des Schiedsgerichts analog die Bestimmungen von § 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 19989.
§ 23
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
6 G 1978 190 (SRL Nr. 869)
7 G 1983 247 (SRL Nr. 869a)
8 SR 831.20
9 SRL Nr. 865
Nr. 869 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 10.12.2003 01.01.2004 Erstfassung G 2003 400
§ 1 Abs. 3 26.03.2013 01.06.2013 geändert G 2013 127
§ 17 Abs. 4 26.03.2013 01.06.2013 eingefügt G 2013 127
§ 18 Abs. 1 26.03.2013 01.06.2013 geändert G 2013 127
8 Nr. 869
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.12.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung G 2003 400
26.03.2013 01.06.2013 § 1 Abs. 3 geändert G 2013 127
26.03.2013 01.06.2013 § 17 Abs. 4 eingefügt G 2013 127
26.03.2013 01.06.2013 § 18 Abs. 1 geändert G 2013 127