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Gemeindeordnung

Neuheim · 1.1-1 · communal act

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Organisationsform
  3. Art. 3 Publikationsorgane
  4. Art. 4 Zuständigkeiten
  5. Art. 5 Mitgliederzahl
  6. Art. 6 Nebenamt
  7. Art. 7 Kollegialitätsprinzip
  8. Art. 8 Mitgliederzahl
  9. Art. 9 Kompetenzdelegation
  10. Art. 10 Zusammensetzung
  11. Art. 11 Beizug von Fachpersonen
  12. Art. 12 Besondere Zuständigkeiten von Kommissionen
  13. Art. 13 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_13_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_13_2_1_c">[1]</a>
  14. Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14_2_1_c">[1]</a>
  15. Art. 15 Erlass und Änderung der Gemeindeordnung
  16. Art. 16 Finanzkompetenzen

16 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Gemeindeordnung regelt die Organisation der Einwohnergemeinde Neuheim sowie die Rechte, Pflichten und Kompetenzen ihrer Organe.

Art. 2 Organisationsform

1 Die Einwohnergemeinde Neuheim organisiert sich als Gemeinde mit Gemeindeversammlung. 2 Organe der Gemeinde Neuheim sind: a) die Stimmberechtigten; b) der Gemeinderat; c) die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident; d) die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber; e) die Rechnungsprüfungskommission; f) weitere Kommissionen mit Befugnissen in Verwaltungsangelegenheiten; g) die zur Vertretung befugten Dienststellen.

Art. 3 Publikationsorgane

1 Die Publikation gesetzgeberischer Erlasse und amtlicher Bekanntmachungen erfolgen nach den Bestimmungen des Publikationsgesetzes des Kantons Zug (BGS 152.3). 2 Die Gemeinde macht ihre gesetzgeberischen Erlasse sowie die delegierten Kompetenzen nach § 87a Gemeindegesetz auf der gemeindlichen Webseite zugänglich. 3 Soweit für Bekanntmachungen keine Publikation im Amtsblatt vorgeschrieben ist, erfolgen sie auf der gemeindlichen Webseite und/oder im Gemeindeinfo der Gemeinde. 4 Bei Abweichungen zwischen der im Amtsblatt publizierten Fassung eines Erlasses und jener auf der gemeindlichen Webseite geht die Fassung nach Amtsblatt vor.

Art. 4 Zuständigkeiten

1 Die Stimmberechtigten üben ihre Befugnisse in Wahl- und Sachgeschäften nach Massgabe des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen aus. 2 Sie beschliessen über neue Ausgaben, Kredite und sonstige Verpflichtungen gemäss Art. 16 (Finanzkompetenzen) der Gemeindeordnung.

Art. 5 Mitgliederzahl

1 Der Gemeinderat besteht aus fünf Mitgliedern und der Gemeindeschreiberin bzw. dem Gemeindeschrei ber mit beratender Stimme.

Art. 6 Nebenamt

1 Gemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Nebenamt aus, sofern die Stimmberechtigten nichts anderes beschliessen.

Art. 7 Kollegialitätsprinzip

1 Der Gemeinderat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegium.

Art. 8 Mitgliederzahl

1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Mitgliedern.

Art. 9 Kompetenzdelegation

1 In einzelnen, genau bezeichneten Bereichen können Entscheidungsbefugnisse des Gemeinderates in Verwaltungsangelegenheiten einer Kommission übertragen werden.

Art. 10 Zusammensetzung

1 Der Gemeinderat Neuheim bestimmt die Anzahl der Mitglieder einer Kommission und wählt diese. Die Einwohnergemeinde Neuheim kennt politisch zusammengesetzte Kommissionen sowie Fachkommissionen. Die Definition einer Kommission wird vom Gemeinderat zu Beginn der Legislatur festgelegt. Bei politisch zusammengesetzten Kommissionen findet eine angemessene Vertretung nach der Parteistärke statt. Bei Fachkommissionen achtet der Gemeinderat auf die fachliche Kompetenz der Mitglieder.

Art. 11 Beizug von Fachpersonen

1 Die Kommissionen können Fachleute sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 12 Besondere Zuständigkeiten von Kommissionen

1 Kommissionen geben zuhanden des Gemeinderates Empfehlungen und Anträge ab, soweit sie keine Entscheidungsbefugnis haben.

Art. 13 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_13_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_13_2_1_c">[1]</a>

Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_13_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_13_2_1_c">[1]</a>

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14_2_1_c">[1]</a>

Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14_2_1_c">[1]</a>

Art. 15 Erlass und Änderung der Gemeindeordnung

1 Über den Erlass einer neuen Gemeindeordnung sowie über Teiländerungen der geltenden Gemeindeordnung beschliesst die Gemeindeversammlung.§ 66 Abs. 1 des Gemeindegesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 16 Finanzkompetenzen

1 Finanzkompetenzen: Art Exekutive Legislative Souverän Gebundene Ausgabe: Alle ohne Begrenzung Neue Ausgabe: mit separater Vorlage ohne Begrenzung[3] Gemäss §66 GG betr. Urnenabstimmung Neue Ausgabe: via Budget bis CHF 100'000.00 Neue Ausgabe: durch die Exekutive im Rechnungsjahr gesamt bis CHF 80'000.00 Beteiligung: an öffentlich-rechtlicher Anstalt ohne Begrenzung[4] Gemäss §66 GG betr. Urnenabstimmung Beteiligung: an privater Unternehmung oder Organisation ohne Begrenzung[5] Gemäss §66 GG betr. Urnenabstimmung Darlehen: an private Unternehmung oder Organisation ohne Begrenzung[6] Gemäss §66 GG betr. Urnenabstimmung Darlehen: übrige bis CHF 100'000.00 über CHF 100'000.00[7] Gemäss §66 GG betr. Urnenabstimmung Grundstück: Kauf und Tausch bis CHF 100'000.00 über CHF 100'000.00[8] Gemäss §66 GG betr. Urnenabstimmung Grundstück: Verkauf (inkl. Einräumung eines Kaufrechts) bis CHF 100'000.00 über CHF 100'000.00[9] Gemäss §66 GG betr. Urnenabstimmung Eventualverpflichtung: Bürgschaft bis CHF 100'000.00 über CHF 100'000.00[10] Gemäss §66 GG betr. Urnenabstimmung Eventualverpflichtung: Garantir bis CHF 100'000.00 über CHF 100'000.00[11] Gemäss §66 GG betr. Urnenabstimmung

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