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Verordnung über die Freihaltung von Wasserstrassen

Confederation · 747.219.1 · ordinance

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In force since 1993-05-01, as the publisher states.

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Zustimmung des Bundes
  3. Art. 3 Einreichung der Projekte
  4. Art. 4 Prüfung der Projekte
  5. Art. 5 Sachplan
  6. Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
  7. Art. 7 Inkrafttreten

7 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende Gewässerstrecken: a. den Rhein von Basel bis Weiach; b. die Aare von der Mündung bis in den Klingnauer Stausee; c. die Rhone von der Landesgrenze bis in den Genfersee.

Art. 2 Zustimmung des Bundes

Projekte für Wasserbauten und andere Werke, welche die in Artikel 1 genannten Gewässerstrecken berühren, bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Verkehr (Bundesamt). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Art. 3 Einreichung der Projekte

1 Die Gesuchsteller reichen ihre Projekte bei den betroffenen Kantonen ein. 2 Die Kantone nehmen zu den Projekten Stellung und leiten sie an das Bundesamt weiter.

Art. 4 Prüfung der Projekte

1 Das Bundesamt prüft die Projekte und entscheidet, ob und wie die Gesuchsteller Massnahmen ergreifen müssen, um den bestehenden und künftigen Bedürfnissen der Schifffahrt zu genügen. 2 Es legt insbesondere fest, ob die Massnahmen bereits bei der Ausführung der eingereichten Projekte oder erst im Zeitpunkt der Realisierung der Wasserstrassen zu ergreifen sind.

Art. 5 Sachplan

1 Grundlage der Projektbeurteilung ist der Sachplan Wasserstrassen. 2 Bis zum Erlass des Sachplans gelten die vom Bundesamt festgelegten Normalien.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Bundesratsbeschluss vom 4. April 1923 betreffend die schiffbaren oder noch schiffbar zu machenden Gewässerstrecken wird aufgehoben. [BS 4 764; AS 1950 1522]

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.

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