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17 provisions
Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 17. März 19931
Geltungsbereich/Bestandteile des Gestaltungsplanes
1Für die in Abs. 2 aufgeführten Grundstücke zwischen der
Schaffhauserstrasse, Berninastrasse, Oerlikonerstrasse und
Mimosenstrasse wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne der
§§ 83 und 85ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) festgesetzt.
2Das Gestaltungsplangebiet erfasst die Grundstücke Kat. Nrn.
447, 2709 und 2710 der ZKB und weist ein Ausmass von insgesamt 14 996 m2 auf.
Vor Baubeginn sind diese zu einem Grundstück zu vereinen.
3Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem dazugehörigen Plan im Massstab
1: 500.
4Der Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich, für
den Gebäudemantel und für Elemente der Erschliessung sowie
die unterkellerten Bereiche und die minimalen Erdüberdeckungen.
Art. 2
Verhältnis zu Bau- und Zonenordnung
1Im Perimeter gelten die nachstehenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten.
2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung aufgehoben.
Art. 3
Baubereiche, Bauten und Anlagen
Das Gestaltungsplangebiet ist gegliedert in die Teilbereiche A,
B, C und D (Randbebauung), W (Wohnhäuser), P (Pavillonbereich).
Die ausserhalb der von Mantellinien bezeichneten Bereiche liegende Grundfläche ist gemäss Planlegende zu gestalten und
aufgeteilt in:
- nicht unterkellert
- unterkellert mit mindestens 120 cm Erdüberdeckung
- unterkellert mit mindestens 40–80 cm Erdüberdeckung
Art. 4 - unterkellert mit Chaussierung oder Pflästerung
Terrainverlauf
Arealintern wird der gewachsene Boden auf eine Kote von
468,32 m ü. M. ausgemittelt. Entlang den Baulinien der Schaffhauser-, der Bernina- und der Oerlikonerstrasse ist von der effektiven Höhe des gewachsenen Bodens, an der Mimosenstrasse von der Höhe des gewachsenen Bodens entlang der
bestehenden Überbauung auszugehen.
Art. 5
Gebäudemantel
1Der Gebäudemantel wird bestimmt durch die Mantellinien und
den zugehörigen, im Plan eingetragenen maximalen Höhenkoten.
2Mit Ausnahme der unter Abs. 3–5 aufgezählten Bauten und
Gebäudeteile darf kein Bauteil den Gebäudemantel durchstossen.
3Nicht an den Gebäudemantel gebunden sind besondere Gebäude mit Gebäudeflächen, die gesamthaft nicht mehr als 5%
der Grundstückfläche bedecken, abstandsfreie Gebäude oder
Gebäudeteile sowie Gebäudevorsprünge und Dachaufbauten
im Sinne des PBG. Gebäudevorsprünge und Dachaufbauten
dürfen aber nur soweit wie dies nach den Vorschriften des PBG
erlaubt ist, in den Abstandsbereich bzw. über die Dachebene
hinausragen.
4Ausserhalb des Gebäudemantels ist innerhalb des im Plan mit
«Bereich Treppenhaus» bezeichneten Gebietes an der Nordwestfassade der Randbebauung A ein Treppenhaus mit Liftanlage zulässig mit einer Grundfläche von höchstens 100 m2 und
einer maximalen Höhenkote von 488,00 m ü.M.
5Über den Gebäudemantel der Randbebauung A, B und C darf
ein Technikgeschoss angeordnet werden, sofern dieses nicht
höher als 2,80 m über der Deckelhöhe des Gebäudemantels
liegt und allseitig unter einem Winkel von 45° von der Dachkante zurückgesetzt ist.
Art. 6
Gebäudeabstände
Gebäude haben den kantonalrechtlichen Abstand im Sinne von
§ 270 Abs. 1 und 2 PBG auch dort einzuhalten, wo dieser durch
die Mantellinien unterschritten wird. An der Ostecke des Bereiches C gegenüber dem Bereiche D sowie an der Südecke des
Bereiches W6 gegenüber dem Bereich A darf der Gebäudeabstand im Sinne von § 270 Abs. 3 PBG unterschritten werden.
