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16 provisions
Art. 1
Ausdehnung
Die Ausdehnung des Übungsplatzes ist im beiliegenden Übersichtsplan2
)
1:10’000 eingetragen (Perimeter).
Vorbehältlich der nachstehend erwähnten geländemässigen Anpassung
verzichtet das EMD auf eine Erweiterung des Übungsplatzes, es sei denn,
der Kanton Solothurn würde eine solche genehmigen.
Diese Vorbehalte betreffen:
− das Waldgebiet der Hornfluhflanke im Halte von rund 10 ha, dessen
Kauf gegen Realersatz vorgesehen ist. Das Gebiet wird als Sicherheitszone verwendet;
− einzelne Enklaven innerhalb der Schiessplatzgrenzen sowie kleinere
Grenzbereinigungen (Arrondierungen) im östlichen Teil des Platzes,
mit dem Ziel, klare Grenzverhältnisse zu schaffen.
Art. 2
Waffeneinsatz
Der Waffeneinsatz wird durch einen Schiessplatzbefehl geregelt. Es wird
mit allen Infanteriewaffen geschossen, mit folgenden Ausnahmen:
− 10,6 cm rsf Pak 58 (BAT);
− Flammenwerfer mit Flammöl;
− grössere Sprengladungen, die umfangreiche Schäden verursachen.
Auf den Einsatz von Artillerie, Panzern und Fliegern wird verzichtet.
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1) Wird nicht abgedruckt.
2) Wird nicht abgedruckt.
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Westlich der Linie Pt. 876 Chambersberg und Pt. 622 Schlössli wird auf
den Einsatz von HG und andern lärmintensiven Explosivgeschossen verzichtet.
Art. 3
Wanderwege
Um den Wanderbetrieb auch bei gleichzeitiger militärischer Benützung
des Übungsplatzes zu gewährleisten, werden im Raume des Schiessplatzes
neue Wanderwege gebaut. Diese neu zu bauenden Wanderwege sind in
dem beiliegenden Plan1
) 1:10’000, Nr. 474 vom 12. Januar 1976 eingezeichnet.
Das neue Wanderwegnetz wird durch die Truppe unentgeltlich erstellt.
Die Kosten für das zum Bau der Wanderwege und deren Markierung benötigte Material werden vom EMD übernommen.
Der Bau der neuen Wanderwege erlaubt die Aufhebung einzelner bestehender Wanderwege, deren Benützung zu Friktionen mit der Benützung
des Übungsplatzes Anlass geben würde . Diese aufzuhebenden Wege sind
im Plan Nr. 474 ebenfalls eingezeichnet.
Bezüglich der Information der Wanderer über die Benützung des Wanderweges Rumpelhöchi-Challhöchi wird auf Artikel 11 hienach verwiesen.
Art. 4
Belegung
An Sonn- und örtlichen Feiertagen wird nicht geschossen.
An Samstagen wird nur in Ausnahmefällen im Rahmen von Kadervorkursen geschossen.
Im übrigen richtet sich die Benützung des Übungsplatzes nach den Bedürfnissen der sich im Dienst befindenden Truppen. Diese Regelung gilt
auf Zusehen hin, mindestens aber für eine Probephase von 2 Jahren. Der
Kanton Solothurn behält sich vor, auf diese Frage zurückzukommen, wenn
für die Gemeinden unzumutbare Verhältnisse entstehen sollten.
Die Liegenschaften Sonnenberg und Chambersberg werden von den
Truppen zu Ausbildungszwecken im bisherigen Rahmen und nur in der
Zeit vom 15. Januar bis 31. Mai betreten.
Art. 5
Landschaftsschutz
Dem Schutze der Landschaft ist bei dem Ausbau und dem Betrieb des
Truppenübungsplatzes die gebührende Beachtung zu schenken. Auf die
Wälder, Quellgebiete, Wasserversorgungen und Rutschgebiete ist besonders Rücksicht zu nehmen; die Weiden dürfen weder verwildern noch
versteppen.
Art. 6
Bauliche Veränderungen im Schiessgebiet
Die zum Bau vorgesehenen Ausbildungsbauten sind im beiliegenden
Ausbauberichtplan2
) 1:5000, Nr. 376 vom 12. Januar 1976, eingezeichnet.
Die Realisierung dieser Bauten erfolgt etappenweise.
Die Werkpläne werden, aufgrund der Raumplanungsgesetzgebung, jeweils vor Baubeginn dem Militär-Departement des Kantons Solothurn
zuhanden der zuständigen kantonalen SteIlen zur Genehmigung unterbreitet.
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1) Wird nicht abgedruckt.
2) Wird nicht abgedruckt.
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Eine Sanierung der zum General-Wille-Haus gehörenden Unterkünfte
bleibt vorbehalten. Das entsprechende Projekt wird dem Kanton Solothurn
gegebenenfalls vorgängig zur Einsichtnahme unterbreitet.
Die Gebäude im Fasiswald und Spittelberg werden, mit Ausnahme des
Wohnhauses im Fasiswald, abgebrochen und durch neue Ökonomiegebäude ersetzt. Die bauliche Gestaltung der neuen landwirtschaftlichen
Gebäude richtet sich nach der spezifischen Bewirtschaftungsmöglichkeit
des Geländes, das diesem Hof zur Bewirtschaftung zugeteilt wird.
Als Wohnhaus für die Pächterfamilie wird das bestehende Wohngebäude
im Fasiswald vorgesehen. Dieses wird saniert, sofern die Kosten dafür
350 000 Franken nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag ist den Schwankungen des Baukostenindexes entsprechend anzupassen. Übersteigen die
aufgrund von Detailplänen errechneten Renovationskosten diesen Betrag,
wird die Situation von den Vertragspartnern erneut überprüft und das
weitere Vorgehen gemeinsam festgelegt.
Der Unterhalt der übrigen zivilen Bauten und die Erricht- und von neuen
Gebäuden für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung richtet sich nach
den Bedürfnissen, die sich aus dem landwirtschaftlichen Bewirtschaftungskonzept ergeben.
Art. 7
Bewirtschaftung
Das landwirtschaftliche Bewirtschaftungskonzept das zU einer rationelleren Bewirtschaftung beitragen und die Handlungsfreiheit der beiden Partner Militär und Landwirtschaft - gewährleisten soll, ist im beiliegenden
Übersichtsplan1
) 1:5000, Nr. 378 vom 12. Januar 1976, festgelegt. Für das
auf der Gemeinde Hauenstein-Ifental liegende Gebiet des Truppenübungsplatzes ist dieses Konzept nur provisorisch. Das definitive Konzept
muss bis zum 31. Dezember 1977 erstellt werden.
Allfällige Anpassungen dieses Konzeptes an die militärische Benützung
oder an neue Voraussetzungen in der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung beziehungsweise Verpachtung, sind mit dem kantonalen Landwirtschafts-Departement zu bereinigen.
Art. 8
Strassen
Das Eidgenössische Militärdepartement beteiligt sich nach Anteil der Verkehrsbelastung am Unterhalt der Zufahrtsstrassen zum Schiessplatz von
Hägendorf, Trimbach und Hauenstein-Ifental soweit es sich um Gemeindestrassen handelt. Die Unterhaltsanteile werden jeweils am Ende eines
Kalenderjahres aufgrund der tatsächlichen Benützung und unter Beizug
des Oberfeldkommissärs unter den Parteien festgelegt.
Art. 9
Koordinationsstelle
Der militärische Betrieb auf dem Übungsplatz wird aufgrund dieser Vereinbarung durch die Koordinationsstelle Bern-Nordwestschweiz, Bern, im
Detail geregelt. Die Koordinationsstelle erteilt der Truppe die Bewilligung
zur Benützung des Platzes.
Art. 10
Übungsplatz-Aufseher
Für die Überwachung des militärischen Betriebes und als Verbindungsmann zwischen den militärischen Benützern des Platzes, den Grundeigen-
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1) Wird nicht abgedruckt.
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tümern und Bewirtschaftern, wird ein Übungsplatz-Aufseher eingesetzt.
Dieser untersteht der Koordinationsstelle.
Art. 11
Publikationswesen
Die Koordinationsstelle regelt den Erlass und die Verteilung der
Schiessanzeigen. Die Beschränkung der Publikationen auf die effektiven
Schiesszeiten wird dabei angestrebt.
Auf der Challhöchi und der Rumpelhöchi werden durch das EMD für die
Wanderer besondere Informationstafeln aufgestellt. Diese geben kurzfristig Auskunft darüber, ob der Wanderweg Challhöchi-Rumpelhöchi auf
dem Gebiet des Schiessplatzes offen oder gesperrt ist.
Art. 12
Lehmausbeutung
Allfällige Abmachungen mit der Ziegelei Hägendorf AG, im Rahmen dieser
Vereinbarung und des abgeschlossenen Servitut-Vertrages für die Tonausbeutung im Gebiet von Fasiswald, bleiben vorbehalten.
Art. 13
Aktivdienst
Für die Dauer eines allfälligen Aktivdienstes tritt dieses Vereinbarung
ausser Kraft.
Art. 14
Schiedsgericht
Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag werden, soweit möglich, auf
dem Verständigungsweg beigelegt.
Kommt eine Verständigung unter den Vertragsparteien nicht zustande,
werden die Streitigkeiten von einem Schiedsgericht entschieden. Jede
Partei bezeichnet, innert Monatsfrist seit dem Scheitern der Verständigungsverhandlungen, einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen und innert Monatsfrist den
Obmann.
Bestimmt eine Partei in der Frist keinen Schiedsrichter oder können sich
die beiden Schiedsrichter in der vorgesehenen Frist über die Bestimmung
des Obmannes nicht einigen, so wird der fehlende Schiedsrichter oder
Obmann durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes
ernannt.
4 Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren und entscheidet endgültig.
Art. 15
Genehmigung
Die Genehmigung dieser Vereinbarung durch das Eidgenössische Militärdepartement bleibt vorbehalten.
Art. 16
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach beidseitiger Unterzeichnung und Genehmigung durch das Eidgenössische Militärdepartement sofort in Kraft.
Vom Eidgenössischen Militärdepartement am 22. Juli 1976 genehmigt
Vom Regierungsrat am 6. Juli 1976 genehmigt