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Konzessionsvorschriften Wasserversorgung

Oberägeri · 7.4-2 · communal act

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Konzessionserteilung
  2. Art. 2 Haftbarkeit
  3. Art. 3 Kontrolle und Abnahme der Installationen
  4. Art. 4 Änderungen einer Installation
  5. Art. 5 Dauer der Konzession
  6. Art. 6 Konzessionsgebühr

6 provisions

Art. 1 Konzessionserteilung

1 Zur Ausführung von Wasserinstallationen mit Anschluss an das Leitungsnetz der Wasserversorgung Oberägeri wird vom Gemeinderat an Wasserinstallationsfirmen zur Ausführung von Zuleitungen und Hausinstallationen eine Dauer- oder Objektbewilligung erteilt. 2 Die Konzession wird nur an solche Installateure erteilt, die sich über ihre Fähigkeiten ausweisen können und über einen ausreichenden Reparaturdienst verfügen. Der Gemeinderat ist jedoch berechtigt, beim Vorliegen besonderer Umstände auch anderen Installateuren eine Bewilligung zu erteilen.

Art. 2 Haftbarkeit

1 Der Konzessionär haftet der Wasserversorgung für allen Schaden, hervorgerufen durch mangelhafte oder vorschriftswidrige Arbeiten und Lieferungen sowie für Störungen und Unterbrechungen, höhere Gewalt ausgenommen.

Art. 3 Kontrolle und Abnahme der Installationen

1 Die Werkkommission ist berechtigt, sämtliche Arbeiten schon während der Ausführung zu überwachen. Vor Fertigstellung ist ihr zwecks Kontrolle, Abnahme und Inbetriebsetzung Mitteilung zu machen. Sämtliche Anlagen sind auf doppelten Betriebsdruck (15–20 atü) zu prüfen. Während der Prüfzeit dürfen keinerlei Veränderungen an der Wasseranlage vorgenommen werden. Der Druckabfall darf während einer halben Stunde ½ atü nicht überschreiten. Sinkt der Druck stärker, so hat der Konzessionär die gesamte Anlage erneut zu prüfen. 2 Die von der Werkkommission ausgeführte Kontrolle und Abnahmeprüfung entbindet den Konzessionär in keiner Weise von seiner Garantie dem Bauherrn gegenüber. Durch die Abnahme der Installation übernimmt die Wasserversorgung keine Haftpflicht.

Art. 4 Änderungen einer Installation

1 Wird eine Anlage von der Werkkommission beanstandet oder werden von ihr irgendwelche Veränderungen verlangt, so sind diese innert der gestellten Frist auszuführen. Die Werkkommission ist zur Nachprüfung verpflichtet.

Art. 5 Dauer der Konzession

1 Die Konzession erlischt bzw. kann entzogen werden: a) bei Auflösung oder Umwandlung der konzessionierten Firma; b) durch schriftliche Kündigung auf drei Monate seitens des Konzessionärs. 2 Unter folgenden Umständen kann durch Beschluss des Gemeinderates auf Antrag der Werkkommission die Konzession erlöschen oder entzogen werden: a) wenn Anlagen nicht fachgemäss ausgeführt werden oder bei Verletzung von Vorschriften der Wasserversorgung; b) wenn das Verhältnis des Konzessionärs gegenüber der Wasserversorgung oder sein Geschäftsgebaren gegenüber dem Wasserbezüger zu Klagen Anlass gibt; c) bei Missbrauch der Konzession; d) wenn der Konzessionär sich weigert, zu normalen Ansätzen und Bedingungen Apparate zu liefern und Arbeiten auszuführen.

Art. 6 Konzessionsgebühr

1 Die Konzessionsgebühren werden durch den Gemeinderat festgelegt.

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