Art. 7
Geschosszahl
Die Geschosszahl ist im Rahmen des PBG innerhalb des Gebäudemantels frei.
Art. 8
Ausnützung
Die zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) beträgt 31 500m2.
An die Bruttogeschossfläche angerechnet werden:
- alle Vollgeschosse (einschliesslich Aussenwände)
- in den Dach- und Untergeschossen die Wohn-, Schlaf- und
Arbeitsräume, inklusive die zugehörigen Nebenräume und
Erschliessungsflächen. Stossen anrechenbare auf nicht anrechenbare Räume, wird bis zur Wandmitte gemessen.
Art. 9
Nutzweise
1Folgende Nutzweisen sind zulässig:
a) Wohnen: W1–W8, A, B, C
b) Öffentliche Institutionen/Schulen: A, B, C, D
c) Gewerbe: A, B, C, D
d) Dienstleistungen: A, B, C, D
2Der Wohnanteil beträgt mindestens 40%.
3Der Anteil für öffentliche Institutionen/Schulen beträgt mindestens 20%.
4Der Pavillonbereich ist der Unterbringung von Räumlichkeiten,
die der gemeinsamen freizeitlichen Nutzung dienen, vorbehalten.
Art. 10
Erschliessung
1Die Erschliessung für Parkierung und Anlieferung der Nichtwohnnutzungen darf nur über den im Plan bezeichneten Bereich erfolgen.
2Die Fussgängerhauptachsen sind öffentlich benutzbar zu gestalten.
Art. 11
Energie/Entsorgung
Es ist eine ausreichend dimensionierte Wertstoffsammelstelle
an geeigneter, nicht störender Lage, und es sind Anlagen zur
Kompostierung organischer Abfälle auf dem Areal einzurichten.
Der Heizenergiebedarf darf die um 10% reduzierten Werte gemäss Wärmedämmvorschrift der Baudirektion nicht überschreiten. Der Energiebedarf für Raumwärme und Warmwasser ist
durch Fernwärme zu decken, soweit er nicht durch erneuerbare
Energien oder Abwärme gedeckt wird.
Art. 12
Parkierung
1Die Parkplatzzahl ist auf maximal 220 Parkplätze zu beschränken.
2Die Parkplätze sind unterirdisch anzuordnen. Längs der Mimosenstrasse können jedoch 8 Besucherparkplätze oberirdisch
erstellt werden.
3An geeigneter Lage ist eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Velos, Mofas und Motorräder zu schaffen.
Art. 13
Gestaltung
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine
besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird.
Flachdächer sind, soweit sie nicht begehbar ausgestaltet werden, extensiv zu begrünen.
Art. 14
Geschlossene Bauweise
Im Bereiche der Schaffhauser- und der Berninastrasse ist die
geschlossene Bauweise zulässig.
Art. 15
Etappierung
Eine etappenweise Ausführung der Bauten ist zulässig, sofern
diese auf einer einheitlichen Baueingabe beruht und die besonderen gestalterischen Anforderungen und der vorgeschriebene
Wohnanteil bei jedem Zwischenstand über das ganze Planungsgebiet eingehalten werden.
Art. 16
Empfindlichkeitsstufe
Im Gestaltungsplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986.
Art. 17
Inkraftsetzung
1Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung2 durch
den Stadtrat in Kraft.3
2Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplanes in eigener Zuständigkeit zuzustimmen und mit entsprechender Zustimmung der Grundeigentümer vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Rekursen oder in Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen.
3Solche Beschlüsse sind im städtischen und im kantonalen
Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung der Stadt Zürich zu
veröffentlichen.
1 AS 41, 242.
2 Regierungsratsbeschluss vom 29. September 1993.
3 13. November 1993 (StRB 3387 vom 3. November 1993).