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6 provisions
§ 1
a) Gesuche um regelmässige Benützung von Lokalitäten im Verwaltungsgebäude sind
schriftlich unter Angabe des Zweckes, des Zeitpunktes der Benützung, der genauen Bezeichnung des Lokales und der Adresse der verantwortlichen Personen an den Gemeinderat zu richten.
2 Bewilligungen für regelmässige Benützung werden nur für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie können
jedoch, nach Ablauf dieser Frist, auf ein rechtzeitig gestelltes Gesuch hin auf ein weiteres Jahr verlän -
gert werden. Mehrmalige Verlängerungen sind möglich.
b) Gesuche um einmalige oder vorübergehende Benützung sind, mit den gleichen Angaben
wie unter lit. a versehen, schriftlich an die Gemeindeverwaltung zu richten. Unter einmaliger Benützung ist die Benützung an ein und demselben Tag zu verstehen. Als vorübergehende Benützung gilt die Benützung der Lokale während mehrerer Tage innerhalb einer Woche.
§ 2
1 Die Übergabe der Lokalitäten an Vereine, Gesellschaften oder Private bzw. die Übernahme der Lokale durch die Gemeinde hat im Beisein eines Mitarbeiters der Gemeindeverwaltung zu erfolgen. Die
Übergabe bzw. Übernahme der Lokale findet erst nach einem Augenschein und nach der Herstellung
des ordnungsgemässen Zustandes statt.
2 Die Benützer haften für eventuelle Beschädigungen an den Lokalen oder an deren Einrichtungen.
Grobfahrlässige Beschädigungen ziehen den sofortigen Verlust der Bewilligung nach sich.
3 Die Benützung der Bühne ist nur mit spezieller Bewilligung gestattet. Zur Bedienung der technischen
Bühneneinrichtung wird von der Gemeinde ein Bühnenmeister gestellt, der von den Benützern nach
Massgabe der ortsüblichen Ansätze zu entschädigen ist.
§ 3
1 Muss eine zur Benützung durch Vereine, Gesellschaften oder Private freigegebene Lokalität für
Gemeinde- oder sonstige allgemeinöffentliche Zwecke verwendet werden, so besteht für die betreffenden Benützer keinerlei Anspruch auf Entschädigung. Dagegen sind die Benützer verpflichtet, eine
Meldung zu erstatten, wenn das gemietete Lokal am festgesetzten Zeitpunkt aus irgend einem Grunde
von ihnen nicht benützt werden kann. Eine solche Meldung muss spätestens zwei Tage vor der festgesetzten Zeit an die Liegenschaftsverwaltung der Gemeinde erstattet werden. Bei Unterlassung der
Meldung ist die vorgesehene Gebühr zu entrichten.
§ 4 Benützung der Gemeindelokalitäten: Ordnung RiE 681.300
1 Für die Benützung einer Gemeindelokalität ist eine Gebühr zu entrichten, die mindestens die der
Gemeinde durch die Benützung des Lokals entstehenden Kosten decken soll. Für Anlässe, die gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, kann diese Gebühr vom Gemeinderat teilweise oder ganz
erlassen werden. Die Gebühr für regelmässige Benützung eines Gemeindelokals beträgt in der Regel
80%, diejenige für vorübergehende Benützung 90% der für die einmalige Benützung festgesetzten Höhe. Der Gemeinderat hat jedoch die Möglichkeit, die Gebühren für vorübergehende oder regelmässige
Benützung nach freiem Ermessen zu reduzieren.
2 Auswärtige Benützer haben die Gebühr vor der Benützung des Lokals bei der Gemeindekasse zu hinterlegen. Die ortsansässigen Benützer entrichten die Gebühr nach der Veranstaltung. Für regelmässige
Benützung erfolgt vierteljährliche Rechnungstellung durch die Gemeindeverwaltung.
