Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für alle Mitarbeitenden der Gemeinde, ausgenommen Lehrpersonen. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für Schulleitende.
Hünenberg · 1.7-4 · communal act
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1 Die Verordnung gilt für alle Mitarbeitenden der Gemeinde, ausgenommen Lehrpersonen. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für Schulleitende.
1 Der Abteilungsleitung steht bezüglich Arbeitszeit ein Weisungsrecht zu. 2 Für Entscheide betreffend Arbeitszeit der Abteilungsleitungen ist die jeweilige Abteilungsvorsteherin/der jeweilige Abteilungsvorsteher zuständig. 3 Der Gemeinderat bestimmt die Funktionen, in welchen auf eine Erfassung der Arbeitszeit verzichtet wird. *
1 Für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden, die nicht an feste Arbeitszeiten gebunden sind, gilt grundsätzlich das Modell der Jahresarbeitszeit. 2 Die zeitliche Arbeitsleistung ist auf die Erfordernisse der zu erfüllenden Aufgaben und Dienstleistungen auszurichten. 3 Die Abteilungsleitung ist für die Erfüllung der Aufgaben und den geordneten Betriebsablauf verantwortlich. 4 Organisationseinheiten mit Publikumsverkehr sind gemäss den festgelegten Öffnungszeiten erreichbar.
1 Soweit keine festen Einsatzpläne bestehen, wird die Arbeit in der Regel an fünf von sieben Tagen und von Montag bis Freitag zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet. Einzelne Funktionen können vertraglich anders geregelt werden. 2 Zu Hause geleistete Arbeitszeit kann mit Zustimmung der Abteilungsleitung angerechnet werden, bei Regelmässigkeit nach Rücksprache mit dem Leitungsteam. 3 Die Arbeitszeit darf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen entscheidet die Abteilungsleitung.
1 Als Nachtdienst gilt der angeordnete Arbeitseinsatz in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr. Es wird ein Zeitzuschlag von 25 % gewährt. 2 Als Samstagsdienst gilt der angeordnete Arbeitseinsatz an Samstagen. Es wird ein Zeitzuschlag von 25 % gewährt. 3 Als Sonn- und Feiertagsdienst gelten angeordnete Arbeitseinsätze an Sonntagen, Feiertagen und bezahlten arbeitsfreien Tagen. Es wird ein Zeitzuschlag von 50 % gewährt. 4 Zeitzuschläge für angeordneten Arbeitseinsatz sind nicht kumulierbar. Es gilt jeweils der höhere Ansatz.
1 Die Leitung Personal legt unter Berücksichtigung der arbeitsfreien Tage die jährliche Sollarbeitszeit fest und gibt diese jeweils im Voraus bekannt. * 2 Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit bei einer 5-Tage-Woche beträgt für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % a) * … b) bei der 42-Stunden-Woche 8 Stunden 24 Minuten (8.4 Stunden) 3 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. 4 In Absprache mit der vorgesetzten Person kann im Hinblick auf die Jahresarbeitszeit die wöchentliche Arbeitszeit einer normalen Arbeitswoche auf weniger als fünf Arbeitstage verteilt, wobei 10 Stunden pro Tag nicht überschritten werden sollen d.h. bei einem Vollpensum kann die Wochenarbeitszeit auf höchstens 4.5 Tage verteilt werden. *
1 Als Ist-Arbeitszeit gilt die in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich geleistete persönliche Arbeitszeit zuzüglich der anrechenbaren Arbeitsabsenzen.
1 Der Arbeitszeitsaldo ist die positive oder negative Differenz zwischen der Ist-Arbeitszeit und der Soll- Arbeitszeit zu einem bestimmten Zeitpunkt.
1 Werden mehr als 6 Stunden pro Tag gearbeitet, ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Diese zählt nicht als Arbeitszeit. 2 Pro halben Arbeitstag darf eine Arbeitspause von höchstens 15 Minuten eingelegt werden. Diese Arbeitspausen zählen zur Arbeitszeit und sind nicht separat auszuweisen. 3 Der Verzicht auf Arbeitspausen berechtigt nicht zur Gutschrift von Ist-Arbeitszeit zu Beginn oder bei Beendigung der täglichen Arbeit.
1 Arbeitsabsenzen aus privaten Gründen gelten nicht als Arbeitszeit. 2 Ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen gelten nicht als Arbeitszeit. Ausgenommen davon sind ärztliche und zahnärztliche Notfall-Untersuchungen, die keinen Aufschub dulden. * 3 … * 4 Bescheinigt ein ärztliches Zeugnis für eine bestimmte Zeit eine reduzierte Arbeitsfähigkeit, darf für diese Zeitperiode insgesamt kein positiver Arbeitszeitsaldo abgerechnet werden. 5 Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall, Ferien, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder bezahltem Urlaub werden für die Zeiterfassung wie Arbeitszeit behandelt. Es wird der tatsächliche Zeitaufwand, jedoch während längstens 5 Arbeitstagen die geplante Arbeitszeit, jedoch höchstens die tägliche Arbeitszeit bei 100 % und anschliessend höchstens die tägliche Soll-Arbeitszeit gemäss Pensum angerechnet. * 6 … * 7 Bei bewilligter Teilnahme an Kursen und Tagungen kann unabhängig vom Beschäftigungsgrad jeweils der tatsächliche Zeitaufwand angerechnet werden, jedoch höchstens die tägliche Arbeitszeit bei 100 %. * 8 Der Personalausflug wird mit der täglichen Sollarbeitszeit gemäss Beschäftigungsgrad angerechnet. Andere Veranstaltungen mit Vergnügungscharakter (Jahresessen, Apéro und ähnliches) gelten nicht als Arbeitszeit. *
1 Bei erforderlichen Arbeitseinsätzen ausserhalb des Arbeitsplatzes wird der tatsächliche Zeitaufwand als Arbeitszeit angerechnet. 2 Die Reisezeit zwischen Arbeitsplatz und Einsatzort gilt grundsätzlich als Arbeitszeit.
1 Bezahlte Frei- und Feiertage der Mitarbeitenden sind: a) arbeitsfreie Feiertage: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, 15. August, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember b) arbeitsfreie Tage: 24. Dezember, 31. Dezember und Fasnachtsdienstag-Nachmittag 2 Der Gemeinderat kann pro Kalenderjahr weitere Tage als arbeitsfreie Tage bestimmen. 3–4 … *
1 Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 können die Abteilungsleitenden mit den Mitarbeitenden individuelle Einsatzpläne vereinbaren. Auf den Einsatzplänen ist der Arbeitseinsatz an den einzelnen Wochentagen festgelegt. Die Gültigkeitsdauer ist auf den Einsatzplänen festzuhalten.
1 Feste Arbeitszeiten sind angezeigt, falls die Organisationseinheit a) aus betrieblichen Gründen an Dienst- bzw. Einsatzpläne oder Schichtdienst gebunden ist; b) aus betrieblichen Gründen die Leistungserbringung nicht anders sichergestellt werden kann. 2 Die Arbeitszeiten werden im Voraus in Einsatzplänen festgelegt. Die Mitarbeitenden sind an diese festgelegten Arbeitszeiten gebunden.
1 Mit der Jahresarbeitszeit soll die Arbeitszeit an allfällige Schwankungen der Arbeitsbelastung während des Jahres sowie an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Mitarbeitenden angepasst werden.
1 Grundlage für die Erbringung der Jahresarbeitszeit bildet die jährliche dem Beschäftigungsgrad entsprechende Sollarbeitszeit gemäss Artikel 6. 2 Die An- und Abwesenheiten der Mitarbeitenden sowie der Zeitpunkt und Umfang des Arbeitszeitausgleichs sind Gegenstand einer Absprache bzw. Planung zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden. 3 Innerhalb des Arbeitszeitrahmens und unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende frei wählbar. 4 Der Zeitausgleich kann zusammenhängend bezogen werden.
1 Der jährliche Arbeitszeitsaldo ist die positive oder negative Differenz zwischen der Ist-Arbeitszeit und der Soll-Arbeitszeit eines Jahres. 2 Die Abrechnungsperiode der Jahresarbeitszeit entspricht in der Regel dem Kalenderjahr. In begründeten Fällen können die Abteilungsleitenden eine Verschiebung des Abrechnungszeitpunkts für einzelne Mitarbeitende bewilligen. 3 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo von höchstens 100 Stunden wird auf das neue Kalenderjahr übertragen. * 4 Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst sich der zulässige positive oder negative Übertrag des Arbeitszeitsaldos im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
1 Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo auszugleichen. Die Abteilungsleitenden können ausnahmsweise eine Entschädigung bewilligen, wenn ein Ausgleich aus betrieblichen Gründen, wegen Krankheit oder Unfall bis zum Austritt nicht möglich war. * 2 Ein negativer Arbeitszeitsaldo am Austrittstag führt zu einer entsprechenden Lohnkürzung oder zu einer Rückforderung.
1 Überstundenarbeit umfasst die Arbeitsstunden, die die vereinbarte Sollarbeitszeit pro Tag oder Woche übersteigen. 2 Die Abteilungsleitenden können in ausserordentlichen betrieblichen Fällen, insbesondere bei übermässigem Arbeitsanfall oder besonderer Dringlichkeit, Überstundenarbeit im Voraus anordnen oder nachträglich genehmigen.
1 Angeordnete Überstundenarbeit ist Teil der Jahresarbeitszeit. Sofern dies betrieblich möglich ist, sind die Stunden innerhalb der Abrechnungsperiode der Jahresarbeitszeit gemäss Ziff. 17 auszugleichen. Die Vorgesetzten sorgen durch geeignete Organisation und Verteilung der Arbeit für die Durchsetzung dieses Grundsatzes. 2 Eine allfällige Auszahlung von Überstundenarbeit bedarf im Einzelfall eines entsprechenden Entscheids der Abteilungsleitung. 3 Der Berechnung der stundenweisen Entschädigung erfolgt auf Basis des Jahreslohnes inkl. 13. Monatslohn geteilt durch die Stunden der Jahressollarbeitszeit (Stand 2023: 2'079 abzüglich Ferien). *
1 Für die Berechnung des Ferienanspruchs wird eine Arbeitswoche fünf Arbeitstagen gleichgesetzt. 2 Bei Teilzeitarbeit oder Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Jahres besteht der Ferienanspruch anteilsmässig entsprechend dem Beschäftigungsgrad bzw. der Beschäftigungsdauer. 3 … * 4 Beträgt der Arbeitsausfall einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wegen Krankheit, Unfall oder freiwilliger gemeinnütziger Dienstleistung mehr als drei Monate im Kalenderjahr, so werden die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung ab dem 30. Tag um einen Zwölftel gekürzt. Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Betreuungsurlaub, obligatorische Dienstleistungen und Beförderungsdienste haben keine Kürzung der Ferien zur Folge. *
1 Der Ferienbezug ist mit der oder dem Vorgesetzten rechtzeitig abzusprechen. Dabei ist auf die betrieblichen sowie auf die persönlichen Interessen angemessen Rücksicht zu nehmen. Bei Uneinigkeit entscheidet die übergeordnete Stelle. 2 In der Regel sollen vom Ferienanspruch mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden. 3 Grundsätzlich sollen höchstens zehn Ferientage bis Ende April des folgenden Jahres übertragen werden. Beim Vorliegen besonderer Gründe können die zuständige Abteilungsleitung und die Leitung Personal Ausnahmen bewilligen. * 4 Für nicht bezogene Ferien wird keine Entschädigung ausgerichtet, ausgenommen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Ferien aus betrieblichen Gründen, wegen Krankheit oder Unfall nicht mehr vor Ablauf der Kündigungsfrist oder der Vertragsdauer bezogen werden können bzw. konnten.
