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11 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Balsberg», Gemeinde Bretzwil, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht
aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1383 des Grundbuchs Bretzwil. *
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.
Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 6,99 ha. *
3 … *
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen, extensiv genutzten
Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteiles;
c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum
für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Erhaltung und Förderung der offenen Grube als geologisches Objekt sowie als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Reptilien;
e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere der lichtliebenden Arten.
1) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0416
2 790.452
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen
sind;
b. Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
e. Laufen lassen von Hunden;
f. Reiten oder Befahren abseits der erlaubten Wege;
g. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
h. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln;
j. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
k. * Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und
Schutzkonzept nicht enthalten sind;
l. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und
Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt
gewährleistet.
4 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. l bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
§ 4
Bewilligungen
1 Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0416
3 790.452
§ 5
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Forstamt beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November
19912) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den
Forstdienst.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Eigentümerin gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für die Naturschutzgebiete im Wald der Gemeinde Bretzwil mit Abgeltungsberechnung bildet die
Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
4 Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren
von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der betroffenen Grundeigentümerin zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen
anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge
neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 6
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
§ 7
Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
2) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0416
4 790.452
§ 8
Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
§ 9
Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 10
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das
Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen
Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 11
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbeschlusses in Kraft3).
3) In Kraft seit 1. Januar 2007.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0416
5 790.452
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.01.2002 30.01.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0416
19.12.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 1 geändert GS 35.1119
16.12.2014 01.01.2015 Ingress geändert GS 2014.130
16.12.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 1 geändert GS 2014.130
16.12.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 2 geändert GS 2014.130
16.12.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 3 aufgehoben GS 2014.130
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. k. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. l. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0416
6 790.452
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.01.2002 30.01.2002 Erstfassung GS 34.0416
Ingress 16.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.130
§ 1 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.130
§ 1 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.130
§ 1 Abs. 3 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014.130
§ 3 Abs. 2, Bst. k. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. l. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 4 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 10 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0416