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26 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für die Grundausbildung für Lehrpersonen der Berufsbildung an
der Pädagogischen Hochschule Luzern (im Folgenden: PH Luzern).
2 Es regelt
a. das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in einen Studiengang sowie die Voraussetzungen für das Bestehen von Studienleistungen und
für den Abschluss eines Studiengangs,
b. die Aufgaben der für den Studiengang zuständigen Organe,
c. das Disziplinarwesen.
Art. 2
Studiengänge
1 Die PH Luzern bietet Diplom- und Zertifikatsstudiengänge an. Die Studiengänge richten sich nach den massgebenden Bundeserlassen2 und den massgebenden Rahmenlehrplänen3, sofern diese im Folgenden nicht ergänzt werden.
1 SRL Nr. 516
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2014 168
2 Nr. 516c
2 Die Studiengänge sind in Module gegliedert.
3 In jedem Studiengang wird eine Eignungsabklärung vorgenommen. Das Nähere wird
in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
Art. 3
Ausführungsbestimmungen zu den Studiengängen
1 Die Ausführungsbestimmungen legen das Nähere zu den einzelnen Studiengängen fest.
Insbesondere
a. legen sie den Umfang der zu erreichenden ECTS-Punkte eines Studiengangs fest,
b. legen sie die Lernziele beziehungsweise die angestrebten Kompetenzen eines Studiengangs fest,
c. legen sie die Pflicht- und Wahlpflichtmodule eines Studiengangs fest,
d. regeln sie den Inhalt und den Umfang der einzelnen Module,
e. legen sie die Lehrveranstaltungsformen der einzelnen Module fest,
f. legen sie die zu erbringenden Studienleistungen pro Modul, die zu erbringende
Abschlussarbeit und die zu erbringende Abschlussprüfung sowie die Form und
den Umfang ihrer Überprüfung fest.
2 Aufnahme und Studienleistungen
Art. 4
Grundsätze
1 Die Aufnahme in einen Studiengang der PH Luzern richtet sich nach den massgebenden Bundeserlassen, sofern diese in den Ausführungsbestimmungen nicht ergänzt werden.
Art. 4a * Persönliche Voraussetzungen für die Aufnahme
1 Bewerberinnen und Bewerber müssen für die Aufnahme in einen Studiengang der PH
Luzern die persönlichen Voraussetzungen, die für die Ausübung des Lehrberufs relevant
sind, erfüllen.
2 Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 (SR
412.10); Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) vom 19. November 2003 (SR 412.101); Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) vom 11. März 2005 (SR
412.101.61); Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung,
BMV) vom 24. Juni 2009 (SR 412.103.1). Auf diese Erlasse wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und
Innovation (SBFI) vom 1. März 2025.
Nr. 516c 3
2 Für die Abklärung der persönlichen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber kann ein aktueller Auszug aus dem Strafregister verlangt werden. Bei Wohnsitz im
Ausland ist eine gleichwertige Urkunde vorzulegen. Die Prorektorin oder der Prorektor
Weiterbildung kann von den Bewerberinnen und Bewerbern zusätzliche Auskünfte und
Unterlagen verlangen. *
3 Die Aufnahme in einen Studiengang der PH Luzern wird verweigert, wenn die persönlichen Voraussetzungen fehlen.
Art. 4b * Sprachennachweis
1 Von Bewerberinnen und Bewerbern eines SBFI-anerkannten Studiengangs, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, wird ein Nachweis der Sprachkompetenz in Deutsch mündlich
und schriftlich, in der Regel auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache, verlangt. Bewerberinnen und Bewerber, welche die für die
Aufnahme anerkannten Vorbildungsausweise an einer Schule mit der Unterrichtssprache
Deutsch erworben haben, können davon ausgenommen werden.
Art. 5
Anerkennung von Vorleistungen
1 Vorleistungen können anerkannt werden, wenn sie gleichwertig zu erforderlichen Studienleistungen an der PH Luzern sind. Näheres wird in den Ausführungsbestimmungen
festgelegt.
2 Der Mindestumfang an ECTS-Punkten, der an der PH Luzern erbracht werden muss,
wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
Art. 6
Leistungsbewertungen
1 Leistungsnachweise und Abschlussarbeiten werden bewertet mit
a. «erfüllt» oder «nicht erfüllt» oder
b. der Bewertungsskala.
2 Die Bewertungsskala sieht folgende Bewertungen vor:
a. A = hervorragend
b. B = sehr gut
c. C = gut
d. D = befriedigend
e. E = ausreichend
f. FX = nicht bestanden
Art. 7 g. F = nicht bestanden (mit erheblichen Mängeln)
Bestehen von Modulen
1 Jedes Modul innerhalb eines Studiengangs muss bestanden werden. Ein Modul ist bestanden, wenn die festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
4 Nr. 516c
Art. 8
Präsenzpflicht und Absenzen
1 Für jeden Studiengang wird festgelegt, in welchem Umfang eine Präsenzpflicht besteht.
2 Wird die Präsenzpflicht in einem Studiengang verletzt, gilt der Studiengang als nicht
bestanden. Die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter kann Ausnahmen von
der Präsenzpflicht bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3 Das Nähere wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
Art. 9
Wiederholung
1 Ein nichtbestandener Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Studierende,
welche den Leistungsnachweis im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, müssen
das ganze Modul wiederholen.
