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Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend Verlegung der schweizerisch-badischen Landesgrenze bei Leopoldshöhe

Confederation · 0.132.136.11 · treaty

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1

Die Bestimmungen des zwischen der Schweiz und Baden am 21. Dezember 1906 abgeschlossenen, in Abschrift beigefügten Staatsvertrags über die Verlegung der badisch-schweizerischen Landesgrenze bei Leopoldshöhe werden hierdurch für das Deutsche Reich und ihm gegenüber als rechtswirksam anerkannt. SR 0.132.136.1

Art. 2

Diese Vereinbarung soll ratifiziert und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Bern ausgewechselt werden. Die Vereinbarung soll einen Monat nach dem Tage der Auswechslung der Ratifikationsurkunden in kraft treten, und es soll damit die im Artikel V des badisch-schweizerischen Staatsvertrags vom 21. Dezember 1906 vorbehaltene Zustimmung des Reichs als erfolgt gelten.

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