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23 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
1Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den
Fachhochschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern von Fachhochschulen
leisten.
2Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die
Freizügigkeit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
Art. 2
Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder
Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln,
gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaft mindestens so hoch sind,
wie sie der Abschnitt II der vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gleichberechtigung der Studierenden (Art. 3
Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.
Art. 3
Grundsätze
1Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von
Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
2Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen
Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die
Kantone nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.
Art. 4
Beitragsberechtigte Studiengänge
1Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge
kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
2Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von
Kantonen mitfinanziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern
sie von der Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzierende Kanton
oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende
Vereinbarung vorsieht.
3Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des
Standortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone
zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.
Art. 5
Wohnsitzkanton
Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren
Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland
wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland
wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige
Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,
d. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei
Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig
in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind;
als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst,
e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet,
bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
Art. 6
Umleitung von Studierenden
Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer
Schule ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und
Studienanwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung
stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfahren und die
für die Umleitung zuständige Stelle.
Art. 7
Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter
aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten
sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn die Studierenden aus den
Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht
beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr
auferlegt, welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
Art. 8 II. Beiträge
Bemessungsgrundlage
1Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden festgelegt.
2Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der
Kommission FHV beschliessen, für einzelne oder für alle Studiengänge ein anderes Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein
entsprechender Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei
Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 9
Höhe der Beiträge
1Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen
zusammengefasst.
2Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.
3Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85% der
Ausbildungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der
Beiträge ist die Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 10
Abzug bei hohen Studiengebühren
Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese
Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt.
Art. 11 III. Vollzug
Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je
einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung
beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme
vertreten lassen.
2Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a. die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der
Kommission FHV,
b. die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,
c. die Festlegung der Beiträge gemäss Artikel 9,
d. die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Artikel 8,
e. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
3Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für
die einzelnen Studiengänge.
Art. 12
Kommission FHV
1Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
2Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine
Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
3Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden
Aufgaben:
a. die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
b. die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungskantone,
c. die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der
Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,
d. die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden
Abgeltungsmodells gemäss Artikel 8
e. die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen Studiengebühren,
f. die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung,
der Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinse,
g. die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren befindlicher Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1
und Artikel 21.
Art. 13
Geschäftsstelle
Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser
Vereinbarung.
Art. 14
Liste der beitragsberechtigten Studiengänge
Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe
werden in einem Anhang aufgeführt.
Art. 15
Ermittlung der Studierendenzahl
1Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinformationssystems des Bundesamtes für
Statistik ermittelt.
2Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf.
Art. 16
Vollzugskosten
Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die
Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne
Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der
Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
Art. 17 IV. Rechtspflege
Schiedsinstanz
1Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
2Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei
Mitgliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen
Kantonen befinden darf.
3Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen
betreffend
a. die Zahl der Studierenden,
b. den massgebenden Wohnsitz,
c. die Zahlungspflicht der Kantone.
4Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
Art. 18
Bundesgericht
Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht
über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen
den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss
Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19431.
1 SR 173.110
Art. 19 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat
der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die
Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu
stellen.
Art. 20
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres
2005/2006 in Kraft. Bedingung für das In-Kraft-Treten ist, dass
mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben.
Art. 21
Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für
die bereits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der
Studiengang Aussicht auf Anerkennung hat (Art. 4 Abs. 1). Es
ist eine Stellungnahme der zuständigen Anerkennungskommission einzuholen.
Art. 22
Kündigung
1Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei
Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Kommission FHV gekündigt werden; erstmals auf
den 30. September 2008.
2Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss Artikel 3
weiter bestehen.
Art. 23
Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf
der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner
zu. Nach liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln.
Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone
vom 12. Juni 2003.
Der Präsident:
Hans Ulrich Stöckling
Der Sekretär:
Fritz Wüthrich
Der Anhang wird separat publiziert.