§ 5
1 Für die einmalige Benützung von Lokalitäten im Verwaltungsgebäude sind folgende Gebühren zu
entrichten:
a) Saal des Gemeindehauses
a.1. bei Anlässen allgemeinen oder öffentlichen Charakters: 1)
a.1.1. Benützung ohne Eintrittsgebühr und ohne Heitzung Fr. 116.-
a.1.2. Benützung ohne Eintrittsgebühr und mit Heizung Fr. 136.-
a.1.3. Benützung mit Eintrittsgebühr und ohne Heizung Fr. 139.-
a.1.4. Benützung mit Eintrittsgebühr und mit Heizung Fr. 159.-
a.2. bei Anlässen privaten oder vereinsinternen Charakters:
a.2.1. Benützung ohne Eintrittsgebühr und ohne Heizung Fr. 131.-
a.2.2. Benützung ohne Eintrittsgebühr und mit Heizung Fr. 151.-
a.2.3. Benützung mit Eintrittsgebühr und ohne Heizung Fr. 154.-
a.2.4. Benützung mit Eintrittsgebühr und mit Heizung Fr. 174.-
a.2.5. Benützung der Bühneneinrichtung Fr. 31.-
a.2.6. Benützung des Mikrophons mit Verstärkeranlage Fr. 15.-
a.2.7. Benützung für die Garderobe (für die Bedienung der Garderobe hat der
Benützer zu sorgen) Fr. 8.-
2 Die Gebühren für die Benützung des Saales verstehen sich für die Dauer von zwei Stunden; bei länger dauernder Benützung erfolgt ein Zuschlag von Fr. 38.– für jede angebrochene Stunde.
b) Foyer des Gemeindesaales
b.1. bei Anlässen allgemeinen oder öffentlichen Charakters:
b.1.1. Benützung ohne Eintrittsgebühr und ohne Heizung Fr. 63.-
b.1.2. Benützung ohne Eintrittsgebühr und mit Heizung Fr. 75.-
b.1.3. Benützung mit Eintrittsgebühr und ohne Heizung Fr. 70.-
b.1.4. Benützung mit Eintrittsgebühr und mit Heizung Fr. 82.-
b.2. Bei Anlässen privaten oder vereinsinternen Charakters:
b.2.1. Benützung ohne Eintrittsgebühr und ohne Heizung Fr. 70.-
b.2.2. Benützung ohne Eintrittsgebühr und mit Heizung Fr. 82.-
b.2.3. Benützung mit Eintrittsgebühr und ohne Heizung Fr. 85.-
b.2.4. Benützung mit Eintrittsgebühr und mit Heizung Fr. 98.-
1) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gleiderungsziffern und -buchstaben.
Benützung der Gemeindelokalitäten: Ordnung RiE 681.300
2.(1) Diese Gebühren verstehen sich für die Dauer von zwei Stunden; bei länger dauernder Benützung
erfolgt ein Zuschlag von Fr. 18.- für jede angebrochene Stunde.
c) Bei Abhaltung freiwilliger Ganten
(gerichtliche Ganten sind gebührenfrei)
bis zu einem Gantwert (Gantenerlös)
c.1. von Fr. 10'000.- Fr. 53.-
c.2. von Fr. 20'000.- Fr. 69.-
c.3. von über Fr. 20'000.- Fr. 91.-
2.(2) Für die Reservation des Lokales an Vortagen für Vorbereitungsarbeiten wird eine Gebühr von Fr.
2.- pro Tag erhoben.
3 Auswärtige Benützer bezahlen auf die obigen Gebühren eine Zuschlag von 50%.
4 Für die Benützung von Gemeindelokalitäten an Sonntagen wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 38.-
erhoben.
5 Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung haben bei ihrer Anwesenheit ein
Anrecht auf eine Entschädigung von Fr. 15.- pro Stunde. Diese Entschädigungen sind in den vorstehenden Gebühren eingeschlossen.
§ 6
1 Durch diese Ordnung wird das Reglement für die Benützung von Gemeindelokalitäten durch Vereine, Gesellschaften und Privatpersonen vom 28. Februar 1962 aufgehoben.
Benützung der Gemeindelokalitäten: Ordnung RiE 681.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.01.1980 21.01.1980 Erlass Erstfassung Keine Publikation
Benützung der Gemeindelokalitäten: Ordnung RiE 681.300
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Erlass 21.01.1980 21.01.1980 Erstfassung Keine Publikation