1 Der Bezug eines Mutterschaftsurlaubs ist der oder dem Vorgesetzten spätestens drei Monate vor der voraussichtlichen Niederkunft zu melden.
1 Eine bevorstehende obligatorische Dienstleistung muss der oder dem Vorgesetzten gemeldet werden, sobald die oder der Mitarbeitende vom Zeitpunkt des Einrückens Kenntnis hat. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben folgenden Anspruch auf bezahlten Urlaub: a) * drei Tage für die eigene Hochzeit ausgenommen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in der Probezeit oder gekündigter Stellung befinden b) drei Tage beim Tod der Lebenspartnerin/des Lebenspartners sowie von Kindern und Eltern c) * ein Tag zur Hochzeit eines Kindes oder Pflegkindes und von Geschwistern, beim Tod von Geschwistern, Grosseltern, Schwiegereltern oder Eltern der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Schwager oder Schwägerin, Bruder oder Schwester der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Onkel oder Tante, bei militärischer Entlassung sowie bei Wohnungsumzug. Letzteres findet keine Anwendung in gekündigter Stellung. d) * ein halber Tag für die Teilnahme an der Trauerfeier von Arbeitskolleginnen und -kollegen oder anderen sehr nahestehenden Personen e) die erforderliche Zeit, höchstens aber 10 Arbeitstage pro Jahr, für die Mitwirkung an Veranstaltungen von «Jugend und Sport» als Leitende oder als Teilnehmende gemäss Absprache mit den Abteilungsleitenden. Die Erwerbsausfallentschädigung verbleibt der Gemeinde. f) * die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendige Zeit; jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr. g) * Bis zu 3 Tagen für ein ehrenamtliches Engagement gemäss Absprache mit den Abteilungsleitenden und Leitung Personal. h) * im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kindes unter vier Jahren zur Adoption: zwei Wochen. i) * Als Ehefrau der Mutter, die gemäss Art. 255a ZGB als der andere Elternteil eines während der Ehe geborenes Kindes gilt: zwei Wochen, analog der Regelung über den Vaterschaftsurlaub. j) * 1 Tag zum runden Geburtstag gemäss Pensum mit Bezug innerhalb einer 1 Woche vor oder nach dem Geburtstag. Ansonsten verfällt der Tag. 3 Der Anspruch von Mitarbeitern auf bezahlten Urlaub bei der Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) bemisst sich nach der kantonalen Regelung. Die gleiche Regelung gilt für die Ehefrau der Mutter, die gemäss Art. 255a ZGB als der andere Elternteil eines während der Ehe geborenen Kindes gilt. * 4 In allen anderen Fällen sind Urlaubstage voll an die Ferien anzurechnen.
1 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf einen Betreuungsurlaub nach Art. 16N-16s EOG, weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. 2 Der Betreuungsurlaub ist während einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. 3 Sind beide Eltern Arbeitnehmende, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden. Der Anspruch auf Betreuungsentschädigung endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird. 4 Solange Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, darf der Arbeitgeber, nach Ablauf der Probezeit, das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, längstens jedoch während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt. 5 Fällt die Sperrfrist in die Kündigungsfrist, unterbricht sie die Kündigungsfrist und verlängert das Arbeitsverhältnis.
