Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 1ff495b921616918193cf635827462257203ffff2d106ed660bb5ab3e03a816d
18 provisions
Art. 1
Ausführendes Organ
1 Die für die Wirtschaftentwicklung zuständige Dienststelle ist für die Ausführung der vorliegenden Verordnung verantwortlich.
2 Die Dienststelle kann gewisse Aufgaben mittels Leistungsvereinbarungen
an die Regionen delegieren.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Umsetzung der Regionalpolitik
Art. 2
Aufsicht
1 Eine regelmässige Kontrolle der finanziellen Engagements wird gemäss
den Richtlinien des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 und mittels der
zuständigen Dienststelle verfügbaren Controlling Instrumente vorgenommen.
2 Zusätzlich zu den periodischen Kontrollen verfassen die Regionen und die
anderen regionalen Akteure zuhanden der zuständigen Dienststelle per Ende jedes Jahres einen Tätigkeitsbericht, der Bezug auf die mit dem Staat abgeschlossene Leistungsvereinbarung nimmt.
3 Die zuständige Dienststelle überprüft, ob die Gelder zielgerichtet, koordiniert und unter Berücksichtigung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung eingesetzt wurden und dass bei der Ausführung eidgenössisches und
kantonales Recht eingehalten wurde.
4 Die zuständige Dienststelle informiert jährlich das für die Wirtschaft zuständige Departement über die Einhaltung dieser Vorgaben.
5 Das für die Wirtschaft zuständige Departement informiert anschliessend
den Staatsrat.
Art. 3
Berggebiete und ländlicher Raum
1 Der Staatsrat bestimmt im Rahmen der kantonalen Regionalpolitik aufgrund folgender Faktoren die Zonen, welche spezifische Problemstellungen
des Berggebiets und des ländlichen Raums aufweisen:
a) demographische Entwicklung;
b) Extensivierung/Intensivierung der Bodennutzung;
c) Übermässige Entwicklung von Steuerlast und Überbauung;
d) Dynamisierung des tertiären Sektors.
2 Bei diesen Zonen handelt es sich um Gemeindegebiete, welche im Anhang
zu dieser Verordnung aufgeführt sind.
3 Der Staatsrat überprüft diese Faktoren alle vier Jahre anhand der sozioökonomischen Veränderungen.
4 Eine im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Gemeinde behält während
der gesamten laufenden Vierjahresperiode ihren Statuts als Gemeinde mit
spezifischen Problemstellungen des Berggebietes und des ländlichen
Raums, auch wenn sie während dieser Zeit mit einer anderen Gemeinde fusioniert. *
5 Verliert eine Gemeinde ihren Status als Gemeinde mit spezifischen Problemstellungen des Berggebietes und des ländlichen Raums, den sie in der
vorangegangenen Vierjahresperiode inne hatte, kann sie auf der Grundlage
einer bereits genehmigten Entwicklungsstrategie noch während der darauffolgenden Vierjahresperiode Finanzhilfen vom Kanton erhalten. *
6 Wohnbauhilfe für Projekte in einer Gemeinde, die ihren Status als Gemeinde mit spezifischen Problemstellungen des Berggebietes und des ländlichen
Raums, den sie in der vorangegangenen Vierjahresperiode inne hatte, verloren hat, kann noch während den ersten beiden Jahren der laufenden Vierjahresperiode weiter gewährt werden. *
3 Massnahmen der kantonalen Regionalpolitik und der
Art. 4 grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Umsetzungsprogramme
1 Die Regionen und die anderen regionalen Akteuren erarbeiten auf der Basis der Handlungsschwerpunkte und nach Vorgabe des Kantons die regionalen Programme.
Art. 5
Gesuchsbehandlung
1 Die Gesuche um finanzielle Unterstützung müssen vor Inangriffnahme der
Arbeiten bei der Region oder die anderen regionalen Akteuren eingereicht
werden. Diese sind entsprechend den jeweiligen Weisungen der zuständigen Dienststelle verantwortlich für das Zusammenstellen des kompletten
Dossiers.
2 Die Region oder die anderen regionalen Akteuren stellen einen Antrag an
die zuständige Dienststelle.
3 Die zuständige Dienststelle erstellt auf dieser Basis einen Antrag an die
Entscheidinstanz, nachdem die unmittelbar betroffenen Dienststellen angehört wurden. Im Rahmen dieses Vorgehens kann die zuständige Dienststelle
zusätzliche Gutachten verlangen.
4 Das zuständige Departement entscheidet über à fonds perdu-Beiträge sowie über Darlehen von Bund und Kanton bis zu einer Höhe von 200'000
Franken. Es legt die Höhe der Unterstützung und die Bedingungen zur
Gewährung fest.
5 Der Staatsrat entscheidet über à fonds perdu-Beiträge sowie über Darlehen von Bund und Kanton die grösser sind als 200'000 Franken. Er legt die
Höhe der Unterstützung und die Bedingungen zur Gewährung fest.
Art. 6
Subventionen an die Organisationen der Regionalentwicklung
1 Im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes über die Regionalpolitik vom 12. Dezember 2008 können die Regionen oder andere regionale Akteure nur Subventionen vom Kanton empfangen, wenn eine Leistungsvereinbarung zwischen den beiden Parteien abgeschlossen wird. Diese betragen maximal 80
Prozent des jährlichen Budgets der entsprechenden Organisation. Diese Bestimmungen finden gleichermassen Anwendung auf interkantonale und
grenzüberschreitende Konventionen.
2 Die Leistungsvereinbarung präzisiert die von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen und die Zahlungsmodalitäten. Zudem definiert sie die Form
des Berichts zu Handen des Auftraggebers, die Gültigkeitsdauer der Leistungsvereinbarung, sowie die Modalitäten einer möglichen Auflösung der
Leistungsvereinbarung.
3 Zusätzlich können Regionen oder die anderen regionale Akteure vom
Kanton Subventionen für Planungsarbeiten von regionalem oder überregionalem Interesse erhalten. Dabei darf der Beitragssatz im allgemeinen 30
Prozent der effektiven Kosten nicht überschreiten. Ein höherer Beitragssatz
liegt im Kompetenzbereich des Staatsrates. Die Beitragsgesuche sind vor
Beginn der Arbeiten mit einem detaillierten Arbeitsprogramm, einem Zeitplan
und einem Kostenvoranschlag an die zuständige Dienststelle zu richten.
4 Die Agglomerationen werden bei der Erarbeitung der Agglomerationsprogramme beratend von den Dienststellen des Kantons unterstützt.
5 Die Erarbeitung von Agglomerationsprogrammen kann bis zu deren Einreichung beim Bund und den eventuell daraus resultierenden Anpassungs- und
Vorbereitungsarbeiten finanziell unterstützt werden.
4 Darlehen für Infrastrukturvorhaben
Art. 7
Bedingungen
1 Zur Erteilung von Darlehen zu Gunsten von Infrastrukturvorhaben wird der
finanziellen Lage des Gesuchstellers, der Bedeutung des Projektes für die
regionale Entwicklung sowie der geografischen Lage Rechnung getragen.
2 Eigenmittel und übrige vorhandene Finanzierungsmöglichkeiten sind so
weit wie möglich auszuschöpfen.
3 Die Kantonsdarlehen, welche für die Finanzierung von Infrastrukturprojekten gewährt werden, betragen maximal 25 Prozent der anrechenbaren
Kosten. Dasselbe gilt für die Darlehen des Bundes.
4 Für Darlehen an juristische Personen oder Privatpersonen sind vorgängig
werthaltige Garantien einzureichen.
Art. 8
Vorzeitiger Baubeginn
1 Kann der Arbeitsbeginn von der Bauherrschaft nicht aufgeschoben werden,
muss bei der zuständigen Region oder bei den anderen regionalen Akteuren
vor dem Baubeginn eine Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn eingeholt
werden. Eine Kopie dieser Bewilligung wird anschliessend der zuständigen
Dienststelle übermittelt.
Art. 9
Aufschub von Rückzahlungen
1 Ausnahmsweise kann die zuständige Stelle gemäss Artikel 5 dieser Verordnung während maximal fünf Jahren auf die Rückzahlung der Darlehen
verzichten, wenn es die finanzielle Situation des Gesuchstellers erfordert.
2 Hierfür ist der zuständigen Stelle ein Gesuch einzureichen, in welchem dargelegt wird, wie sich die finanzielle Situation präsentiert und welche Massnahmen zur Verbesserung dieser Situation ergriffen werden.
Art. 10
Auszahlung der Darlehen
1 Die Darlehen werden als Baukredit bis maximal 80 Prozent des zugesicherten Betrages nach Beginn der Bauarbeiten und nach Gebrauch der
Eigenmittel unter Vorweisen der entsprechenden Übersicht der bereits getätigten Investitionen entrichtet.
2 Der ausbezahlte Betrag darf den Betrag der bereits getätigten Investitionen
nicht übersteigen.
3 Die Restzahlung (Schlusszahlung) erfolgt nach Beendigung der Bauarbeiten und auf Vorlegen einer Kostenzusammenstellung und der einschlägigen
Originalbelege. Die zuständige Dienststelle behält sich eine Ortsschau vor.