2 Ein Modul kann einmal wiederholt werden. Studierende, welche ein Modul auch im
Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, können das Studium nicht weiterführen.
3 Abschluss des Studiums
Art. 10
Abschlussarbeit
1 Die Studiengänge können mit einer Abschlussarbeit abgeschlossen werden. Form und
Umfang der Abschlussarbeit werden in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
2 Eine nichtbestandene Abschlussarbeit kann innerhalb von 12 Monaten einmal wiederholt werden. Studierende, welche die Abschlussarbeit auch im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, können das Studium nicht weiterführen.
Art. 11
Abschlussprüfung
1 Die Studiengänge können mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen werden. Sie kann
aus schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfungen bestehen. Form und Umfang
der Abschlussprüfung werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
2 Die Bestimmungen über die Leistungsbewertungen und die Wiederholung von Leistungsnachweisen sind sinngemäss anwendbar.
Art. 12
Bestehen der Abschlussprüfung
1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen mit «erfüllt» oder mindestens mit dem Leistungswert E gemäss der Bewertungsskala bewertet werden.
Art. 13 Nr. 516c 5
Diplom und Zertifikat
1 Das Diplom oder Zertifikat bestätigt das Bestehen des Studiums in einem Studiengang
der PH Luzern und die damit verbundene Lehrbefähigung.
2 Die Diplom- oder Zertifikatsurkunde wird von der Rektorin oder vom Rektor unterzeichnet. Sind andere anerkannte Hochschulen oder Bildungsinstitutionen an der Organisation und Durchführung eines Studiengangs beteiligt, kann ein gemeinsames Diplom
oder Zertifikat ausgestellt werden. Es wird von der Rektorin oder vom Rektor der PH
Luzern sowie von den zuständigen Organen der beteiligten Hochschulen oder Bildungsinstitutionen unterzeichnet.
3 Der mit dem Diplom oder Zertifikat verliehene Titel richtet sich nach den massgebenden Vorgaben des Bundes. *
4 Zusätzlich zum Diplom oder Zertifikat werden folgende Dokumente ausgestellt:
a. ein Diplom- oder Zertifikatszusatz, welcher den absolvierten Studiengang und die
Ausbildungsziele näher beschreibt, sowie
b. ein Diplom- oder Zertifikatszusatz, welcher die Lern- und Leistungsdokumentation enthält.
4 Organe
Art. 14
Rektorin oder Rektor
1 Im Rahmen der operativen Leitung der PH Luzern trägt die Rektorin oder der Rektor
die Gesamtverantwortung über die angebotenen Studiengänge der Berufsbildung.
Art. 15
Prorektorin oder Prorektor Weiterbildung
1 Die Prorektorin oder der Prorektor Weiterbildung ist für sämtliche Belange zuständig,
welche die Studiengänge der Berufsbildung als Ganzes betreffen.
2 Sie oder er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.
Art. 16
Programmleitung
1 Die Programmleitung ist für sämtliche Belange zuständig, welche ein Programm der
Berufsbildung betreffen, soweit dieses Reglement keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbesondere legt sie das Anspruchsniveau der Studiengänge fest.
Art. 17
Studiengangsleiterin oder Studiengangsleiter
1 Die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter
a. entscheidet über die Aufnahme in einen Studiengang,
b. entscheidet über Gesuche um Anerkennung von Vorleistungen,
6 Nr. 516c
c. entscheidet über das Bestehen eines Studiengangs.
Art. 18
Dozentinnen und Dozenten sowie Fachexpertinnen und Fachexperten
1 Die Dozentinnen oder Dozenten beurteilen die von den Studierenden erbrachten Leistungsnachweise.
2 In den Ausführungsbestimmungen wird festgelegt, ob die Studiengangsleiterin oder der
Studiengangsleiter Fachexpertinnen und Fachexperten einsetzen kann, die zusammen
mit der Dozentin oder dem Dozenten die von den Studierenden erbrachten Leistungen
beurteilen und bewerten. Bei Uneinigkeit entscheidet die Dozentin oder der Dozent.
3 Das Nähere wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
5 Disziplinarwesen
Art. 19
Disziplinartatbestände
1 Die Studierenden haben sich an die Hausordnung zu halten.
2 Studierende, die gegen die Hausordnung, gegen andere Erlasse der PH Luzern oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozentinnen und Dozenten verstossen oder die sich unredlich verhalten, insbesondere durch den Gebrauch unerlaubter
Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen, Abschlussprüfungen und Abschlussarbeiten, können disziplinarisch bestraft werden.
3 Studierende, die Gegenstände der PH Luzern entwenden oder mutwillig beschädigen,
können disziplinarisch bestraft werden und haben für den entstandenen Schaden aufzukommen.
4 Studierende können aus der PH Luzern ausgeschlossen werden, wenn sie ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind.
Art. 20
Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinarmassnahmen sind:
a. mündliche Verwarnung,
b. schriftlicher Verweis,
c. Androhung des Ausschlusses von einzelnen Veranstaltungen oder von einzelnen
Prüfungen,
d. Ausschluss von einzelnen Veranstaltungen oder von einzelnen Prüfungen,
e. Androhung des Ausschlusses aus der PH Luzern,
f. Ausschluss aus der PH Luzern.
2 Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.
Nr. 516c 7
3 Art und Dauer der Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Bedeutung der beeinträchtigten oder gefährdeten Interessen der PH Luzern sowie nach dem Verschulden,
den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten der oder des Studierenden.
Art. 21
Disziplinarkompetenz
1 Die Programmleitung und die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter sind
befugt, die Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 20 Absatz 1a bis d zu erteilen. *
2 Der Prorektorin oder dem Prorektor Weiterbildung stehen alle Disziplinarkompetenzen
zu. *
6 Schlussbestimmungen
Art. 22
Verhinderung
1 Wer den Abgabetermin der Abschlussarbeit aus wichtigen Gründen nicht einhalten
kann oder wer einen Leistungsnachweis aus wichtigen Gründen nicht antreten oder
vollenden kann, hat das zuständige Organ umgehend zu informieren und gegebenenfalls
ein Arztzeugnis beizubringen.
2 Ist die Verhinderung unentschuldigt oder liegen keine wichtigen Gründe für die Verhinderung vor, so gilt der entsprechende Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Art. 23
Ausschluss aufgrund fehlender persönlicher Eignung
1 Bestehen bei einer Studentin oder bei einem Studenten begründete Zweifel an ihrer
oder seiner Berufseignung, kann die Prorektorin oder der Prorektor Weiterbildung eine
erneute Eignungsabklärung anordnen. *
2 Die Prorektorin oder der Prorektor Weiterbildung kann Studierende, bei denen sich
während der Ausbildung herausstellt, dass die persönliche Eignung für die Berufsausübung fehlt, von der Ausbildung ausschliessen. *
Art. 24
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19724 beim Bildungs-
und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
4 SRL Nr. 40
8 Nr. 516c
3 Die Rechtsmittelbefugnis gegen Entscheide über das Bestehen von Modulen, welche
die PH Luzern für andere Bildungsinstitutionen zuhanden der Gesamtausbildung durchführt, richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen der jeweiligen Bildungsinstitution.
Art. 25
Übergangsbestimmung
1 Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Reglements aufgenommen haben,
schliessen ihr Studium nach bisherigem Recht ab.
2 Studierende, die unter dem Konkordatsrecht an die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz Luzern aufgenommen wurden, gelten auch unter neuem Recht als aufgenommen.
3 Aufnahmeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Reglements begonnen haben, werden
nach bisherigem Recht abgeschlossen.
Art. 26
Inkrafttreten
1 Das Berufsbildungsreglement tritt am 1. August 2014 in Kraft. Es ist durch das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern zu genehmigen.5
2 Das Berufsbildungsreglement ist zu veröffentlichen.
5 Vom Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern genehmigt am 21. Februar 2014.
Nr. 516c 9
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 14.02.2014 01.08.2014 Erstfassung G 2014 168
Art. 4a 30.05.2018 01.08.2018 eingefügt G 2018-041
Art. 4a Abs. 2 01.06.2021 01.08.2021 geändert G 2021-051
Art. 4b 26.04.2024 01.08.2024 eingefügt G 2024-025
Art. 13 Abs. 3 26.04.2024 01.08.2024 geändert G 2024-025
Art. 21 Abs. 1 01.06.2021 01.08.2021 geändert G 2021-051
Art. 21 Abs. 2 01.06.2021 01.08.2021 geändert G 2021-051
Art. 23 Abs. 1 01.06.2021 01.08.2021 geändert G 2021-051
Art. 23 Abs. 2 01.06.2021 01.08.2021 geändert G 2021-051
10 Nr. 516c
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.02.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung G 2014 168
30.05.2018 01.08.2018 Art. 4a eingefügt G 2018-041
01.06.2021 01.08.2021 Art. 4a Abs. 2 geändert G 2021-051
01.06.2021 01.08.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert G 2021-051
01.06.2021 01.08.2021 Art. 21 Abs. 2 geändert G 2021-051
01.06.2021 01.08.2021 Art. 23 Abs. 1 geändert G 2021-051
01.06.2021 01.08.2021 Art. 23 Abs. 2 geändert G 2021-051
26.04.2024 01.08.2024 Art. 4b eingefügt G 2024-025
26.04.2024 01.08.2024 Art. 13 Abs. 3 geändert G 2024-025