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Beschluss Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA «gemeinsames Versandverfahren» Zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Confederation · 0.631.242.049 · treaty

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 6 wird «Anlage II» durch «...» ersetzt. 2. In Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte «Versandpapiere T1 und T2 ... auszustellen» durch «...» ersetzt. 3. In Artikel 7 Absatz 3 werden die Worte «mit einem einzigen Beförderungsmittel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Anlage I» durch die Worte «...» ersetzt. 4. In Artikel 8 werden die Worte «mit Versandpapieren T1 oder T2» durch «...» ersetzt. 5. In Artikel 9 Absatz 4 werden die Worte «Alle Versandpapiere T2» durch die Worte «...» und die Worte «auf die entsprechenden Versandpapiere T2» durch «...» ersetzt. 6. Artikel 10 Absatz 3 wird gestrichen. 7. In Artikel 12 Absatz 1 werden die Worte «der Versandpapiere T1 und T2» durch «...» ersetzt. 8. In Artikel 12 Absatz 2 wird der Verweis auf «Titel X Kapitel I der Anlage II» durch den Verweis auf «...» ersetzt. 9. In Artikel 12 Absatz 3 werden die Worte «mit Versandpapieren T1 oder T2» durch «...» ersetzt. 10. In Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) werden die Worte «mit einem Versandpapier T1 oder T2» durch «...» ersetzt. 11. In Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) werden die Worte «mit einem Versandpapier T2 oder einem» durch «...» ersetzt. 12. In Artikel 15 Absatz 3 wird der Text von Buchstabe b) gestrichen. SR 0.631.242.04. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Übereink.

Art. 2

Die Anlage I wird durch den Text in Anhang A zu diesem Beschluss ersetzt.

Art. 3

Die Anlage II wird durch den Text in Anhang B zu diesem Beschluss ersetzt.

Art. 4

Die Anlage III wird mit Ausnahme ihrer Anhänge I bis IV durch den Text in Anhang C zu diesem Beschluss ersetzt.

Art. 5

1. Anhang I der Anlage III wird Anhang A1 «Muster des Vordrucks für die Versandanmeldungen» der durch diesen Beschluss geänderten Anlage III. 2. Anhang II der Anlage III wird Anhang A2 «Muster des fakultativ zu verwendenden Vordrucks für die Versandanmeldungen» der durch diesen Beschluss geänderten Anlage III. 3. Anhang III der Anlage III wird Anhang A3 «Muster des Ergänzungsvordrucks zu dem Vordruckmuster in Anhang A1» der durch diesen Beschluss geänderten Anlage III. 4. Anhang IV der Anlage III wird Anhang A4 «Muster des Ergänzungsvordrucks zu dem Vordruckmuster in Anhang A2» der durch diesen Beschluss geänderten Anlage III.

Art. 6

Die Anlage IV wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: [tab]... 2. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung: [tab]...

Art. 7

1. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. 2. Er gilt ab dem 1. Juli 2001. Ab dem 1. Januar 2001 können gemeinsame Versandverfahren mit Waren des Anhangs I der Anlage I nur dann mit einer Gesamtbürgschaft durchgeführt werden, wenn diese gemäss den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I bewilligt worden ist. Artikel 71 der Anlage I sowie Absatz 7 b) dieses Artikels gelten ab dem 1. Januar 2001. 3. Dieser Beschluss gilt nicht für Waren, die vor dem Beginn seiner Geltung in das gemeinsame Versandverfahren überführt worden sind. 4. Verweisungen auf die Anlagen zu dem Übereinkommen in der Fassung vor dem vorliegenden Beschluss gelten als Verweisungen auf die Anlagen in der Fassung dieses Beschlusses. 5. Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2 von Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1/99 des Gemischten Ausschusses werden aufgehoben. 6. Artikel 30 Absatz 1 der durch diesen Beschluss geänderten Anlage I gilt für die Abgangsstellen spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Bestimmungen des Titels II Kapitel VII der Anlage I anwenden. 7. Für Titel III der durch diesen Beschluss geänderten Anlage I des Übereinkommens gilt Folgendes: a) Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit des vorliegenden Beschlusses gültig waren, können bis spätestens zum 31. Dezember 2001 gültig bleiben. b) Jede Bewilligung, die den Status eines zugelassenen Versenders gewährt, muss den Anforderungen des Artikels 71 der Anlage I entsprechen, sobald die betreffende Abgangsstelle die Bestimmungen des Titels II Kapitel VII der Anlage I anwendet. Bewilligungen, die vor dem 31. März 1999 gültig waren, müssen den Anforderungen des Artikels 71 der Anlage I jedoch bis zu dem von den zuständigen Behörden festgelegten Zeitpunkt, spätestens aber am 31. März 2004, entsprechen. c) Für die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffern i) und iii) der Anlage I genannten Vereinfachungen ist eine Bewilligung erst ab dem vom Gemischten Ausschuss festzulegenden Zeitpunkt und unter den von ihm festzulegenden Voraussetzungen erforderlich. 8. Die im Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit des vorliegenden Beschlusses vorrätigen Vordrucke, die den entsprechenden Mustern in Anlage III des durch den vorliegenden Beschluss geänderten Übereinkommens nicht in allen Punkten entsprechen, können mit den entsprechenden Änderungen bis zur Erschöpfung des Vorrats weiter verwendet werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2002. Unter den im vorstehenden Unterabsatz genannten Bedingungen kann der Vordruck «TC32-Sicherheitstitel für Pauschalbürgschaft» an Stelle des Vordrucks in Anhang B3 der Anlage III als Sicherheitstitel für eine Einzelsicherheit im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 der Anlage I verwendet werden. In diesem Fall ist das Wort «Pauschalbürgschaft» oben auf der Vorderseite des Vordrucks durchzustreichen und durch das Wort «Einzelsicherheit» zu ersetzen. 9. Vor dem 1. Januar 2003 nimmt der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, der in Abstimmung mit den repräsentativen Organisationen der betroffenen Wirtschaftskreise erstellt wird, eine Evaluierung der Massnahme zur Angabe des HS-Codes vor. Er gibt gegebenenfalls an, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die obligatorische Verwendung dieses Codes sowie gegebenenfalls weiterer Angaben für in das gemeinsame Versandverfahren überführte Waren auf eine höchstmögliche Anzahl von Versandverfahren ausgedehnt werden kann. Bei dieser Evaluierung wird insbesondere der Einführung des EDV-gestützten gemeinsamen Versandverfahrens Rechnung getragen. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2000 Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende: Michel Vanden Abeele AS 1999 2192

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