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19 provisions
Art. 1
Zweck, Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen):
a. den interkantonalen Zugang,
b. die Stellung der Studierenden,
c. die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der Fachschulen leisten.
2 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Abgeltungen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung
vor.
Art. 2
Liste der Schulen und der zahlenden Kantone
1 Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,
a. welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den interkantonalen Zugang anbieten,
b. welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantonalen Studierenden zu entrichten sind,
c. von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden Gebrauch machen.
2 Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.
Art. 3
Wohnsitzkanton
1 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im
Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren
Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
1) Vom Landrat am 4. Mai 2000 genehmigt.
2 649.611
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt
Buchstabe d,
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen
und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen;
vorbehalten bleibt Buchstabe d,
d. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die
Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,
e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
2 Beiträge
Art. 4
Festsetzung der Beiträge
1 Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester festgelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindestens 18 Jahreswochenstunden) oder auf Teilzeitausbildungen.
2 Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen Schulen und Studiengänge fest.
3 Dabei gelten folgende Grundsätze:
a. Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen Ausbildungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Betriebskosten,
abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und
allfälliger Bundesbeiträge.
b. Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen Ausbildungskosten abdecken.
c. Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher sein
als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
4 Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern
überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Beitragshöhe und
gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehalten, auf Verlangen
der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen. Die Kosten
dieser Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt.
Art. 5
Modalitäten
1 Die Beiträge werden in die Liste nach Art. 2 eingetragen.
3 649.611
2 Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren bzw. für den Rest der Beitragsperiode (Art. 16 Abs. 2).
3 Studierende
Art. 6
Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den
Studierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche
Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
Art. 7
Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und anwärter aus Kantonen, welche
dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen werden, wenn die
Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten
sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Art. 4 entspricht.
Art. 8
Studiengebühren
1 Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebühren
erheben.
2 Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, deren
Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des
Standortkantons, gleich sein.
4 Vollzug
Art. 9
Beitragsverfahren
1 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
Art. 10
Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Ihr obliegen
insbesondere folgende Aufgaben:
a. Information der Vereinbarungskantone,
b. Koordination,
4 649.611
c. Regelung von Verfahrensfragen.
2 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Empfehlungen gemäss Art. 4 Absatz 4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe
von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin
oder einem Vertreter der vier EDKRegionen sowie einer Vertreterin oder einem
Vertreter der Finanzdirektorenkonferenz (FDK).
Art. 11
Ermittlung der Studierendenzahl
1 Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studierenden je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den Wohnsitzkanton gemäss Art. 3 und führt die Studierenden des Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.
Art. 12
Vollzugskosten
1 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind
durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die
Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
5 Rechtspflege
Art. 13
Schiedsinstanz
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung
ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein
Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien
bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 19692) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
2) SR 279
5 649.611
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser
Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu
stellen.
Art. 15
In-Kraft-Treten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres
1999/20003).
2 Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird die Interregionale Vereinbarung
über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17. September 1992
durch Beschluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben.
Art. 16
Revision
1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone revidiert werden.
2 Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjahres
möglich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Änderungen des Anhanges
werden aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eintreffen. Alle Änderungen
treten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft.
Art. 17
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils
auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Art. 18
Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang eines Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studierenden
weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung
(Art. 6) erhalten.
3) Am 30. November 2000 waren 16 Kantone beigetreten. Rückwirkend in Kraft seit 1. August 2000.
6 649.611
Art. 19
Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage
seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten
der anderen Vereinbarungspartner zu.
7 649.611
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.08.1998 01.08.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1433
8 649.611
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.08.1998 01.08.2000 Erstfassung GS 33.1433
Erlasstitel Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV)
SGS-Nr. 649.611
GS-Nr. 33.1433
Erlassdatum 27. August 1998
(Vom Landrat am 4. Mai 2000 genehmigt; LRV 2000-016)
In Kraft seit 1. August 2000
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen