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Grundsätze über die Schweigepflicht von Behördemitgliedern und städtischen Arbeitnehmern Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 177.130 · decree

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In force since 1949-05-20, as the publisher states.

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177.130 Grundsätze über die Schweigepflicht von Behördemitgliedern und städtischen Arbeitnehmern1 Stadtratsbeschluss vom 20. Mai 1949 (1100) mit Änderungen vom 6. April 1977 (950)2 Gesetzlich geordnet ist die Schweigepflicht in § 71 des Gemeindegesetzes. Die nachstehenden Grundsätze bedeuten somit eine Auslegung dieser Vorschrift. I. Geheim zu haltende Tatsachen Die Schweigepflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen und Verhältnisse, an deren Geheimhaltung das Gemeinwesen oder Private interessiert sind. A. Geheimhaltungsinteresse des Gemeinwesens Das Gemeinwesen kann unmittelbar oder auch nur mittelbar an der Geheimhaltung einer Tatsache interessiert sein, in beiden Fällen besteht die Schweigepflicht. 1. Unmittelbares Geheimhaltungsinteresse Unmittelbar interessiert ist das Gemeinwesen an der Geheimhaltung von Verhältnissen, a) wenn es durch die Bekanntgabe einen finanziellen Nachteil erleiden könnte (Verschlechterung der Verhandlungsposition, Verlust einer günstigen Kaufgelegenheit usw.), b) wenn durch die Bekanntgabe die Entschlussfreiheit eines Behördemitgliedes oder eines Arbeitnehmers beengt würde: Ein Behördemitglied oder ein Arbeitnehmer wird wegen der in einer amtlichen Sache eingenommenen persönlichen Haltung öffentlich kritisiert oder in anderer Weise (Erhebung eines Ehrverletzungsprozesses usw.) benachteiligt, c) wenn durch die Bekanntgabe das Gemeinwesen - auch ohne finanziell benachteiligt zu sein - in der Erfüllung irgendeiner im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe behindert würde. 2. Mittelbares Geheimhaltungsinteresse Die Bekanntgabe einer Tatsache kann, auch wenn das Gemeinwesen dadurch nicht direkt benachteiligt ist, umgekehrt demjenigen Privaten, der von dieser Tatsache weiss, gegenüber anderen Privaten einen Vorteil sichern (so zum Beispiel bei Bauabsichten). Das Gemeinwesen darf nicht dazu Hand bieten, durch Orientierung nur einzelner weniger Privater deren spekulativen Absichten Vorschub zu leisten. Es ist gehalten, für die Gleichstellung aller zu sorgen und nicht durch einseitige Bekanntgabe von Tatsachen einzelne Private zu bevorteilen. B. Geheimhaltungsinteresse Privater Die Schweigepflicht mit Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse Privater ist im Gegensatz zur Schweigepflicht im Hinblick auf das Geheimhaltungsinteresse des Gemeinwesens beschränkt. 1. Bestehen der Schweigepflicht Die Schweigepflicht besteht allgemein da, wo das Gemeinwesen nur kraft seiner öffentlich-rechtlichen Befugnisse in die Verhältnisse des Privaten Einblick erhält. Die Schweigepflicht ist somit das Korrelat zu der im öffentlichen Recht begründeten Pflicht des Privaten, den Behörden über seine persönlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen. In diesem Sinne besteht die absolute Schweigepflicht in folgenden Bereichen der kommunalen Verwaltung: a) im Steuerwesen (vgl. § 82 des Steuergesetzes), b) im gesamten Fürsorgewesen, c) in allen Bereichen, in denen die Gemeinde polizeiliche Befugnisse ausübt. 2. Fehlen der Schweigepflicht Eine Schweigepflicht im Hinblick auf private Interessen kann umgekehrt da nicht bestehen, wo der Private dem Gemeinwesen als gleichgeordneter Verhandlungspartner gegenübertritt, wo er in Wahrnehmung privater Interessen mit dem Gemeinwesen in Kontakt kommt und wo er keiner im öffentlichen Recht begründeten Auskunftspflicht untersteht. In diesem Sinne fehlt eine Schweigepflicht mit Rücksicht auf private Interessen (anders selbstverständlich, soweit die Interessen des Gemeinwesens die Geheimhaltung verlangen), a) überall, wo die Gemeinde in den Formen des Privatrechtes Verträge schliesst (Liegenschaftenkäufe, Vergebung von Bauarbeiten, Aufträge an Architekten usw.), b) überall, wo in Wahrnehmung privater Interessen an das Gemeinwesen Ansprüche gestellt werden (Schadenersatzforderungen, Forderungen aus Zwangsenteignungen, Konzessionsbegehren usw.), c) überall, wo das Gemeinwesen (gleichgültig, ob in den Formen des öffentlichen oder privaten Rechtes) eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, d) überall, wo eine Angelegenheit allenfalls von dem (in öffentlich-rechtlicher Verhandlung entscheidenden) Zivilrichter beurteilt werden muss (vergleiche lit. a-c). II. Gegenüber wem besteht die Geheimhaltungspflicht? A. Gegenüber dem Privaten Die hier gemachten Ausführungen gelten ohne Einschränkung. B. Gegenüber anderen städtischen Amtsstellen Auch innerhalb der städtischen Verwaltungskörper besteht die Schweigepflicht, a) wenn eine dem Gemeinwesen kraft eines öffentlich-rechtlichen Auskunftsrechtes (vergleiche vorstehend Ziffer I, lit. A, Ziffer 1) bekannt gewordene Tatsache dazu dienen kann, die Stellung des betreffenden Privaten in einer privaten Auseinandersetzung mit der Stadt zu verschlechtern: Steuerakten zum Beispiel dürfen von der Stadt nicht in einem Prozess gegen den Prozessgegner ausgespielt werden, b) wenn die Bekanntgabe einer Tatsache an andere Arbeitnehmer die Entschlussfreiheit eines Behördemitgliedes oder Arbeitnehmers beengen kann (vergleiche hiezu Ziffer I, lit. A, Ziffer 1, lit. b: Die Stimmenverhältnisse bei der Abstimmung innerhalb einer Behörde sind untergebenen Arbeitnehmern nicht mitzuteilen). C. Gegenüber nicht städtischen Amtsstellen Die Schweigepflicht besteht in gleicher Weise wie gegenüber Privaten, jedoch mit der bedeutsamen Einschränkung, dass alle nicht städtischen Amtstellen auf jene Informationen Anspruch haben, zu deren Einholung sie kraft ihrer gesetzlichen Befugnisse zuständig sind. III. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht a) auf Tatsachen und Verhältnisse, die der Öffentlichkeit bereits bekannt oder doch zugänglich sind, b) auf Tatsachen, die Gegenstand der amtlichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers bilden, die ihm indessen bereits als Privatperson bekannt waren oder nachträglich als Privatperson bekannt werden, c) auf Tatsachen, zu deren Bekanntgabe der Arbeitnehmer kraft allgemeiner Vorschrift oder besonderer Ermächtigung befugt ist (Einträge in offizielle Register, Steuerfaktoren usw.). 1 Vgl. auch Art. 48 des Personalrechtes. 2 BS 1, 457; AS 36, 472.

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