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Entscheid betreffend den Schutz der Ersatzbiotope Cleuson-Dixence auf Territorium der Gemeinden Hérémence und Nendaz, zweite Serie

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Schutzgebiete 1 Die nachfolgend aufgeführten, als ökologische Ausgleichsmassnahmen zu den Kraftwerkanlagen von Cleuson-Dixence bezeichneten Biotope, werden zu Schutzgebieten erklärt: a) auf Territorium der Gemeinde Hérémence: 1. Prarion, 2. Combe de Chaulué, 3. Essertse, 4. Combioula, 5. Méribé; b) auf Territorium der Gemeinde Nendaz: 1. Ouché de Tortin, 2. Plan des Ouchelets, 3. Gorges de la Printse, 4. Sofleu, 5. Plan de la Tsa, 6. Plan de Novelli, rechtes Ufer, 7. Plan de Novelli, linkes Ufer, 8. Plan des Arges, 9. Bleusy, oberer Teil (Sofleu).

Art. 2

Beschreibung und Zweck 1 Die Schutzgebiete, deren kartographische Abgrenzung sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen sind auf separaten Fichen aufgeführt. Die Fichen sind dem Original dieses Entscheides beigelegt. 2 Der Schutz der Gebiete bezweckt: a) die Erhaltung der Natur- und Landschaftswerte und wo nötig die Revitalisierung der Biotope; b) die Erhaltung und Förderung der für jedes Biotop typischen, einheimischen Flora und Fauna; c) die Vermeidung schädigender Einwirkungen; d) die Information der Bevölkerung über die Natur- und Landschaftswerte. 451.351

Art. 3

Schutz und Unterhalt 1 Die durch diesen Entscheid betroffenen Objekte sind im Nutzungsplan der Gemeinde als Natur- und Landschaftsschutzzonen gemäss Artikel 17 RPG auszuscheiden. 2 Die Gemeinde trifft, im Einverständnis mit dem Kanton, die zur Erreichung der Schutzziele notwendigen Massnahmen. 3 Der Unterhalt erfolgt gemäss den für jedes Schutzgebiet erarbeiteten Gestaltungs- und Pflegeplänen. 4 Für die landwirtschaftlich genutzten privaten Flächen werden gemäss den oben aufgeführten Konventionen Dienstbarkeitsverträge oder Bewirtschaftungsverträge abgeschlossen. 5 Die Finanzbeiträge an die betroffenen Bewirtschafter erfolgen gemäss der geltenden Gesetzgebung.

Art. 4

Verbote 1 In den Schutzgebieten sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesondere: a) Bauten und Anlagen aller Art; b) die Errichtung von Wasserfassungen und Drainagen, unter Vorbehalt von Absatz 2; c) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger; d) das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art (ausgenommen Unterhalt von Gewässern, land- und forstwirtschaftlicher Verkehr); e) das Pflücken von Pflanzen und das Stören der Tierwelt. 2 Die zur forstwirtschaftlichen Nutzung notwendigen Massnahmen, die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung, der Unterhalt von Skipisten innerhalb der Schutzgebiete, die Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren sowie die Errichtung von Wasserfassungen durch die Gemeinden sind erlaubt, sofern dadurch die Schutzziele nicht geschmälert werden. 3 Im Schutzgebiet Méribé kann das Projekt der Gemeinde betreffend Trinkwasserfassung zugelassen werden, vorbehaltlich der Minimierung der Auswirkungen während der Bau- und Nutzungsphase sowie der Realisierung eventueller Ersatzmassnahmen der Eingriffe. Die Trinkwasserfassung darf zudem die Kernzone (in blau auf dem Plan) des Biotopes nicht beeinträchtigen. 451.351

Art. 5

Abweichungen 1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege der Schutzgebiete sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.

Art. 6

Finanzierung 1 Die Finanzierung von Grundlagenstudien, die Kosten für den Landerwerb und die Schutzmassnahmen sowie die Finanzierung des Unterhaltes der Schutzgebiete während den ersten fünf Jahren gehen zu Lasten von Alpiq Schweiz SA (früher EOS) Grande Dixence SA. 2 Nach Ablauf dieser Periode werden die Pflege und der Unterhalt der Schutzgebiete gemäss gültiger Gesetzgebung durch Bund und Kanton subventioniert.

Art. 7

Aufsicht – Strafen 1 Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wildhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Entscheides der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen. 2 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz bestraft. 3 Der Verursacher von Schäden hat die Kosten für die Wiederinstandstellung zu übernehmen.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.351 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 29.01.2014 11.04.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 15/2014 451.351 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 29.01.2014 11.04.2014 Erstfassung BO/Abl. 15/2014

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