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13 provisions
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die rechtswirksame Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen in den amtlichen Publikationsorganen des Kantons.
2 Es gilt für alle öffentlichen Organe gemäss Gesetz über die Information und
den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 10. Februar 20113), die amtliche Bekanntmachungen in den amtlichen Publikationsorganen des Kantons veröffentlichen.
§ 2
Verantwortlichkeit
1 Öffentliche Organe, die eine amtliche Bekanntmachung veranlassen, sind für
den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich.
2 Amtliche Bekanntmachungen
§ 3
Amtliche Publikationsorgane
1 Die amtlichen Publikationsorgane für amtliche Bekanntmachungen der öffentlichen Organe sind:
a. das Amtsblatt;
b. die chronologische Gesetzessammlung (GS);
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 1. September 2022. Beschluss des
Landrats gemäss § 63 GpR (SGS 120) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 9. September 2022 (publiziert im Amtsblatt Nr. 37 vom 15. September 2022) für rechtskräftig erklärt.
3) SGS 162
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.088
2 106
c. der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
(ÖREB-Kataster).
2 Der Regierungsrat kann amtliche Bekanntmachungen mit anderen zweckmässigen Mitteln rechtswirksam veröffentlichen, wenn die amtlichen Publikationsorgane nicht zugänglich sind oder andere ausserordentliche Umstände es
erfordern.
§ 4
Amtsblatt
1 Im Amtsblatt werden die vom eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen
Recht vorgesehenen amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht.
2 Weitere amtliche Bekanntmachungen können im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
3 Amtliche Bekanntmachungen können im Amtsblatt durch Verweis auf den Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, wenn sie anderweitig im Internet zugänglich sind oder der Inhalt für das Amtsblatt nicht geeignet ist.
§ 5
Chronologische Gesetzessammlung
1 Die chronologische Gesetzessammlung ist die Sammlung des kantonalen
Rechts, welche neue Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen in zeitlicher Abfolge geordnet aufführt.
2 In die chronologische Gesetzessammlung sind aufzunehmen:
a. die Staatsverträge;
b. die Verfassung;
c. die Gesetze;
d. die Dekrete;
e. die Verordnungen;
f. die Verwaltungsvereinbarungen mit allgemeinverbindlichem Inhalt.
3 Weitere rechtsetzende Erlasse öffentlicher Organe können in die chronologische Gesetzessammlung aufgenommen werden, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.
4 Neue Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen werden in der Regel im
Amtsblatt durch Verweis auf die chronologische Gesetzessammlung veröffentlicht, sobald der Beschluss des zuständigen Organs rechtskräftig ist und das
Datum des Inkrafttretens feststeht.
§ 6
Systematische Gesetzessammlung
1 Die systematische Gesetzessammlung (SGS) ist die bereinigte, nach
Sachgebieten geordnete Sammlung des in der chronologischen Gesetzessammlung veröffentlichten Rechts.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.088
3 106
2 Die SGS wird laufend nachgeführt.
§ 7
Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
1 Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-
Kataster) ist das amtliche Publikationsorgan für jene öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen, die Inhalt des Katasters sind und für die das
massgebende kantonale Verfahren eine öffentliche Auflage vorsieht.
2 Geplante Neuerungen, Änderungen oder Aufhebungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden im Amtsblatt durch Verweis auf den
ÖREB-Kataster veröffentlicht.
3 Gemeinsame Bestimmungen
§ 8
Publikationsform
1 Die amtlichen Publikationsorgane werden in elektronischer Form über das Internet veröffentlicht.
2 Die amtlichen Publikationsorgane und ihre Inhalte sind in der Regel barrierefrei zugänglich.
3 Für den Betrieb des Amtsblatts können Dritte beigezogen werden.
§ 9
Gedruckte Ausgabe
1 Amtliche Bekanntmachungen im Amtsblatt und in der chronologischen Gesetzessammlung können bei der Landeskanzlei in gedruckter Form bezogen werden.
2 Der Regierungsrat legt die Gebühr für den Bezug des Amtsblatts und der
chronologischen Gesetzessammlung in gedruckter Form fest.
§ 10
Massgebende Fassung
1 Die in den Publikationsorganen in elektronischer Form veröffentlichte Fassung der amtlichen Bekanntmachung ist massgebend.
2 Bei einer Veröffentlichung durch Verweis auf den Titel sowie Fundstelle oder
Bezugsquelle ist die Fassung massgebend, auf die verwiesen wird.
3 Der Lauf einer Rechtsmittelfrist beginnt mit der Veröffentlichung der amtlichen
Bekanntmachung in elektronischer Form.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.088
4 106
§ 11
Datenschutz
1 Personendaten und besondere Personendaten werden im Amtsblatt publiziert, wenn dies für eine im eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen
Recht vorgesehene amtliche Bekanntmachung notwendig ist.
2 Amtliche Bekanntmachungen, die Personendaten oder besondere Personendaten enthalten, werden nicht länger in den amtlichen Publikationsorganen zugänglich gemacht und enthalten nicht mehr Informationen, als es ihr Zweck erfordert.
3 Der Regierungsrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei
der Veröffentlichung in elektronischer Form den Schutz von Personendaten sicherzustellen.
§ 12
Informationssicherheit
1 Der Regierungsrat stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass Vertraulichkeit, Authentizität, Integrität, Nachvollziehbarkeit und Archivierung der elektronisch publizierten amtlichen Bekanntmachungen gewährleistet ist.
§ 13
Berichtigungen und Anpassungen
1 Das öffentliche Organ, das für den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich
ist, veranlasst eine formelle Berichtigung im entsprechenden amtlichen Publikationsorgan, wenn die amtliche Bekanntmachung nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde entspricht oder sinnverändernde Fehler enthält.
2 Die Landeskanzlei kann in amtlichen Publikationsorganen folgende formlose
Berichtigungen vornehmen:
a. Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler sowie geschlechtergerechte Sprache, die den Sinn einer Bestimmung nicht verändern;
b. Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen.
3 Die Berichtigung der Daten im ÖREB-Kataster richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts4).
4) SR 510.62
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.088
5 106
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.06.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2022.088
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.088
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Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 30.06.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2022.088
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.088
Vademecum SGS 106
1/1
Erlasstitel Publikationsgesetz (PublG)
SGS-Nr. 106
GS-Nr. 2022.088
Erlassdatum 30.06.2022 (2022/198, Publikationsgesetz für den Kanton Basel-Landschaft)
In Kraft seit 01.01.2023
> Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst
weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an
den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen