Art. 1
Die Bestimmungen des zwischen der Schweiz und Baden am 21. Dezember 1906 abgeschlossenen, in Abschrift beigefügten Staatsvertrags über die Verlegung der badisch-schweizerischen Landesgrenze bei Leopoldshöhe werden hierdurch für das Deutsche Reich und ihm gegenüber als rechtswirksam anerkannt. SR 0.132.136.1