4 Einsparungen von über 20 Prozent gegenüber dem eingereichten Kostenvoranschlag müssen vom Projektträger begründet werden. Wenn alle
Projektteile realisiert wurden und die Offerte nicht aufgebläht wurde, kann
der bewilligte Betrag ausbezahlt werden. Wenn aber nicht alle Projektteile
realisiert wurden, das Projekt überfinanziert oder sich die eingereichten Offerten als aufgebläht erweisen, wird der ausbezahlte Betrag prozentual zur
Kostensenkung reduziert.
Art. 11
Gewinnbeteiligungen
1 Eine angemessene Gewinnbeteiligung orientiert sich an den Verhältnissen
auf dem Zins- und Kapitalmarkt.
2 Der Staatsrat legt die Obergrenze der Gewinnbeteiligung, die ein Gewähren von zinslosen Darlehen ausnahmsweise erlaubt, jeweils für vier Jahre
fest. Anschliessend wird diese Obergrenze aufgrund der Verhältnisse auf
dem Zins- und Kapitalmarkt neu überprüft.
3 Bei ausserordentlichen Veränderungen auf dem Zins- und Kapitalmarkt
kann der Staatsrat die Obergrenze der Gewinnbeteiligung auch innerhalb
dieser vier Jahre den veränderten Verhältnissen anpassen.
4 Sämtliche juristischen Personen, die eine höhere Gewinnbeteiligung als die
Obergrenze auszahlen, haben kein Anrecht auf zinslose Darlehen. Die übrigen Anfragen werden von der dafür zuständigen Dienststelle fallweise überprüft. Dabei muss der Gesuchsteller dem Kanton die Notwendigkeit eines
zinslosen Darlehens plausibel darlegen.
5 Wird während der Laufzeit des Darlehens die aktuell gültige Obergrenze
der Gewinnbeteiligung überschritten, so wird das Darlehen für diesen Zeitraum zum selben Satz verzinst.
Art. 12
Hilfe bei Infrastrukturprojekte der Hotellerie
1 Die für Darlehen geltenden Bestimmungen finden auf kantonaler Ebene
auch für den Bau oder die Erneuerung von Betriebsstätten der öffentlichen
Beherbergung sowie einfachen Unterkünften ihre Anwendung.
Art. 13
Steuererleichterungen
1 Die Voraussetzungen und Bedingungen, um in den Genuss von Steuererleichterungen zu kommen, sind in Artikel 238 des Steuergesetzes vom 10.
März 1976 und in den entsprechenden Verordnungen geregelt.
Art. 14
Senkung der Grundstück- und Immobilienpreise
1 Der Betrag der Subvention darf 50 Prozent der erbrachten Leistung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht übersteigen. Handelt es sich um erstellte Gebäulichkeiten, wird der Wert des Gebäudes zur Berechnung der erbrachten Leistung berücksichtigt. *
2 Handelt es sich um Boden, darf die Subvention den Betrag von 15 Franken
pro Quadratmeter nicht übersteigen oder 1.50 Franken pro Quadratmeter
während zehn Jahren für ein Baurecht.
3 … *
Art. 15
Wohnbauhilfe
1 Wohnbauhilfe kann in den Gebieten gewährt werden, welche spezifische
Problemstellungen des Berggebiets und des ländlichen Raums gemäss Artikel 3 der Verordnung aufweisen (Anhang 1).
2 A fonds perdu-Hilfen für die Wohnbauhilfe können ausschliesslich natürlichen Personen gewährt werden. Diese werden mittels einer einmaligen Zahlung vorgenommen und betragen maximal zehn Prozent der Investitionssumme, höchstens aber 50'000 Franken pro Dossier. *
3 Darlehen zu günstigen Zinssätzen oder ohne Verzinsung mit einer maximalen Laufzeit von 20 Jahren können ausschliesslich an juristische Personen ausgerichtet werden. Die Voraussetzungen und Bedingungen um in den
Genuss solcher Darlehen zu kommen sind in Artikel 7 und folgende dieser
Verordnung geregelt.
4 Pritoritär werden Renovations- und Sanierungsvorhaben innerhalb von alten Dorfteilen sowie Neuzuzüger unterstützt.
5 Zweitwohnungen sind von der Wohnbauhilfe ausgeschlossen.
6 Im Falle einer Eigentumsübertragung behält sich der Kanton das Recht
vor, seine Unterstützung teilweise oder vollständig zurückzufordern.
Art. 16
Zusage und Auszahlung der Beiträge
1 Entsprechend den Bestimmungen von Artikel 14 der vorliegenden Verordnung muss das Gesuch um Kostenbeiträge vor dem Kauf oder der Vermietung der Grundstücke direkt bei der zuständigen Dienststelle eingereicht
werden.
2 In einem Vertrag zwischen dem öffentlichen Gemeinwesen und dem
Kanton werden die entsprechenden Modalitäten (Kostenbeitrag des
Kantons, Verfahren zur Ausrichtung des kantonalen Kostenbeitrags, Vertragsdauer und Inkraftsetzung) geregelt.
3 Die öffentlichen Gemeinwesen, welche die Grundstücke zur Verfügung
stellen, achten darauf, dass diese nicht zweckentfremdet werden.
5 Schlussbestimmungen
Art. 17
Rückzahlung
1 Aufgrund von irreführenden Angaben oder der Nichterfüllung von Auflagen
und Bedingungen kann das Departement die geleistete Hilfe zurückfordern.
Es ist während der gesamten Dauer der Hilfe befugt, vom Empfänger der
Hilfe statistische und buchhalterische Auskünfte einzuverlangen und das unterstützte Objekt gegebenenfalls zu besichtigen.
2 Bei irreführenden Angaben oder wenn die Hilfe nicht für den vorgesehenen
Zweck verwendet wird, wird der Vertrag auf Ende eines Monats und einer
Frist von zwei Monaten gekündigt.
3 Wenn die Auflagen und Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, so wird der
Vertrag auf Ende eines Monats und einer Frist von sechs Monaten gekündigt.
Art. 18
Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung ersetzt das Reglement über Investitionshilfe zu Gunsten
von Infrastrukturvorhaben und Finanzhilfen zur Industrie- und Gewerbeförderung vom 2. September 1998 und tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
A1 Anhang 1 zu Artikeln 3 Absatz 2 und 15
Art. A1-1
1 Als Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und von Artikel 15 der Verordnung gelten: *
a) * Goms: Bellwald, Lax, Binn, Obergoms, Ernen, Goms;
b) * Östlich Raron: Bister, Bettmeralp;
c) Brig: Simplon, Zwischbergen;
d) * Visp: Eisten, Saas Grund, Embd, Staldenried, Randa, Törbel, Saas Almagell, Saas Balen;
e) * Westlich Raron: Blatten, Ferden, Eischoll, Kippel, Wiler;
f) * Leuk: Albinen, Oberems, Ergisch, Guttet-Feschel, Inden;
g) * Herens: Evolène, Saint-Martin, Hérémence, Mont-Noble;
h) Martigny: Isérables, Trient;
i) * Entremont: Bourg-Saint-Pierre, Liddes;
j) * St. Maurice: Finhaut;
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2009
21.12.2011 01.01.2012 Art. 14 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 14 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
18.12.2013 01.01.2014 Art. 3 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 3/2014
18.12.2013 01.01.2014 Art. 3 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 3/2014
18.12.2013 01.01.2014 Art. 3 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 3/2014
20.12.2017 01.01.2018 Art. A1-1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2017
20.12.2017 01.01.2018 Art. A1-1 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 52/2017
20.12.2017 01.01.2018 Art. A1-1 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 52/2017
20.12.2017 01.01.2018 Art. A1-1 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 52/2017
20.12.2017 01.01.2018 Art. A1-1 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 52/2017
20.12.2017 01.01.2018 Art. A1-1 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 52/2017
20.12.2017 01.01.2018 Art. A1-1 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 52/2017
20.12.2017 01.01.2018 Art. A1-1 Abs. 1, i) geändert BO/Abl. 52/2017
20.12.2017 01.01.2018 Art. A1-1 Abs. 1, j) geändert BO/Abl. 52/2017
07.11.2018 01.01.2019 Art. 15 Abs. 2 geändert RO/AGS 2018-066
26.01.2022 01.01.2022 Art. A1-1 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2022-009
26.01.2022 01.01.2022 Art. A1-1 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2022-009
18.03.2026 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2026-031
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 09.12.2009 01.01.2010 Erstfassung BO/Abl. 51/2009
Art. 3 Abs. 4 18.12.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 3/2014
Art. 3 Abs. 5 18.12.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 3/2014
Art. 3 Abs. 6 18.12.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 3/2014
Art. 14 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 14 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
Art. 15 Abs. 2 07.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-066
Art. A1-1 Abs. 1 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017
Art. A1-1 Abs. 1, a) 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017
Art. A1-1 Abs. 1, b) 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017
Art. A1-1 Abs. 1, b) 26.01.2022 01.01.2022 geändert RO/AGS 2022-009
Art. A1-1 Abs. 1, d) 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017
Art. A1-1 Abs. 1, d) 26.01.2022 01.01.2022 geändert RO/AGS 2022-009
Art. A1-1 Abs. 1, e) 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017
Art. A1-1 Abs. 1, e) 18.03.2026 01.01.2026 geändert RO/AGS 2026-031
Art. A1-1 Abs. 1, f) 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017
Art. A1-1 Abs. 1, g) 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017
Art. A1-1 Abs. 1, i) 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017
Art. A1-1 Abs. 1, j) 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017