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17 provisions
§ 1 Zweck
1 Der Staat und die Gemeinden fördern die Bereitstellung
von preisgünstigen Mietwohnungen für Personen mit geringem Einkommen und Vermögen, soweit ein Mangel besteht.
2 Der Staat fördert das selbst genutzte Wohneigentum für Personen
mit höchstens mittlerem Einkommen und Vermögen.
§ 2 Eigenleistung
Die staatliche Förderung setzt Eigenleistungen von mindestens 10 Prozent der gesamten Investitionskosten voraus.
Leistungen des
§ 3 Bundes
Die Leistungen nach diesem Gesetz erfolgen unabhängig von
Leistungen des Bundes.
II. Förderung des Mietwohnungsbaus
Zinslose oder
zinsgünstige
§ 4 Wohnbaudarlehen
1 Der Staat kann den Bau, den Erwerb und die Erneuerung
von Mietwohnungen durch die Gewährung von zinslosen oder zinsgünstigen grundpfandgesicherten Darlehen fördern. Die Darlehen
betragen unter Einschluss der Gemeindeleistung höchstens 60 Prozent
der anrechenbaren Investitionskosten.
2 Die obere Belehnungsgrenze für Darlehen beträgt 90 Prozent der
gesamten Investitionskosten. Für Bauvorhaben von finanzschwachen
Gemeinden oder von gemeinnützigen Wohnbauträgern kann die Belehnungsgrenze auf 95 Prozent erhöht werden.
841 Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung (WBFG)
3 Bei Liegenschaften im Verwaltungsvermögen der Gemeinden
und bei landwirtschaftlichen Heimwesen wird auf eine Grundpfandverschreibung verzichtet.
§ 5 Eigentumsbeschränkungen
1 Empfängerinnen und Empfänger von Darlehen müssen
öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken lassen, die sicherstellen, dass die Gebäude hauptsächlich zu Wohnzwecken benutzt und die unterstützten Wohnungen nach dem Grundsatz der Kostenmiete an berechtigte Personen vermietet werden; zudem
haben die Eigentumsbeschränkungen jeden Gewinn beim Verkauf
auszuschliessen. Zu diesem Zweck steht dem Staat und der Gemeinde
ein im Grundbuch anzumerkendes Vorkaufsrecht zum Selbstkostenpreis zu.
2 Mit der Rückzahlung der staatlichen Hilfe fallen die Eigentumsbeschränkungen dahin. Davon ausgenommen ist das Vorkaufsrecht,
das frühestens 15 Jahre nach Anmerkung im Grundbuch erlischt.
Gründungsdarlehen für
gemeinnützige
§ 6 Wohnbauträger
1 Gemeinnützige Wohnbauträger können in der Gründungsphase mit Darlehen unterstützt werden, die in der Regel im Zusammenhang mit der Verwirklichung des ersten Wohnbauvorhabens gewährt
werden.
2 Die Darlehenshöhe beträgt höchstens 3 Prozent der voraussichtlichen gesamten Investitionskosten.
Finanzierung
§ 7 und Zuständigkeit
1 Die ausstehenden Darlehen betragen höchstens 360 Millionen Franken. Nicht wiedereinbringliche Darlehen werden abgeschrieben und zählen nicht mehr zu den ausstehenden Darlehen.7
2 Die zuständige Direktion entscheidet über die Gewährung von
Darlehen.
§ 8 Gemeindeleistung
1 Der Staat gewährt Darlehen nur, wenn die Gemeinde eine
gleichwertige Leistung erbringt.
2 Der Regierungsrat kann finanzschwache Gemeinden von den
Leistungen ganz oder teilweise befreien. Die ausfallenden Gemeindeleistungen werden in der Regel vom Staat übernommen.
3 Leistungen von Arbeitgebern, Stiftungen und ähnlichen Institutionen sowie des gemeinnützigen Wohnbauträgers selbst können als
Gemeindeleistungen angerechnet werden.
Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung (WBFG) 841
III. Förderung des selbst genutzten Wohneigentums
§ 9 Bürgschaften
Der Staat fördert das selbst genutzte Wohneigentum mit Bürgschaften. Zu diesem Zweck kann er sich am Kapital von Hypothekar-
Bürgschaftsgenossenschaften beteiligen, die Wohneigentum fördern.