1 Soweit kein Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht, kann die Abteilungsleitung beim Vorliegen besonderer Umstände unbezahlten Urlaub bewilligen. Für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubes besteht kein Ferienanspruch. 2 Über die Gewährung eines Urlaubes von längerer Dauer entscheidet die Geschäftsleitung. * 3 Mit der Bewilligung des Urlaubs entscheiden die Abteilungsleitung und die Leitung Personal über die Kürzung des Ferienanspruches, die Anrechnung von Ferien, die Kürzung des Lohnes und eine allfällige Anrechnung einer Entschädigung mit Lohncharakter. *
1 Grundsätzlich erfassen die Mitarbeitenden die Arbeitszeit gemäss den Vorgaben der Leitung Personal unter Verwendung der hierfür zur Verfügung gestellten elektronischen Systeme. *
1 Bei der Leistungserfassung wird die mittels Zeiterfassung erhobene Arbeitszeit einzelnen Leistungen bzw. Kostenträgern (Produkte, Projekte, Dienstleistungen u.ä.) zugeordnet. 2 Die Erfassung der Leistungen erfolgt nach den Vorgaben der Abteilung Präsidiales und Finanzen und den Vorgaben der Abteilungsleitenden. *
1 Die Mitarbeitenden sind für die wahrheitsgetreue Aufzeichnung ihrer Arbeitszeiten, bezahlten Absenzen und Leistungen verantwortlich. Die Aufzeichnungen sind jeden Kalendermonat abzuschliessen. Korrekturen müssen vom Mitarbeitenden innert zehn Arbeitstagen gemeldet werden. 2 Die Vorgesetzten sind für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen verantwortlich. Sie können jederzeit in die Zeit- und Leistungserfassung ihrer Mitarbeitenden Einsicht nehmen. * 3 Die Leitung Personal kann die für das Personalcontrolling erforderlichen Daten auswerten und stichprobenweise Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen durchführen. *
1 Unter dem Begriff “mobil-flexible Arbeit» wird jene Arbeit verstanden, die Arbeitnehmende ganz oder teilweise, regelmässig oder unregelmässig mobil-flexibel verrichten. Für die mobil-flexible Arbeit für Mitarbeitende mit Zugang zum Gemeindenetz muss der von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Zugang verwendet werden. Es gelten die allgemein gültigen Datenschutzbestimmungen. 2 Mobil-flexible Arbeit ist im Umfang von maximal 40 % des Arbeitspensums d.h. höchstens 2 Arbeitstage pro Woche möglich. Dies sofern es die Arbeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zulässt und dies von der Abteilungsleitung genehmigt wird. Darüber hinausgehende Abweichungen sind im Falle von besonderen oder ausserordentlichen Lagen oder gesundheitlichen Indikationen möglich. Hierüber entscheidet die Abteilungsleitung und die Leitung Personal. 3 Für Sitzungen kann eine Anwesenheitspflicht verlangt werden. Es können nur Aufgaben mobil-flexibel erledigt werden, welche dazu auch geeignet sind. Die Effizienz darf dabei nicht schlechter sein als am gemeindlichen Arbeitsplatz. Es muss möglich sein, konzentriert zu arbeiten. Dazu gehören Aspekte wie eine tiefe Lärmbelastung sowie wenig Ablenkungspotenzial. Technisch gehört eine stabile Internetverbindung, je nach Arbeit ein externer Monitor sowie eine Tastatur und eine Maus dazu. Ebenso ist auf die Ergonomie (Licht, Tischhöhe, Stuhleinstellung usw.) zu achten. 4 Die Arbeitszeit ist elektronisch zu erfassen. Die Vorgesetzten sind für die Kontrolle der Arbeitserfüllung und -ergebnisse verantwortlich. Die Arbeits- und Ruhezeiten sind strikt einzuhalten. Jegliche Arbeitszeitzuschläge nach Art. 5 Arbeitszeitverordnung sind ausgeschlossen, ausser der Arbeitszeitpunkt wurde explizit angeordnet. Die Mitarbeitenden orientieren sich auch mobil-flexibel bei der Gestaltung ihrer individuellen Arbeitszeit an den Bedürfnissen des Betriebes und der Kundschaft sowie an einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung. Die vorgesetzten Personen räumen den Mitarbeitenden aber möglichst hohe Zeitsouveränität ein. 5 Für die Beschaffung und Wartung der notwendigen Infrastruktur sind die Mitarbeitenden verantwortlich. Für die Nutzung der Infrastruktur wird keine Entschädigung ausgerichtet. Ausserhalb der virtualisierten Desktopumgebung wird kein Informatiksupport geleistet.