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27 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern
des Kantons, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
2 Vorbehalten bleiben insbesondere die Vorschriften der interkantonalen
Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee.
Art. 2
Schiffbare Gewässer
1 Als schiffbare öffentliche Gewässer gelten der Sarnersee, der Alpnachersee, der Lungerersee und der Melchsee.
2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement3) kann die Schifffahrt zu sportlichen Zwecken mit zeitlicher Begrenzung auf andern öffentlichen Gewässern bewilligen, sofern der Naturschutz und der Wasserstand nicht entgegenstehen, das Ufer nicht beschädigt und der Fischbestand nicht gefährdet wird.
1) SR 747.201
2) GDB 101.0
3) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die
Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
Art. 3 OGS 2008, 111
Bewilligungen
1 Bewilligungen können unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
2 Sie können durch die Bewilligungsbehörde jederzeit widerrufen werden,
wenn öffentliche Interessen dies erfordern, ferner bei missbräuchlicher
Verwendung oder mangelhaftem Unterhalt der Anlagen oder bei Verzug
in der Entrichtung der Gebühren.
2. Zuständigkeiten
Art. 4
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
a. erlässt Verkehrs- oder Zulassungsbeschränkungen (Art. 3 Abs. 2
BSG);
b. erlässt weitere Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen
(Art. 8 Abs. 4 BSG und Art. 160 Abs. 1 BSV4);
c. erlässt besondere örtliche Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3
BSG);
d. erlässt zusätzliche Vorschriften für den Sturmwarn- und Rettungsdienst (Art. 26 BSG);
e. bewilligt Startgassen und Wasserflächen für das Wasserskifahren
auf dem Alpnachersee (Art. 54 Abs. 2 BSV);
f. bezeichnet die für das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten freigegebenen Wasserflächen (Art. 54 Abs. 2bis
BSV);
g. kann die Höchstgeschwindigkeit in der äusseren Uferzone aufheben
(Art. 53 Abs. 4 BSV);
h. * …
2 Er hört vorgängig die an der Schifffahrt besonders interessierten natürlichen und juristischen Personen sowie die Ufergemeinden an.
Art. 5
Sicherheits- und Sozialdepartement
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement übt die Aufsicht über die Schifffahrt aus.
4) Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) vom 8. November 1978 (SR 747.201.1)
2 Es:
a. ordnet das Setzen und Entfernen von Schifffahrtszeichen an (Art. 36
BSV);
b. bewilligt die Kennzeichnung nicht öffentlicher Häfen und Landestellen (Art. 38 Abs. 3 BSV);
c. bewilligt nautische Veranstaltungen und Versuchsfahrten (Art. 27
BSG und Art. 72 BSV);
d. erteilt die Ausnahmebewilligungen nach Art. 20 Abs. 2 und Art. 23
dieser Verordnung sowie nach Art. 163 Abs. 1 Bst. b, f und k BSV.
Art. 6
Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden
1 Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) vollzieht die Vorschriften über die Schifffahrt, sofern weder Bundesrecht noch
kantonales Recht ausdrücklich eine andere Behörde oder Amtsstelle als
zuständig erklären.
2 Es entscheidet insbesondere über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zur Schifffahrt und den Entzug von Ausweisen.
Art. 7
Bau- und Raumentwicklungsdepartement
1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erstellt in Zusammenarbeit mit dem Sicherheits- und Sozialdepartement und den Ufergemeinden
einen Richtplan über sämtliche Anlagen für die Schifffahrt. Für den Erlass,
die Überarbeitung, Anpassung und Fortschreibung des Richtplans gelten
sinngemäss die entsprechenden Vorschriften zum kantonalen Richtplan
gemäss dem Planungs- und Baugesetz5). *
2 Es ist im Rahmen des Richtplans zuständig für die Bewilligungserteilung
zur baulichen Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer. Dies gilt insbesondere für Boots- und Badehütten, Boots- und Badestege, bauliche Vorkehren für die Schifffahrt am Ufer, Schifffahrtsrinnen, Bojen und Wasserungsstellen sowie Sprungtürme.
Art. 8
Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei hat von sich aus oder auf Anzeige des VSZ die Einhaltung der Vorschriften über die Schifffahrt zu überwachen und Fehlbare
zur Rechenschaft zu ziehen (Art. 59 BSG).
5) GDB 710.1
2 Sie ist berechtigt, die Angetrunkenheit einer Schiffsführerin oder eines
Schiffsführers festzustellen oder feststellen zu lassen. Art. 55 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG)6) und Art. 10 bis 19 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV)7) sind sinngemäss anwendbar.
3 Sie:
a. besorgt das Aufstellen, Anbringen und Entfernen der Schifffahrtszeichen;
b. sorgt für die Entfernung festgefahrener, gesunkener und betriebsuntauglicher Schiffe oder anderer Gegenstände (Art. 6 BSG);
c. verwahrt Schiffe gemäss Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung und trifft
bei unmittelbarer Gefahr die Massnahmen nach Art. 17 Abs. 2 dieser Verordnung;
d. organisiert und führt den Sturmwarn- und Rettungsdienst nach
Art. 19 dieser Verordnung durch.