Übernahme von
§ 10 Bürgschaftsgebühren
1 Der Staat kann für den erstmaligen Erwerb von selbst
genutztem Wohneigentum Bürgschaftsgebühren für die Dauer von
längstens 15 Jahren übernehmen.
2 Der jährliche Aufwand für Bürgschaftsgebühren darf 2 Millionen
Franken nicht übersteigen.
3 Die zuständige Direktion entscheidet über die Übernahme von
Bürgschaftsgebühren.
IV. Vollzug
§ 11 Zweckerhaltung
1 Die Wohnungen dürfen während der Dauer der Unterstützung nur zu Wohnzwecken verwendet werden.
2 Die zuständige Direktion kann die vorübergehende Benutzung
von Wohnungen durch Personen bewilligen, welche die Voraussetzungen für die staatlichen Leistungen nicht erfüllen. Für die Dauer einer
vorübergehenden Zweckentfremdung wird in der Regel die Verbilligungswirkung aufgehoben.
§ 12 Rückforderung
Die staatlichen Leistungen werden mit Zins zurückgefordert, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt oder erwirkt worden sind sowie
wenn die Wohnung zweckentfremdet worden ist.
§ 13 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat legt durch Verordnung4 insbesondere
fest: das Verfahren, die Bedingungen für die Gewährung und den
Umfang der staatlichen Leistungen sowie den Inhalt der Eigentumsbeschränkungen.
2 Er erlässt Vorschriften über die höchstzulässigen und anrechenbaren Investitionskosten und die Anforderungen an die Wohnbauten.
3 Er legt die Voraussetzungen fest, welche die Mieterinnen und
Mieter sowie Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer in personeller und finanzieller Hinsicht zu erfüllen haben, und regelt, wie die
Einhaltung dieser Voraussetzungen überprüft wird.
4 Er setzt die Bedingungen für die Rückzahlung und die Voraussetzungen für die Rückforderung der staatlichen Leistungen fest.
841 Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung (WBFG)
5 Er bestimmt für den Fall vorübergehender Zweckentfremdungen,
wie die staatlichen Leistungen zu verzinsen sind und welcher monatliche Mindestbetrag dabei zu entrichten ist.
V. Wohnbauförderung der Gemeinden5
Verhältnis zum
kommunalen
§ 14 Recht6
1 Dieses Gesetz ist auf die Wohnbauförderung der Gemeinden anwendbar, soweit sie hierzu keine eigenen Bestimmungen erlassen haben.
2 Bestimmungen der Gemeinden über die Ausdehnung der Eigentumsbeschränkungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Kommunale
Wohnraumfonds
§ 14 a.5 1 Die Gemeinden können kommunale Fonds zur Bereitstellung von preisgünstigen Mietwohnungen schaffen. Aus den Fonds
werden zu diesem Zweck Beiträge oder zinslose bzw. zinsgünstige
Darlehen ausgerichtet an:
a. den Erwerb von Baugrundstücken,
b. den Bau, den Erwerb und die Erneuerung von Mietwohnungen.
2 Rückzahlungen und Zinsen fliessen in die Fonds.
3 Die Gemeinden regeln die Voraussetzungen für die Gewährung
von Beiträgen und Darlehen.
§ 15 VI. Strafbestimmung5
Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich
a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer
Weise zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz erwirkt,
b. falsche Angaben über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse macht,
c. eine Wohnung ihrem Zweck entfremdet.
VII.6 Schlussbestimmungen
§ 16 Übergangsbestimmungen
1 Hängige Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, werden nach neuem Recht behandelt.
Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung (WBFG) 841
2 Das bisherige Recht bleibt anwendbar auf:
a. zugesicherte Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus,
b. zugesicherte Beiträge und übernommene Bürgschaften zur Förderung des Wohneigentums,
c. bestehende öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen.
§ 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsbaus und des
Wohneigentums vom 24. September 1989 wird aufgehoben.
1 OS 59, 306.
2 In Kraft seit 1. Juli 2005 (OS 60, 173).
3 ABl 2003, 1482.
4 LS 841.1.
5 Eingefügt durch G vom 2. März 2015 (OS 70, 405; ABl 2014-02-07). In Kraft
seit 1. Januar 2016.
6 Fassung gemäss G vom 2. März 2015 (OS 70, 405; ABl 2014-02-07). In Kraft
seit 1. Januar 2016.
7 Fassung gemäss G vom 30. Juni 2025 (OS 81, 257; ABl 2024-07-12). In Kraft
seit 1. Juni 2026.