3. Ausübung der Schifffahrt
Art. 9
Standplatz
a. Pflicht
1 Für jedes immatrikulationspflichtige Schiff mit Standort im Kanton ist der
Nachweis eines bewilligten Standplatzes zu erbringen.
Art. 10b
Arten
1 Als Standplätze, die dem dauernden Anlegen und Abstellen von Schiffen
dienen, können bewilligt werden:
a. Häfen, Bootssteganlagen, am See gelegene Bootshütten und Werften sowie einzelne Verankerungen am Ufer;
b. Bojenfelder und Bojen;
c. Trockenplätze auf geeigneten Ufergrundstücken;
d. Domizilplätze auf Binnengrundstücken (höchstens zwei je Parzelle).
2 Lagerplätze gemäss Absatz 1 Buchstabe c und d werden als Standplätze nur anerkannt, sofern die Gewähr besteht, dass die Schiffe nach Gebrauch aus dem Wasser genommen und auf dem bewilligten Lagerplatz
abgestellt werden. Bei der Bewilligung dieser Plätze sind die öffentlichen
Interessen zu beachten, insbesondere jene des Natur- und Landschaftsschutzes.
6) SR 741.01
7) SR 741.013
3 Kantonseinwohnerinnen oder Kantonseinwohner haben bei der Zuteilung neuer oder freiwerdender Standplätze in der Regel den Vorzug. Die
zuständigen Behörden verfügen die entsprechenden Auflagen in der Bewilligung.
Art. 11
Benützungspflicht bewilligter Anlagen
1 Das dauernde und vorübergehende Anlegen sowie das Wassern und
Auswassern von Schiffen ist nur an den bewilligten Anlagen gestattet.
Art. 12
Bewilligungen für die Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer
1 Bewilligungen für die Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer für Bauten und Anlagen der Schifffahrt können nur erteilt werden, wenn diese im
Anlagebereich gemäss Richtplan liegen, gemeinschaftlich benutzt werden
und die öffentlichen Interessen, insbesondere bezüglich Schifffahrt, Fischerei sowie Natur-, Ufer-, Gewässer- und Landschaftsschutz, nicht
überwiegen.
2 Ausnahmebewilligungen können vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement erteilt werden, wenn die Benützung einer gemeinschaftlichen
Anlage nicht zumutbar ist und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. *
3 Die Beseitigung von Bojen kann verfügt werden, wenn die Ersatzbeschaffung in einer gemeinschaftlichen Boots- oder Steganlage möglich
und zumutbar ist.
Art. 13
Übertragbarkeit der Bewilligung
1 Die Bewilligung der Anlagen für die Schifffahrt ist nicht übertragbar.
2 Den Inhaberinnen oder Inhabern von gemeinschaftlichen Standplätzen
steht das Recht zu, die einzelnen Plätze zu vermieten. Die Schiffsinhaberin oder der Schiffsinhaber hat sich bei der Immatrikulation des Schiffs mit
einer von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage unterzeichneten Bescheinigung auszuweisen, dass ihr bzw. ihm ein Platz vermietet ist. Beide
sind verpflichtet, die Aufhebung des Mietvertrags sofort dem VSZ zu melden.
Art. 14
Beseitigung der Anlagen
1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement lässt unbewilligte oder
gegen die Auflagen verstossende Anlagen nach erfolgloser Mahnung auf
Kosten der Inhaberin oder des Inhabers beseitigen.
Art. 15
Ausserkantonale Schiffe
1 Immatrikulationspflichtige Schiffe, die den Standort ausser Kanton haben, dürfen nur mit einer zusätzlichen kantonalen Bewilligung verkehren,
sobald auf einem Gewässer die Zahl der Schiffe begrenzt ist (Art. 13
Abs. 3 BSG).
2 Die Bewilligung ist vor dem Einwassern beim VSZ einzuholen. Der
Nachweis eines Standplatzes ist nicht erforderlich.
Art. 16
Kontrollschilder
1 Die Kontrollschilder werden der Halterin oder dem Halter abgegeben
und sind nicht übertragbar. Sie bleiben Eigentum des Staats.
2 Die Halterin oder der Halter hat die ihr bzw. ihm zugeteilten Kontrollschilder am Schiff vorschriftsgemäss anzubringen und stets in gut lesbarem
Zustand zu halten.
3 Die Kontrollschilder sind beim VSZ zu hinterlegen:
a. wenn die Gültigkeit des Schiffsausweises erlischt oder das Schiff
aus dem Verkehr genommen wird;
b. bei Veräusserung des Schiffs.
4 Über Kontrollschilder, die länger als zwölf Monate beim VSZ hinterlegt
bleiben, kann neu verfügt werden.
5 Beschädigte oder unlesbare Kontrollschilder sind auf Kosten der Halterin
oder des Halters durch das VSZ zu ersetzen.
Art. 17
Verwahrung
a. Verwahrungsgründe
1 Auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters werden auf Anordnung des VSZ durch die Kantonspolizei in Verwahrung genommen:
a. Schiffe, die ohne Verkehrsberechtigung im Wasser liegen;
b. Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz
Mahnung von der Halterin oder vom Halter nicht entfernt werden
oder deren Halterin oder Halter unbekannt oder nicht erreichbar ist;
c. die Schifffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung der Halterin
oder des Halters nicht entfernt werden.
2 Droht unmittelbar Gefahr für den Schiffsverkehr, so kann die Kantonspolizei ohne vorgängige Mitteilung an die Halterin oder den Halter die notwendigen Massnahmen treffen.
Art. 18b
Verfahren
1 Die Halterin oder der Halter wird von der Verwahrung benachrichtigt und
aufgefordert, ihr bzw. sein Schiff binnen angesetzter Frist abzuholen. Ist
die Halterin oder der Halter unbekannt oder nicht erreichbar, wird die Aufforderung im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Leistet die Halterin oder der Halter binnen 30 Tagen seit der Aufforderung keine Folge, so wird das Schiff auf deren beziehungsweise dessen
Kosten verwertet.
3 Der nach der Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Erlös wird für
die Berechtigten bei der Finanzverwaltung hinterlegt. Nach Ablauf von
fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton.
Art. 19
Sturmwarn- und Rettungsdienst
1 Der Kanton sorgt unter Beizug der an der Schifffahrt besonders interessierten natürlichen und juristischen Personen sowie der Ufergemeinden
für einen zweckmässigen Sturmwarn- und Rettungsdienst, wenn dieser
sich bei einem Gewässer als notwendig erweist (Art. 26 BSG).
2 Organisation und Durchführung obliegen der Kantonspolizei.
4. Beschränkungen der Schifffahrt
Art. 20
Geschwindigkeit
1 Auf dem Sarnersee und Lungerersee ist die Höchstgeschwindigkeit von
10 km/h auf die innere Uferzone bis zum Abstand von 150 m vom Ufer,
von Wasserpflanzenbeständen, die dem Ufer vorgelagert sind, oder von
Einbauten im Gewässer beschränkt (Art. 53 BSV). Auf dem Sarnersee ist
nördlich der Linie Kurhaus am See Wilen – Seehof Sachseln die Höchstgeschwindigkeit ebenfalls auf 10 km/h beschränkt. Ausserhalb dieser Zonen darf die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschritten werden.
2 Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht bei dienstlichem Einsatz
der Polizei, der Armee, bei Rettungseinsätzen sowie bei Vorliegen einer
Ausnahmebewilligung.
3 Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 20 km/h gilt nicht bei der Ausübung der Berufsfischerei sowie für die eidgenössisch konzessionierte
Schifffahrt.
Art. 21
Längsfahrten in der Uferzone
1 Längsfahrten in der inneren Uferzone sind gestattet (Art. 163 Abs. 1
Bst. a BSV).
Art. 22
Wasserskifahren
1 Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist nur auf dem Alpnachersee gestattet.
Art. 23
Fluggeräte und Sonderfahrzeuge
1 Wasserflugzeuge, Tragflügel- und Unterseeboote sind nicht zugelassen.
Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann aus sachlichen Gründen
Ausnahmebewilligungen erteilen.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24
Übergangsbestimmung
1 Bestehende Bauten und Anlagen ohne Bewilligung, welche vor 1983 erstellt wurden und die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung
nach Art. 12 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung nicht erfüllen, sowie seit
1983 bestehende Standplätze ohne Bewilligung werden auf Zusehen hin
geduldet, wenn nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Sie dürfen unterhalten werden. Im Übrigen werden sie wie die bewilligten Bauten, Anlagen und Standplätze behandelt.
2 Die Beseitigung solcher Bauten, Anlagen und Standplätze wird verfügt,
wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 25
Änderung bisherigen Rechts
1 ...8)
Art. 26
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Schifffahrt vom 26. Februar 19829) wird aufgehoben.
Art. 27
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.10)
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 111
Ursprüngliches Inkrafttreten: 15. Januar 2009
Geändert durch:
- Planungs- und Baugesetz vom 4. Dezember 2025 (OGS 2026, 002),
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 29. April 2025, Kantonsratsitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2025 (22.25.05), in Kraft
seit 1. März 2026
8) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und
kann unter OGS 2008, 111 konsultiert werden
9) OGS 1983, 36, OGS 1989, 84, OGS 1993, 142, OGS 2001, 81, OGS 2001, 82,
OGS 2005, 83
10) Vom Regierungsrat auf 15. Januar 2009 in Kraft gesetzt (OGS 2009, 6)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.12.2008 15.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 111
04.12.2025 01.03.2026 Art. 4 Abs. 1, h. aufgehoben 2026, 002
04.12.2025 01.03.2026 Art. 7 Abs. 1 geändert 2026, 002
04.12.2025 01.03.2026 Art. 12 Abs. 2 geändert 2026, 002
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.12.2008 15.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 111
Art. 4 Abs. 1, h. 04.12.2025 01.03.2026 aufgehoben 2026, 002
Art. 7 Abs. 1 04.12.2025 01.03.2026 geändert 2026, 002
Art. 12 Abs. 2 04.12.2025 01.03.2026 geändert 2026, 002